{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-21_2_StR_370_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-23","aktenzeichen":"2 StR 370/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IF 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 370/83 URTEIL\nX 19 ß) in der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Yilmaz Keim , in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nwm. WB 1945 in DD (TEE), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n29\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 21. September 1983 in der Sitzung\nvom 23. September 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB., Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEREEERS\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 11. Oktober 1982 wird mit\n\n. den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten\nin vollem Umfang,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDD\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten hat es ihn zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte\nund die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und\ndiese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet.\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Revision nachträglich\nauf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt;\nsie wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Beide\nRechtsmittel haben Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n„u-\n\nIm Sommer 1980 hatte der damals in der Türkei\nlebende Angeklagte Grundstücke verkauft, um mit dem\nErlös Schulden decken zu können. Die Umschreibung\nim Katasteramt sollte erfolgen, sobald der Käufer,\nIsmail DEEP, den Restkaufpreis von umgerechnet etwa\n120.000 DM bezahlt haben würde. Da DB sich in der\nFolgezeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt\nund den Angeklagten zur Abholung des Geldes bei ihm\naufforderte, reiste der Angeklagte zu diesem Zweck\nim Dezember 1980 nach Frankfurt am Main. Dort wurde er\nvon seinen Landsleuten mit offenen Armen aufgenommen;\nunter anderem \"vermutete man, daß er als Mann aus\nDi Heroin mitgebracht habe\". Sehr engen Kontakt\nbekam er mit Abdullah ÜMMB und dem insgeheim als Vertrauensperson für die Polizei tätigen Mehmet Kagp.\n\"Dieser Mehmet Kagg kümmerte sich sehr viel um den\nAngeklagten und fragte ihn auch, warum er seine\nLändereien verkauft habe. Kagg fragte den Angeklagten\nanschließend, warum er kein Heroin herkommen lasse, um\nso seine Ländereien nicht verkaufen zu müssen. Ka\nbot an, sich um den Absatz des Heroins zu kümmern.\nDaraufhin führte der Angeklagte mehrere Telefongespräche mit einem Hotel in Istanbul, wo er früher\neinmal gewohnt hatte\" (UA Bl. 4), Er erreichte dort\neinen Familienfreund und bat ihn, andere Personen,\nvon denen der Angeklagte wußte, daß sie Heroin von\nIstanbul nach Frankfurt am Main lieferten, \"nach\nHeroin zu fragen\". Von dem Familienfreund erhielt\ner die Telefonnummer, unter der ein Mann namens\nHE zu erreichen war; er rief diesen an \"und bestellte Heroin\". H@MR teilte ihm mit, daß das\n\nRauschgift nur geliefert werden könne, wenn der Angeklagte einen zum Einbau des Heroins geeigneten\nKraftwagen (Pkw Mercedes oder Kleinbus) mit deutschem\nKennzeichen in die Türkei schicke, Der mittellose Angeklagte unterrichtete hiervon Kap, der ihm Hilfe\nzusagte,\n\nIn einem weiteren Ferngespräch mit Ha erfuhr\nder Angeklagte, daß die Liefervorbereitungen über\nden Zeitraum hinaus andauern würden, für den er\nals Tourist Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland hatte, Deshalb \"sagte er zunächst\nden