{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-09_2_StR_578_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-09","aktenzeichen":"2 StR 578/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 578/82 BESCHLUSS\n\n778)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJocchim KB zus Mei, dort geboren am\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n50\n\n061\n\nE74\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 26. Oktober 1981\n\nIl.\n\n1.\n\naufgehoben, soweit sich die Verurteilung auf strafbare Handlungen\nvor dem 1. Januar 1974 erstreckt.\nIn diesem Umfang wird das Verfahren\nauf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neingestellt. Insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last;\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\n674\n\n1. Nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens\nliegt dem Angeklagten nur noch zur Last, in der Zeit\nvon Januar 1974 bis August 1976 fortgesetzt vorsätzlich Steuern hinterzogen oder Steuerhehlerei begangen\nzu haben. Soweit der Angeklagte deswegen verurteilt\nworden ist, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des\nVerfahrens führt jedoch zu einer Verringerung des\nSchuldumfangs. Dieser kann nach den rechtsfehlerfrei\ngetroffenen Feststellungen - im Sinne eines Mindestschuldumfangs - dahin bestimmt werden, daß der Angeklagte in der Zeit von Januar 1974 bis August 1976\n270.000 1 Heizöl entweder zweckwidrig verwendete,\n\nohne dies der zuständigen Steuerbehörde anzuzeigen\n\nund die dafür anfallende volle Mineralölsteuer zu\nzahlen, oder daß er , nachdem das Heizöl bereits seinem\nsteuerbegünstigten Zweck entzogen und insoweit Steuer\nhinterzogen worden war, dieses Mineralöl seines Vorteils\nwegenaufkaufte und als Dieselöl weiterverkaufte. Der\nSteuerausfall für 270.000 1 (224.100 kg) Heizöl betrug\n95.578,65 DM.\n\n2. Nach der Verringerung des Schuldumfangs ist der\nStrafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben.\n\nIm übrigen sind die Strafzumessungsgründe auch rechtsfehlerhaft. Das Landgericht lastet dem Angeklagten bei\nder Strafzumessung an, er habe entweder seinen Kunden\n\n-uL-\n\ninsgesamt 100.000 1 Dieselöl weniger geliefert als er\nihnen berechnete und dadurch einen Vorteil erlangt,\noder aber auch insoweit Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen. Es hat damit einen Strafschärfungsgrund dahin begründet, daß der Angeklagte entweder ein\nSteuerdelikt oder aber Betrug begangen habe. Das ist\nunzulässig. Wenn - wie das Landgericht selbst erkennt -\neine wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs an seinen Kunden oder Steuerhinterziehung/Steuerhehlerei nicht möglich ist, damn darf auch die Strafzumessung nicht auf eine derartige wahlweise Feststellung\ngestützt werden.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter sollte im Hinblick\nauf § 46 Abs. 3 StGB bei der Begründung der Strafzumessung\nauch den Eindruck vermeiden, als laste er dem Angeklagten\nstraferschwerend an, daß dieser zum eigenen Vorteil\nhandelte (UA S. 55).\n\nRiBGH Dr. Müller ist\nin Urlaub und kann nicht\nunterschreiben\nMösl Mösl Meyer\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-09/2-str-578-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-09/2-str-578-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.917920+00:00"}}