{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-21_2_StR_441_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-21","aktenzeichen":"2 StR 441/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"049\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 441/83 URTEIL\nNIE)\n\nin der Strafsache\ngegen\nHüsniye YCEB geborene CB aus KW, geboren am\nww. GEB 1945 in Heim (TEE), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin se\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EINS EEE aus EEEB\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln\nvom 18. Februar 1983 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte beanstandet mit\n\nihrer Revision das Verfahren und rtigt Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Besetzungsrüge\nin zulässiger Form erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\nZumindest ist sie unbegründet. Entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführerin war das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende Richter EEE be fand\nsich zur Zeit der Hauptverhandlung in Erholungsurlaub.\nEr wurde deshalb entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan von Richter WEB vertreten. Die in der (am 5. Januar\n1983 zugestellten) Besetzungsmitteilung aufgeführte Richterin\nGEEEEEED-SEB wer bereits am 1. Februar 1983 auf Grund\ndes Beschlusses des Landgerichtspräsidiums vom 27. Januar 1983\naus der 8, großen Strafkammer ausgeschieden und an ihrer Stelle\nRichterin Dr. EEE zum Mitglied dieser Kammer bestellt worden.\nRichter EEE wirkte als Vertreter mit (Ziff. AI des\nGeschäftsverteilungsplans 1983).\n\n2. Die Angeklagte hatte in ihrem Hilfsbeweisamtrag\nvom 17. Februar 1983 u.a. ausgeführt, die Rolle der\ntürkischen Frau im Haushalt sei gekennzeichnet durch\nbedingungslose Unterordnung unter den Ehemann und Haushaltsvorstand; diese Tatsache sei nach den Forschungsergebnissen der Familiensoziologie bis auf den heutigen Tag\nbestimmend für das Verhältnis zwischen dem türkischen Mann\nund seiner Ehefrau; sie bilde somit auch die Grundlage der\nBeziehungen zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann. Für\nden Fall, daß das Gericht nicht ohnehin van dieser Tatsache ausgehe, hatte die Angeklagte die Einholung eines\nkulturvergleichenden familiensoziologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Landgericht hat den Antrag\nmit der Begründung zurückgewiesen, die generelle Stellung\nder türkischen Frau in der Familie sei allgemein bekannt,\nso daß sich hierüber eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit erübrige; bezüglich des Verhältnisses zwischen der\nAngeklagten und ihrem Ehemann sei das beantragte Gutachten\nein völlig ungeeignetes Beweismittel, da es nichts über\ndie besondere Situation der Angeklagten aussagen könne;\ndiese sei zudem in der Hauptverhandlung durch die glaubhafte Einlassung der Angeklagten sowie durch deren persönlichen Eindruck hinreichend deutlich geworden.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe mit dieser Begründung gegen § 24h Abs. 3 S. 2 StPO verstoßen, greift\nnicht durch. Von der Beschwerdeführerin wird verkannt,\ndaß die Strafkammer ihre Entscheidung nur insoweit auf\n\n2F\n\nden Ablehnungsgrund der Offenkundigkeit gestützt hat,\nals das Beweisthema die Rolle der türkischen Ehefrau\n\nim allgemeinen betraf. Diesem Gesichtspunkt kommt für\ndie Frage der persönlichen Einstellung der Angeklagten\naber lediglich die Bedeutung eines Indizes zu. Das Landgericht hat sich folglich nicht in Widerspruch zu jenem\nAblehnungsgrund gesetzt, wenn es unter Berücksichtigung\nder festgestellten im Laufe der letzten Jahre geänderten\nEinstellung der Angeklagten zu der Überzeugung gelangt\nist, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann nicht mehr das\nübliche Verhältnis bedingungsloser Unterordnung bestand,\n\nsie vielmehr \"eine gewisse Selbständigkeit\" entfaltet\nhat.\n\nOffen bleiben kann, ob die Ablehnung wegen völliger\nUngeeignetheit (für die Aufklärung der tatsächlichen Rolle\nder Angeklagten in ihrer Familie) zutreffend war. Auch wenn\ngegen diese Begründung Bedenken bestehen, beruht das Urteil nicht\nauf dem Fehler, Die Urteilsfeststellungen lassen erkennen,\ndaß sich die Strafkammer des Gewichts der allgemeinen\nFamilienstruktur für die im vorliegenden Fall zu entscheidende\nFrage bewußt gewesen ist. Ferner hat das Landgericht,\nindem es auf seine eigenen Eindrücke von der Person der\nAngeklagten und dem Gehalt ihrer Einlassung abstellte,\nzugleich zum Ausdruck gebracht, daß es selbst über die\nerforderliche Sachkunde zur Beurteilung des besonderen\nVerhältnisses zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann\nverfügte. Dies war ein ausreichender Ablehnungsgrund.\n\nII. Sachrügen\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin\nergeben. Entgegen ihrer Ansicht enthalten die Urteilsfeststellungen keinen Widerspruch. Die Angeklagte war\nzwar von ihren Eltern zum Gehorsam gegenüber ihrem\nzukünftigen Ehemann \"erzogen\" worden. Das schließt aber\nnicht aus, daß sich ihre Einstellung später teilweise\nänderte und sie \"eine gewisse Selbständigkeit\" für sich\nin Anspruch nahm. Unter diesen Umständen ist es miteinander vereinbar, daß sie nur auf \"Anweisung sowie\nDrängen\" ihres Ehemannes handelte und \"von Anbeginn die\nentsprechende Bereitschaft hatte\". Ferner läßt sich mit\ndiesen Feststellungen in Einklang bringen, daß sie um\ndie Jahreswende 1981/1982 nicht der Aufforderung ihres\nEhemannes entsprach, ein Päckchen Heroin (ca. 50 g) in\ndas italienische Eiscafe zu bringen, weil sie zur Arbeit\nfahren mußte, und daß sie auf seinen Vorschlag einging,\ndie zehnjährige Tochter zu schicken.\n\n2. a) Die Einzelausführungen der Revision zum\nStrafausspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen\nauf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und\nStrafzumessung. Vor allem geht der Vorwurf fehl, das\nLandgericht habe nicht beachtet, daß bei einem Gehilfen\nein besonders schwerer Fall nur dann angenommen werden\nkönne, wenn sich seine Beihilfehandlung als solche als\n\nor\n\nbesonders schwer erweise,. Aus der Urteilsbegründung\nunter Ziff. IV Nr. 1 ergibt sich, daß die Strafkammer\ndiese Rechtsprechung beachtet hat.\n\nb) Ferner rechtfertigen die Strafzumessungsgründe\nnicht die Besorgnis, das Landgericht habe bei der Prüfung, ob trotz Vorliegen eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall zu verneinen sei, nicht alle in\n\ndiesem Zusammenhang wesentlichen Gesichtspunkte beachtet,\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-21/2-str-441-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-21/2-str-441-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.338734+00:00"}}