Transport bei HB ab. Als er dies Kap mitteilte,\nmachte ihm Mehmet Kap heftige Vorwürfe, Er, Ka,\nkönne ihm ohne weiteres eine Aufenthaltserlaubnis beschaffen. Dies habe er schon mehrmals getan. Der Angeklagte rief deshalb zwei Tage später den He in\nIstanbul erneut an, diesmal zusammen mit Mehmet Kay\"\n(UA Bl. 5). Dieser hatte über den Kriminalbeamten, der\nihn führte, mit Zustimmung der zuständigen Behörden eine\nVerlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Angeklagten\num vier Wochen erreicht. \"Da Mehmet Ka@® bereit war,\nfür jeden Schaden bei dem Transport aufzukommen, bestellte der Angeklagte drei bis vier Kilogramm Heroin!\"\n(UA B1. 6),\n\nAuf die Bitte des Angeklagten um Geld, damit er nach\nMünchen fahren und sich um Fahrzeug und Fahrer kümmern\nkönne, erhielt er von Ka 2.000 DM. In München warben\n\n-6-\n\ner und eine andere Person - möglicherweise ÜgWE, dessen\nPkw für die Fahrt dorthin benutzt wurde - den Taxifahrer\nPB für die Schmuggelfahrt an. Nachdem sie sich von\nKagp weitere 2,500 DM hatten schicken lassen, erwarben\nsie für diesen Preis einen alten VW-Bus, der am\n\n19. Januar 1981 auf Reis zugelassen wurde. Anschließend\nwurden mit RB alle Einzelheiten der Reise, seine\nKontaktaufnahne in der Türkei sowie die Übergabe des\nHeroins nach Rückkehr abgesprochen. Anfang Februar 1981\nfuhr Rs mit dem VW-Bus, den der Angeklagte mit\nDecken und Haushaltsgeräten vollgepackt hatte, in die\nTürkei. In der Zeit vom 23. bis 27. Februar 1981 wurde\nder Wagen beladen. Der Angeklagte rief fast täglich\n\nbei H@M an und wurde dabei über den Jeweiligen Stand\nder Transportvorbereitungen unterrichtet. Am 27. Februar 1981 trat RB die Rückreise an.\n\nIn den folgenden Tagen wurde der Empfang des Transports mehrfach besprochen, mindestens zwischen dem Angeklagten, Kap, SW und Sci. \"Km und Kagg planten,\nzunächst die Ware in der Türkei zu bezahlen und K'e\nFelder zu retten. Dann sollte SCHEEB bezahlt werden.\n\nK@B sollte das Heroin in SCHE 'S Wohnung bewachen!!\n\n(UA Bl. 8). Zweimal fuhr der Angeklagte mit verschiede-\n\nnen Angehörigen der Gruppe - einmal war auch Kagg dabei -\nnach München, wo das erste Zusammentreffen RB mit Sc\nin München sowie die Begleitung des VW-Busses durch Se@iB\nvon München nach Frankfurt organisiert wurde. Hierzu gab\nKagp weitere 1.370 DM und 200 DM; der Angeklagte gab SeiiB\nein Foto von Re. Kaya und der Angeklagte begaben sich\nsodann in Frankfurt am Main in die Wohnung ÖB, dort\n\nnahmen sie am 6. März 1981 die telefonische Meldung über\ndie Ankunft Re in München entgegen; über die bevorstehende Ankunft RB in Frankfurt am Main unterrichtete der Angeklagte den Haydar SEE, in dessen\nWohnung das Heroin verbracht werden sollte.\n\nNach der Sicherstellung des VW-Busses durch die\nPolizei, am selben Tag wurden in einem Hohlraum 3.452,4 g\nHeroinzubereitung mit einem Heroinanteil von 925,3 g\ngefunden. Zugleich wurden Re, Schi und SEE\nfestgenommen, Die Festnahme des Angeklagten geschah\ndrei Wochen später im Zusammenhang mit einem anderen\nHeroingeschäft, mit dem der Angeklagte einen Teil des\ndurch den Mißerfolg entstandenen Schadens abdecken\nwollte.\n\nII. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung dem\nUmstand, \"daß die Vertrauensperson der Polizei einen ganz\nerheblichen Tatbeitrag leistete\", unter Anführung der\ninsoweit maßgeblichen Handlung \"ganz erhebliche mildernde\nBedeutung\" beigemessen, andererseits aber hervorgehoben „,\nder Angeklagte habe \"keineswegs so in der Gewalt Kaya\n(gestanden), daß er unbedingt dessen Wünschen nachkommen\nmußte\" (UA Bl. 16). Wohl aus dem letztgenannten Gesichtspunkt hat das Gericht keinen Anlaß gesehen, bereits bei\nder rechtlichen Würdigung die Frage der Verwirkung des\nstaatlichen Strafanspruchs zu erörtern.