{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-21_2_StR_358_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-21","aktenzeichen":"2 StR 358/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/ | 45,100\n\nBUNDESGERICHTSHOF >\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _358/8 URTEIL\n21.3 8)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Bernd HB zus Kuh, dort geboren\nam WW. GERN 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. September 1983 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtsho f >\nin der Verhandlung,\nStaatsanwältin WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte END\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n4, März 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- 3 -\n\nII. Auf die Revision des Nebenklägers wird\ndas vorbezeichnete Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des\n\n‚Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt,\n\nDagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten\nund des Nebenklägers. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\n1. Die Revision des Angeklagten gilt zwar dem Urteil\nim ganzen, ist jedoch, was den Schuldspruch\nangeht, nicht begründet worden und daher insoweit\nunzulässig.\n\n2. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Urteils sind entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers weder widersprüchlich\nnoch lückenhaft. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler oder Sachmangel darin, daß die Schwurgerichtskammer nicht erörtert hat, welche Wirkungen von der\nStrafe für das künftige Leben des Angeklagten in der\nGesellschaft zu erwarten sind. Anlaß zu der Besorgnis,\ndaß sie diese Wirkungen entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB\nunberücksichtigt gelassen hätte, besteht nicht. Was die\nRevision insoweit vorbringt, um darzutun, daß es einer\nAuseinandersetzung mit dieser Frage in den Urteilsgründen bedurft hätte (Revisionsbegründungsschrift\nS. 2), ist neuer, durch die Urteilsfeststellungen\nnicht gedeckter Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren außer Betracht bleiben muß. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß in den Urteilsgründen\nnur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände\ndarzulegen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist\nweder vorgeschrieben noch möglich (st.Rspr. vgl.\n\nMösl NStZ 1983, 160). Soweit die Revision den Ver-\n\nsuch unternimmt, ihre eigenen Strafzumessungser-\n\nwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters\n\nzu setzen, kann sie damit nicht gehört werden, weil das\nRevisionsgericht nur zu prüfen hat, ob - was hier zutrifft\n\n- die vom Gericht vorgenommene Strafzumessung frei von\nRechtsfehlern ist.\n\nII,\n\nDie Revision des Nebenklägers\n\nDer Nebenkläger, der als Vater des Tatopfers hierzu be-\n\nfugt ist (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), erstrebt mit seiner\n\nRevision die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes;\n\nsein Rechtsmittel hat mit der - allein erhobenen - Sachrüge Erfolg.\n\n1. Rechtsfehlerhaft ist die Begründung, mit der es das\nLandgericht abgelehnt hat, den Angeklagten wegen eines\naus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes zu verurteilen. Die Schwurgerichtskammer legt zunächst zutreffend\ndar, daß die Beweggründe des Angeklagten - hemmungslose\nSelbstsucht bei krassem Mißverhältnis von Anlaß und Tat -\nals niedrig zu werten sind. Das gelte jedoch, wie sie\n\ndes weiteren ausführt, nur in objektiver Hinsicht; es\nhabe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte\nsubjektiv in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe\nselbst als niedrig zu erkennen. Daran hätten ihn, was\nsich nicht ausschließen lasse, möglicherweise \"seine\nnarzißtische Kränkbarkeit und die damit verbundene Unfähigkeit, Verluste zu ertragen\" gehindert. Auch sei zu\nberücksichtigen, daß der Angeklagte nach den überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen\nin erheblichem Maße von den Klischees bestimmter\n\nWestern- und Kriminalfilme beeinflußt sei, in denen\nTöten und Getötetwerden als beinahe normale Konsequenz\n\neiner Beleidigung oder Kränkung dargestellt würden\n(UA S, 34).\n\n\\\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\nEin Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setzt zwar voraus, daß sich der Täter bei Begehung der Tat der Umstände bewußt war, die den Antrieb\nzum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen\n(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom\n15. Dezember 1980 - 3 StR 479/80). Dagegen ist nicht\nerforderlich, daß er seine Beweggründe auch selbst als\nniedrig erkennt (BGH NJW 1967, 1140 f; Dreher/Tröndle,\nStGB. 41. Aufl. § 211 Rdn. 12; Jähnke in LK StGB, 10. Aufl.\n§ 211 Rdn. 35). Soweit die Schwurgerichtskammer meint, der\nAngeklagte sei möglicherweise außerstande gewesen, seine\nMotive als niedrig zu werten, kann dieser Annahme\nnicht gefolgt werden; denn hierfür bietet der vorliegende\nFall keinerlei Anhaltspunkte,\n\nDer Angeklagte war - wie im einzelnen dargelegt wird\n(UA S. 29 f) - uneingeschränkt schuldfähig. Er litt weder\nan einer geistigen Erkrankung noch an einer hirnorganischen\nSchädigung; bei ihm bestand auch keine andere schwere seelische Abartigkeit. Sein Persönlichkeitsbild wies zwar\ngewisse abnorme Auffälligkeiten auf; dabei handelte es sich\njedoch lediglich um eine im Normbereich üblicher Phänomene\nliegende Verhaltensstörung. Wieso der Angeklagte hiernach\naußerstande gewesen sein sollte, sich - bei zumutbarer\nAnspannung seines Gewissens - der Niedrigkeit seiner\nBeweggründe bewußt zu werden, ist nicht ersichtlich.\n\nEXzE\n- 7 -\n\n\"Narzißtische Kränkbarkeit\" und ein damit einhergehendes\nUnvermögen, \"Verluste zu ertragen\", reichen nicht aus,\n\neine solche Unfähigkeit zu begründen oder auch nur in den\nBereich des nicht sicher Ausschließbaren zu rücken. Denn\nsolche Eigenschaften können zwar die Hemmschwelle des Täters\nherabsetzen, sind aber regelmäßig nicht geeignet, seine\nFähigkeit zur Einsicht in das Verwerfliche seiner Beweggründe\nzu beseitigen. Das gilt auch für einen Täter, der - wie\n\nder Angeklagte - von den Klischees bestimmter Western- und\nKriminalfilme beeinflußt war.\n\n2. Hat hiernach die Schwurgerichtskammer eine Verurteilung\nwegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu Unrecht abgelehnt, so erweist sich auch die Begründung, mit der sie\n\ndas Mordmerkmal der Heimtücke verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Verkannt worden ist, daß es für die Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf die Lage\n\nbei Beginn des ersten, mit Tötungsvorsatz geführten Angriffes ankommt (Dreher/Tröndle aa0 Rdn. 6a mit Nachweisen).\nDer erste, mit Tötungsvorsatz geführte Angriff bestand nach\nden Feststellungen (UA S. 17) darin, daß der Angeklagte\nseinen linken Arm um die Schulter des Mädchens legte.\n\n-8-\n\nOb das Opfer in diesem Augenblick arg- und wehrlos war,\nerörtert die Schwurgerichtskammer nicht. Sie stellt vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt ab: daß das Mädchen\n\ndie ihm drohende Gefahr womöglich noch erkannt habe, also\nnicht mehr arglos gewesen sei, wird daraus gefolgert, daß\nes auf die bezeichnete, bereits vom Tötungsvorsatz getragene Handlung des Angeklagten mit den Worten reagiert hat,\ner solle \"den Quatsch lassen\" - ob er sie umbringen wolle\n(UA S. 32). Der Zeitpunkt, in dem diese Äußerung fiel,\nlag nach Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs;\ner ist deshalb nicht maßgebend, soweit su prüfen war, ob\ndas Merkmal der Heimtücke vorlag.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-21/2-str-358-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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