{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-14_2_StR_521_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-14","aktenzeichen":"2 StR 521/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 521/83 BESCHLUSS\nA F 7 eF in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Erhard Günter St sun aus\nMedi ZB, geboren am. ER 1943\nin AD Po /Ostpreußen,\n\n2. den Kaufmann Harald Georg Ludwig K iin\naus FEB au ME, dort geboren am . EEE 1352,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n06H\n\nDL\n\nEu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten St gegen\n\n1.\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 21. März 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ku\nwird das vorgenannte Urteil, soweit es\nihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte KB wird freigesprochen. Insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten St ist im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit wird auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n12. August 1983 verwiesen.\n\n2.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten KB führt\n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Frei-\n\nspruch.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte\nKB habe durch zwei Schreiben vom 29. Juli und\n1. August 1977 dem Angeklagten StB dabei geholfen,\nden Zeugen Se» davon abzuhalten, seine berechtigten Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, und dadurch StB bei der Begehung eines Sicherungsbetruges\nBeihilfe geleistet, hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nStern das von Sep erhaltene Geld bereits ausgegeben; sowohl er als auch die Firma Cam and Te,\ngegen die der Zeuge Ansprüche hätte geltend machen\nkönnen, waren überschuldet. Unter diesen Umständen\nkonnte die Täuschung des Zeugen weder zu einer Sicherung des durch den vorangegangenen Betrug erlangten\n\nVermögensvorteils führen, noch einen weiteren Schaden\nverursachen. Auch dafür, daß Sta irrtümlich gemeint\nhabe, mit den genannten Schreiben diese Wirkung zu erzielen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Kaden hat\ndanach keine Beihilfe zum vollendeten oder versuchten\nBetrug geleistet. Da auch von einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen zu erwarten sind, die eine\nVerurteilung dieses Angeklagten - etwa unter einen\nanderen rechtlichen Gesichtspunkt - rechtfertigen\nkönnten, ist er freizusprechen.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-14/2-str-521-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-14/2-str-521-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.998053+00:00"}}