{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-07_2_StR_412_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-07","aktenzeichen":"2 StR 412/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I 0%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _ 412/83 URTEIL\n7 y} d ) in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus Rainer D EEE\naus KR, dort geboren am EB. EB 1944,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nZe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEEEEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EB\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep aus NENNE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Februar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nA\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels des\nAngeklagten, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgerichtskammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die durch die\nRevision der Staatsanwaltschaft ent-\n\nstandenen Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft macht mit der\nAufklärungsrüge geltend, das Landgericht, das dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zubilligte, habe dem\nSachverständigen weitere Fragen stellen müssen und sich\ninsoweit nicht auf die eigene Sachkunde berufen dürfen,\nMit der Sachbeschwerde, die auch vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, rügt sie die Nichtanwendung des § 212\nAbs. 2 StGB,\n\nDer Angeklagte beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Feststellungen zum Tatmotiv und die Strafzumessung.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit\nes sich gegen den Strafausspruch richtet, im übrigen ist\nes unbegründet.\n\nDer zu Lasten des Angeklagten eingelegten Revision\nder Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt; sie\nführt allein gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten\nebenfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n4. Die Aufklärungsrüge dringt bereits deshalb nicht\ndurch, weil mit ihr grundsätzlich nicht geltend gemacht\nwerden kann, der Tatrichter habe ein bestimntes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Im übrigen war das Gericht zu\neiner weiteren Beweiserhebung nicht verpflichtet,\n\nDer Sachverständige hat beim Angeklagten eine\nneurotische Störung der Persönlichkeitsentwicklung festgestellt, die möglicherweise auf kindliche und familiäre\nEinflüsse oder auf eine geringe hirnorganische Beeinträchtigung zurückzuführen ist und sich in \"mangelnder Ich-Ausprägung und Ich-Schwäche im Rahmen einer eher ängstlichirritierbaren und selbstunsicheren, entscheidungsschwachen\nund wenig selbständigen Persönlichkeit\" äußert. Er hat\nweiter dargelegt, daß der Angeklagte in der Zeit vor der\nTat aus persönlichen Gründen zusätzlich in eine \"bedrücktdepressive Verunsicherung und Labilität\" geraten war. AlS\n\nder Angeklagte seine gesamte Barschaft am Spieltisch verloren hatte, sei er verzweifelt und verstört gewesen. Er\nhabe sich im Stich gelassen gefühlt, als ihm Frau WW-WED die 4.000 DM, die er zur Eröffnung seines Ladens\n\nam nächsten Morgen benötigte, unerwartet verweigerte.\nDurch die Drohung der Frau, zu schreien, sei er in eine\ngewisse Panik geraten und durch das Messer, mit dem sie\nihrer Forderung Nachdruck verleihen wollte, schließlich\nnoch provoziert worden. Dies alles zusammen habe \"zu der\nunerwarteten und plötzlichen Affekthandlung des Tötens\"\ngeführt. Nach allem hält der Sachverständige eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB für wahrscheinlich, geht dabei allerdings\n\n- im Gegensatz zum Landgericht - davon aus, daß der Angeklagte Frau WEB Geld in Verwahrung gegeben hatte,\nsie ihm die Herausgabe dieses Geldes verweigerte und der\nAngeklagte sich deshalb \"brüskiert\" fühlte. Das Landgericht hat jedoch dargelegt, daß die Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB auch dann nicht auszuschließen sind, wenn der\nAngeklagte sich nicht einer Situation gegenüber sah, in der\nFrau VD ihm sein eigenes Geld vorenthielt, sondern\nin der sie ihm ein kurzfristiges Darlehen verweigerte.