{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-14_2_StR_508_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-14","aktenzeichen":"2 StR 508/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DIA\n065°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 508/83 BESCHLUSS\n7978)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt leo Po „aus HE, geboren am\nm. WER 1942 in KEEEEB/CSSR, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nEn\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg\nvom 4. Mai 1983 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nGegen die Strafzumessungserwägungen bestehen\nrechtliche Bedenken. Auf S. 21 UA heißt es u.a.:\n\n\"Zur Ahndung der Tat hat die Strafkammer eine\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und\nschuldangemessen erachtet.\n\nDie Dauer der Freiheitsstrafe liegt in der\nMitte des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens,\nder von fünf bis fünfzehn Jahre reicht. Sie\nentspricht damit dem Gewicht der Tat, die als\n'durchschnittlicher' Fall eines Totschlags\n\nzu werten ist.\"\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, von welchem\nBegriff des Durchschnittsfalls das Landgericht ausgegangen ist. Die Schwere einer Tat kann sowohl an den\ndenkbaren als auch an den praktisch am häufigsten vorkommenden Fällen gemessen werden. Da die Mehrzahl der\n‚Straftaten - auch der Totschlagsfälle - nicht von dem\nGewicht sind, wie es der in der Mitte des Strafrahmens\neinzuordnende Fall aufweist, liegt der tatsächliche\nDurchschnittswert unter der Mitte des gesetzlichen\nStrafrahmens (BGHSt 27, 2 ff). Wenn das Schwurgericht\ndiesen Durchschnittsfall gemeint hat, wäre das Abstellen\nauf die rechnerische Mitte des Strafrahmens nicht gerechtfertigt. Der Strafausspruch kann schon deshalb\nnicht bestehenbleiben.\n\nA\n\nEs bedarf daher nicht der Erörterung, ob auch\ndie auf die eigene Gesundheitsgefährdung gestützte\nBegründung für die Einschränkung der Strafmilderung\nwegen der alkoholbedingten Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit (S. 22 Sätze 3 und 4 UA) zu beanstanden ist.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-14/2-str-508-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-14/2-str-508-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.976820+00:00"}}