{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-21_2_StR_19_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-21","aktenzeichen":"2 StR 19/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.9.§ 2 StGB 1975 §§ 52, 212, 223 a\nZum Begriff der natürlichen Handlungseinheit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\n1.9.§ 2 StGB 1975 §§ 52, 212, 223 a\nZum Begriff der natürlichen Handlungseinheit.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 1983 - 2 StR 19/83 - LG Kassel\n\n3F 099\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 19/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Joachim Otto H EEEB zus Hoiiiiiiß.\n\ndort geboren am 8. EB 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n2F\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin @&P bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 5. Oktober 1982 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen, wird jedoch\nvon gerichtlichen Kosten und Auslagen\nfreigestellt.\n\nVon Rechts wegen\n\n34\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags\nzu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision. Sie vertritt die Ansicht, die Handlungen des Angeklagten seien als eine einzige Tat, nämlich als ver-\n\nsuchter Totschlag in einem minder schweren Fall zu bewerten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte führte mit Brigitte B. - dem späteren\nTatopfer - zunächst einvernehmlich den Geschlechtsverkehr\naus, Nach etwa zehn Minuten forderte die Zeugin ihn auf,\nvon ihr abzulassen, wehrte sich und schlug ihm ins Gesicht. Der sexuell erregte Angeklagte wurde wütend, versuchte zunächst vergeblich, das Mädchen umzustimmen und\nschlug ihm dann seinerseits mit der Faust ins Gesicht.\nAls die Verletzte sich erbrach und zu röcheln begann,\nglaubte der Angeklagte, sie mache sich über ihn lustig\nund schlug ihr deswegen zweimal mit einer leeren Flasche\nauf den Kopf. Nun befürchtete er, die Zeugin werde ihrer\nMutter oder anderen Personen von seinen Taten berichten.\nUm dies zu verhindern, entschloß er sich, das verletzte\nMädchen zu töten. Aus diesem Grunde brachte er ihm mit\ndem beim zweiten Schlag abgesplitterten Hals der Flasche\nSchnittverletzungen im Gesicht und am Hals bei.\n\nDas Landgericht bewertet die (gefährliche) Körperverletzung und die ihr zeitlich nachfolgende versuchte\nTötung als zwei selbständige Taten, weil der Angeklagte\nerst nach Vollendung der Körperverletzung auf Grund \"des\n\nVorangegangenen\" den Entschluß gefaßt habe, sein Opfer\nzu töten. Andererseits führt die Jugendkammer bei der\nVerneinung des Mordmerkmals \"Verdeckungsabsicht\" aus,\nbeide Taten stünden in einem zeitlich und örtlich\nengen Zusammenhang und gingen deswegen unmittelbar\nineinander über.\n\nDiese unterschiedlichen Beurteilungen gefährden\nden Bestand des Urteils jedoch nicht.\n\nDie Jugendkammer hat das rechtliche Verhältnis\nder beiden Taten zueinander im Ergebnis zutreffend\nbestimmt.\n\nDa nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat,\nkann dahingestellt bleiben, ob der Tötungsversuch\nnicht als versuchter Verdeckungsmord zu würdigen gewesen wäre.\n\nNach den Feststellungen war die gefährliche\nKörperverletzung jedenfalls vollendet, als der Angeklagte sich entschloß, sein Opfer zu töten. Er faßte\ndiesen Entschluß nicht etwa während der körperlichen\nMißhandlungen der Zeugin, auch hatte er nicht vor,\nsich für die vermeintliche Kränkung durch weitere\nSchläge zu rächen, sondern er entschloß sich auf\nGrund neuer Überlegungen zur Tötung seines Opfers,\num sein bisheriges strafbares Tun zu verdecken, Das\nmit der Körperverletzung beginnende und mit der versuchten Tötung abschließende Geschehen stellt sich danach nicht als natürliche Handlungseinheit dar. Eine\nsolche Bewertung wäre z.B. möglich, wenn der Angeklagte\nden Tötungsvorsatz während eines zunächst nur vom\n\n-5-\n\nKörperverletzungsvorsatz beherrschten Tatgeschehene\ngefaßt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980\n\n- 2 StR 215/80; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1975\n\n- 1 StR 263/75). Das war jedoch hier nicht der Fall.\nDer Angeklagte hat sich erst unmittelbar nach Abschluß der Körperverletzung zur Tötung der Zeugin\nentschlossen. Der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang aufeinander folgender Handlungen\nallein verbindet diese aber noch nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit, die Handlungen müssen vielmehr durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sein. Dabei kann offen bleiben,\n\nob die Annahme von Handlungseinheit in diesem Sinne\n(weiter) voraussetzt, daß beide Taten auf einen einheitlichen Willensentschluß zurückgehen (vgl. BGHSt 1,\n168; 10, 230; 16, 397; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977,\n2321; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1981 - 4 StR\n205/81 und 30. November 1982 - 1 StR 553/82) oder\n\nob auch ein in beiden Fällen gleichartiger Handlungswille (vgl. BGH NJW 1967, 60) oder die Verfolgung\neines einheitlichen Zieles (vgl. BGH, Beschluß vom\n26. September 1974 - 4 StR 390/74; BGHSt 4, 219)\nausreicht. Weder das eine noch das andere war hier\nnämlich gegeben. Daß beiden Taten kein einheitlicher\nWillensentschluß zugrunde lag, bedarf keiner besonderen\nErörterung. Körperverletzung und versuchte Tötung\nberuhten hier auch nicht auf zwei gleichartigen\nWillensentschlüssen. Zwar schließt nach herrschender\nMeinung der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz mit ein (vgl. BGHSt 16, 122 ff; 21, 265 ff; 22,\n248 ff). Dies wird jedoch nicht mit der Gleichartigkeit des Willens, sondern damit begründet, daß die\nKörperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für\n\ndie Tötung sei und deswegen vom Tötungswillen notwendig\nmit umfaßt werde. Ein erst nach Vollendung einer bestimmten Tat gefaßter Willensentschluß ist dem vorangegangenen aber nur gleichartig, wenn er auf die wiederholte Verwirklichung gleichartigen Unrechts gerichtet\nist (vgl. Vogler in LK StGB 410. Aufl. Rdn. 31 vor\n\n§ 52), Ein Täter, der sein Opfer zunächst nur verletzt,\nes anschließend aber zu töten versucht, um diese Körperverletzung zu verdecken, wiederholt durch die versuchte\nTötung aber nicht etwa mit gleichartigem verbrecherischen\nWillen gleichartiges Unrecht, sondern er greift mit gesteigerter verbrecherischer Energie ein anderes, von der\nRechtsordnung gerade gegen einen solchen Angriff besonders geschütztes Rechtsgut an.\n\nDer Angeklagte verfolgte mit seinen Handlungen\nauch nicht ein einheitliches Ziel. Mit der Körperverletzung wollte er sich für die ihm (vermeintlich) zugefügte Beleidigung rächen. Den Tötungsversuch unternahm er, um die vorangegangene Körperverletzung Zu\nverdecken.\n\n34\n\nDa auch die weitere Überprüfung des angefochtenen\n\nUrteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler\nergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 74 i.V.n.\n§ 109 Abs. 2 JGG.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-21/2-str-19-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-21/2-str-19-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.256159+00:00"}}