\n\nIII. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Einsatz von Lockspitzeln zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität zulässig. Ebenso\nist anerkannt, daß tatprovozierendes Verhalten nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen\nzulässig ist. Wesentlich für die Beurteilung sind dabei\nGrundlage und Ausmaß des gegen den Täter bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme des\nLockspitzels, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivitäten dessen, auf den er einwirkt\n(BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80\n= NJW 1981, 1626 mit Nachweisen).\n\n2. Die bisherigen Feststellungen lassen jedenfalls\nhinsichtlich des Tatgeschehens nach der vom Angeklagten an H@WP erteilten Absage nicht die Beurteilung zu,\ndaß sich die den Polizeibehörden zuzurechnende Einflußnahme im Rahmen des Zulässigen gehalten habe. Sie lassen\ndie Möglichkeit offen, daß die tatsächliche Durchführung\ndes Heroingeschäfts - auch nach der Vorstellung Kap -\nvon der Mitwirkung des Angeklagten abhing, daß also das\nspäter nach Frankfurt am Main verbrachte Heroin ohne Be-\n\nteiligung des Angeklagten nicht eingeführt worden wäre. Nach\n\nden Urteilsfeststellungen wußte Ka@p, daß erst ein Fahrer\nangeworben , ein geeigneter Kraftwagen beschafft und\n\ndie Aufbewahrung des Rauschgifts organisiert werden\nmußte. Anhaltspunkte dafür, daß der Vertrieb durch\n\nandere Personen bereits sichergestellt sei, sind den\n\nDe vf\n\n- 9 _\n\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen; Kag hatte dem Angeklagten nur eigene Hilfe vorgespiegelt. Unter diesen\nUmständen ist zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen,\ndaß Kagp mit seinen nachfolgenden Aktivitäten nicht\nein vorhandenes Bezugs- und Vertriebssystem aufdecken,\nsondern lediglich einen zweifelsfrei nachweisbaren\nSachverhalt provozieren wollte, um so den Angeklagten und etwaige andere erst noch zu gewinnende Mitwirkende\nzu überführen, Diese nachfolgende, der Polizeibehörde\nzuzurechnende Einflußnahme Kaggm auf das Zustandekommen des Geschäfts bestand darin, daß er zunächst\ndem Angeklagten wegen seiner Abstandnahme von\n\nder weiteren Tatbegehung heftige Vorwürfe machte, eine\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis beschaffte und\neine Haftungszusage fiir Jeden Schaden gab sowie daß\n\ner ihn veranlaßte, in seiner, Kagmn, Anwesenheit erneut Heroin - nunmehr die konkrete Menge von 3 bis\n\n4 kg - fest zu bestellen. Sodann stellte er dem Angeklagten und Sci das für die Beschaffung von Wagen\nund Fahrer sowie für den Empfang des Transports erforderliche Geld - nacheinander in vier Teilbeträgen\ninsgesamt 6.070 DM - zur Verfügung, wirkte maßgeblich bei der Organisation des Empfangs und der Aufbewahrung der Sendung mit und besprach mit dem Angeklagten bei fortbestehender Zusage der Absatzhilfe\ndie Verwendung des Erlöses,\n\n- 10 -\n\nEin solches Verhalten zu dem genannten Zweck\nkönnte unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht\nmehr hingenommen werden. Das Vorgehen eines mit Billigung der Polizeibehörde handelnden Lockspitzels überschreitet die Grenze des Zulässigen nicht nur dann,\nwenn er einen anderen so in seiner Gewalt hat, daß\ndieser unbedingt seinen Wünschen nachkommen muß,\nwas die Strafkammer offenbar voraussetzt (UA Bl. 16).