{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-09_2_StR_414_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-09","aktenzeichen":"2 StR 414/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"097\n\nGE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 41/83 BESCHLUSS\n71.93.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa S m aus ZB, geboren am\n@. Emm 1945 in Die (TEE), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nLe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September\n1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 29. Dezember 1982\n\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nzu neuer Verhandlung und Er:tscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Rige, daß sich die Strafkamner\nim Urteil nicht an eine zugesag‘;e Wahrunterstellung gehalten\nhabe, Erfolg. Hierzu führt der (feneralbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 4. August 1983 im einzelnen aus:\n\n\"7. Im Hauptverhandlungsternin vom 11. Oktober 1982\nstellte der Angeklagte u.a. folgenden Hilfsbeweisamtrag (Bl. 923 d.A.):\n\n\"Zum Beweis der Tatsache, daß ein Ibrahim\nKM in der Zeit vom 1.5. bis 20.5.1980\nnicht in dem Hotel \"Bam\" Di wonnte, sowie zum Beweis dafür, daß wegen des\nKriegszustandes (Ausnahmezustand) Anmeldungen\nim Hotel nur nach Vorlage von Identitätspapieren durch den Anzıumeldenden entgegengenonmen wurden und daß anmeldefreies Wohnen durch\n\ndas Hotelpersonal und die Direktion nicht geduldet und durch ständiges Überprüfen der\nMilitärbehörden verhindert wurde:\n\nVernehmung der Zeugen Hikmet HB und Mehmet\nTe@iB, zu laden über Hotel \"BB\" in\nDi. Zun Beweis für die genannte Tatsache beziehe er sich auf die Vorlage des\nGästebuchs für den genannten Zeitraum durch\ndiese Zeugen.\"\n\nNachdem im Termin vom 29. Dezember 1982 erklärt\nwurde, der Hilfsbeweisamtrag werde nunmehr\n\"hauptbeweislich” gestellt, lehnte die Strafkammer\ndie beantragte Beweiserhebung ab, da die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werden könne.\nGleichzeitig wies sie darauf hin, \"daß die behaupteten und als wahr unterstellten Tatsachen nicht\nzu dem Schluß zwingen, daß diese generelle Handhabung nicht im Einzelfall durchbrochen wurde\"\n(Bl. 1032 d.A.).\n\nMit den als wahr unterstellten Tatsachen setzt sich\ndie Strafkammer in UA S, 48/49 auseinander, wo sie\nu.a. ausführt:\n\n\"Schließlich hat der Angeklagte behauptet, daß\nder Zeuge KIM entgegen seinen Angaben in der\nZeit zwischen dem 1. und 20. Mai 1980 nicht im\nHotel \"BB\" in Die gewohnt habe. Auch\nin diesem Falle hat die Kammer die unter Beweis gestellten Behauptungen\n\n-L-\n\na.) KM sei für die genannte Zeit im Hotel\n\"BEREEB\" nicht als Gast angemeldet gewesen,\n\nb.) wegen des \"Kriegszustandes\" (Ausnahmezustandes) in der Türkei seien Anmeldungen\nnur nach Vorlage der Identitätspapiere\ndurch den Anzumeldenden entgegengenommen\nworden und\n\nc.) anmeldefreies Wohnen sei durch die Direktion und das Hotelpersonal nicht geduldet\nund im übrigen auch durch ständige Überprüfungen seitens der Militärbehörden\nverhindert worden,\n\nzugunsten des Angeklagten so behandelt, als\n\nwären sie wahr. Aus diesen als wahr unterstell-\n\nten Tatsachen zieht das Gericht jedoch nicht die\nSchlußfolgerung, daß der Zeuge KB an den von\nihm angegebenen fünf Tagen im Mai 1980 nicht im\nHotel \"BB\" gewohnt hat.\"\n\nZurecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich\ndas Landgericht mit dieser Verfahrensweise nicht an\n\ndie zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe,\n\nEine Wahrunterstellung muß die behaupteten Tatsachen\nin ihrer vollen Tragweite ohne jede Einengung und\nVerschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Das\nGericht darf nicht von Möglichkeiten oder Eventualitäten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in\nseiner Bedeutung abgeschwächt oder irrelevant wird\n(KK-Herdegen, RdNr. 105 zu § 244 StPO m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall war der Beweisamtrag bereits\nnach seinem Wortlaut darauf gerichtet, daß der Zeuge\nKEEEB in dem fraglichen Zeitraum überhaupt nicht in\n\ndem Hotel \"Dip\" in Dig gewohnt habe. Sof:\nauch Anmeldeformalitäten unter Beweis gestellt wur\n\nsollte damit diese Behauptung ersichtlich unterstiü\nwerden. Demnach umfaßte der Beweisamtrag also nich\nlediglich die Tatsache, daß der Zeuge in dem Hotel\nnicht gemeldet gewesen sei. Eine derartige, den ob\ndargelegten Grundsätzen zuwiderlaufende Einengung\nBeweisvorbringens nimmt das Landgericht jedoch bei\nder Wiedergabe des Beweisamtrages und bei der Würd\nder als wahr unterstellten Tatsachen gerade vor (U\nS. 48). Der Strafkammer war es daher versagt, die\n\"Schlußfolgerung\" (UA S. 48) zu ziehen, daß der Ze\nim fraglichen Zeitraum im Mai 1980 nicht im Hotel\n\"BEE\" gewohnt habe, da es das Gegenteil dieser\nTatsache als wahr unterstellt hatte.\n\nAngesichts der Bedeutung der Aussage des Zeugen Ki\nderen Mittelpunkt die Geschehnisse in Diyarbakir «\nbedarf es keiner weiteren Erörterung, daß das ange\nfochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruh\n\nmc\n\nie\n\nern\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts an. Der Verfahrensmangel\nführt zur Aufhebung des angefoctr.tenen Urteils in\nvollem Umfang. Auf die Erörterung der anderen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde kommt es deshalb\n\nnicht an.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune\n\n42","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-09/2-str-414-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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