{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-14_2_StR_535_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-14","aktenzeichen":"2 StR 535/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 535/83 BESCHLUSS\nVIE) in der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerd GC EEE aus Hama, dort\ngeboren am@. WEB 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n11. März 1983 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n14 Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist\nhingegen aufzuheben.\n\nDas Schwurgericht wertet unter anderem zu Lasten\ndes Angeklagten, daß bei der Tötung eines seiner Opfer\n\"objektiv das Merkmal der Heimtücke gegeben\" gewesen\nsei, daß der Angeklagte aus \"einem vergleichsweise geringfügigen Anlaß heraus die auch bei ihm bestehende\nHemmschwelle, einen Menschen zu töten, gleich zweimal\nübersprungen\" und \"insgesamt zehnmal auf sein Opfer,\nteilweise mit großer Wucht, eingestochen\" habe.\n\nDiese Erwägungen sind fehlerhaft: \"Objektive\nHeimtiücke\" durfte dem Angeklagten nicht angelastet\nwerden. Es könnte ihm hier allenfalls vorgeworfen\nwerden, daß er einen Menschen tötete, der - wie er\nerkannte - keine Chance hatte, sich zu wehren. Die\nstrafschärfende Berücksichtigung der mit großer Wucht\ngeführten zahlreichen Messerstiche ist deshalb bedenklich, weil diese Art der Tatausführung Folge der dem\nAngeklagten zugutegehaltenen schuldmindernden Affektüberflutung im Sinne von § 21 i.V.m. § 20 StGB gewesen sein kann.\n\nSchließlich hätte die Verhängung der nahe an die\nHöchstgrenze heranreichenden Gesamtfreiheitsstrafe\neiner eingehenden Begründung bedurft.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nL 2\n\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-14/2-str-535-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-14/2-str-535-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.017492+00:00"}}