\nAuch wenn er den anderen mit der hier festgestellten\nIntensität zum (erneuten) strafbaren Tun veranlaßt\nsowie im weiteren Verlauf die Tat in jeder Phase\nmit beherrscht und steuert, erscheint der den staatlichen Organen zuzurechnende Tatbeitrag - auch bei\nBerücksichtigung der vom Angeklagten später entwickelten Aktivität (vgl. BGH NStZ 1982, 156) - unvertretbar übergewichtig. Die vorausgegangenen Tathandlungen des Angeklagten lassen im Hinblick darauf,\ndaß auch sie von Kag® initiiert und vom Angeklagten\nnoch im Stadium des mündlichen Verhandelns eingestellt\nworden waren, hier keine andere Beurteilung zu. Damit hat\ndie Strafkammer einen größeren Schuldumfang angenommen,\nals nach der Tatsachengrundlage gerechtfertigt war.\nSchon deswegen ist das Urteil aufzuheben und - weil\nmöglicherweise weitere Feststellungen nachgeholt werden können, welche die genannten Bedenken als unbegründet erscheinen lassen - die Sache zurückzuverweisen,\n\n27\n\n- 11 _\n\nDa die gesamte Sache neu verhandelt werden muß,\nbraucht bei diesem Stand des Verfahrens nicht geprüft\nzu werden, ob die Feststellungen zum ersten Tatteil\n(Verhalten des Angeklagten bis zur Aufgabe der Einfuhrbemühungen) für sich allein den Vorwurf des unerlaubten\nHandeltreibens getragen hätten. Der Senat empfiehlt Jedoch\nzu prüfen, in welcher Absicht Demir den Angeklagten zur Reise\nnach Frankfurt am Main aufgefordert hat sowie ob und mit\nwelchem Ergebnis beide dort wegen der Zahlung des Restkaufpreises fir die Grundstücke miteinander in Verbindung\ngetreten sind. Erörterungsbedürftig erscheint auch die\nTatsache, daß es dem Angeklagten offenbar ohne Schwierigkeit gelang, telefonisch Einzelheiten ber den Ablauf eines\nHeroinschmuggels zu erfahren und über 3 kg dieses Rauschgifts\nauf Kredit aus der Türkei nach Frankfurt am Main geliefert\nzu erhalten.\n\nFür die Frage, ob als Grundlage für die erneute\nStrafbemessung die Anwendung des alten oder des neuen\nBetäubungsmittelrechts in Betracht kommt, weist der\nSenat auf die Entscheidung BGH NStz 1983, 80 (Nr. 13)\nhin.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe aus der hier verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten hst die Strafkammer zu der letzteren nur ausgeführt, sie habe (zu Gunsten des Angeklagten) \"insbesondere\ndem Umstand Rechnung getragen, daß die damals abgeurteilte\nTat begangen wurde, um den durch die Sicherstellung des\nhier in Rede stehenden Transports entstandenen Schaden\n\n- 12 -\n\nzumindest teilweise zu decken\" (UA Bl. 17). Die Beschwerdeführerin rügt mit Recht, daß dies im vorliegenden Fall\nauch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtstrafe knapp unter der Mitte des zur Verfügung stehenden\nStrafrahmens festgesetzt wurde, nicht genügt. Angesichts\nder Gesetzwidrigkeit des Rauschgiftgeschäfts hätte es\nder Darlegung bedurft, inwieweit der Angeklagte für\nSchaden haftete und eine Inanspruchnahme ernsthaft\n\n. zu befürchten hatte, Außerdem waren hier, nachdem der\nAngeklagte die zweite Tat in Kenntnis des Fehlschlages\nder ersten sowie der Verhaftung sämtlicher Mittäter begangen hatte, Angaben über Art und Umfang der zweiten\nTat erforderlich, die eine ungefähre Beurteilung der\nvom Angeklagten aufgewendeten kriminellen Energie\nzuließen. Das Fehlen dieser Darlegungen ist ein\n\nMangel, der zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtfreiheitsstrafe nötigt, und zwar sowohl zu\nUngunsten des Angeklagten, als auch gemäß § 301 StPO\n\nzu seinen Gunsten,\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-23/2-str-370-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-23/2-str-370-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.299043+00:00"}}