\n\nIn beiden Fällen habe die Weigerung der Frau, ihm Geld zu\ngeben, das er dringend zu benötigen glaubte, sich in\ngleicher Weise auf den seelischen Zustand des Angeklagten auswirken können. Diese Ansicht hat die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei auf ihre durch den Vortrag des Sachverständigen und in anderen Verfahren gewonnene Sachkunde\ngestützt. Eine erneute Befragung des Sachverständigen\nmußte sich dem Gericht nicht aufdrängen. Die Feststellung,\ndaß der Angeklagte sich vor der Tat in einem psychischen\nAusnahmezustand befand, der sich zu einem plötzlichen\n\nschuldmindernden Affekt steigerte, wird auch durch den Anlaß und die Ausführung der ihm angelasteten Handlung bestärkt. Weder nach dem vom Sachverständigen angenommenen\nnoch nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt\nbestand für einen verständig und vernünftig reagierenden\nMenschen Anlaß, sich über die Verweigerung des Geldes besonders zu erregen und Frau WORD, eine Vertraute\n\n_ und Beraterin, anzugreifen. Der Angeklagte benötigte zwar\ndie 4.000 DM, um am nächsten Morgen Ware einzukaufen und\nsein Geschäft weiter zu betreiben, er hätte dieses Geld\naber auch einige Stunden später von der Bank holen können.\nAls einzigen Nachteil hätte er eine Verzögerung des Geschäftsbeginns um wenige Stunden in Kauf nehmen müssen.\nAuch daß er die Frau nicht nur drosselte, sondern anschließend viermal auf sie einstach, wobei er drei Stiche\nmit großer Wucht in den Hals führte, weist auf den vom\nLandgericht angenommenen Affekt hin.\n\n2, Die Annahme eines besonders schweren Falles des\nTotschlags nach § 212 Abs. 2 StGB lag hier so fern, daß\ndie Strafkammer sich mit dieser Frage bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich auseinandersetzen mußte, Die\nAnwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß das in der\nTat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters 50 schwer\nwiegt wie das eines Mörders (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai\n41982 - 1 StR 77/82 = NStZ 1982, 508). Im vorliegenden\nFalle können, entgegen der von der Revision vertretenen\nAnsicht, weder die Motive des Angeklagten noch die Art\nder Tatausführung einen derart schweren Schuldvorwurf\nbegründen.\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\nSoweit sich der Angeklagte gegen die Feststellungen\nzum Tatmotiv wendet, ist sein Rechtsmittel im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafzumessungsgründe\nhalten indes rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht bewertet zu Lasten des Angeklagten,\n\"daß er sich bei der ihm zuzumutenden Anspannung seiner\nGeistes- und Charakterkräfte vor dem von ihm verursachten\nStreit mit Frau WEB und seiner dadurch eintretenden\nstarken Erregung durchaus darüber hätte klar sein können,\ndaß er seine mißliche wirtschaftliche Lage zur Tatzeit\nselbst verschuldet hatte und die Ablehnung der Darlehensgewährung durch Frau WEB an ihn, die das auslösende\nMoment der Auseinandersetzung zwischen ihnen und damit der\nTat war, objektiv vollauf berechtigt war\".\n\nDamit bewertet das Landgericht vor der Tat liegende\nUmstände, für die der Angeklagte noch in vollem Umfang verantwortlich gewesen sei, zu seinen Lasten, ohne zu beachten,\ndaß dies nur in engen Grenzen und nur unter bestimmten\nVoraussetzungen, die hier nicht dargetan wurden, zulässig\nist,\n\nGrundlage der Strafzumessung ist die in einer bestimmten Tat wirksam gewordene Schuld des Täters (vgl.\nBGH, Beschluß vom 15. April 1983 - 2 StR 192/83) und\nnicht der mangelnde Einsatz der Willens- und Charakterkräfte im Rahmen der allgemeinen, noch nicht strafbaren\nLebensführung vor der Tat oder die fehlerhafte Bewertung\nder eigenen strafrechtlich noch nicht bedeutsamen Wünsche,\n\nZiele und Handlungen. Lediglich wenn und soweit das Verhalten vor der Tat auch Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt, kann es für die Bestimmung der schuldangemessenen Strafe bedeutsam sein (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n30, Januar 1981 - 2 StR 744/80). Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten und seine objektiv nicht berechtigte Erwartung, Frau WEEEEEEB werde ihm helfen,\nhaben zwar die Tat mitverursacht. Der Angeklagte hat diese\nUrsachen auch zu einer Zeit gesetzt, zu der seine Schuldfähigkeit noch nicht erheblich vermindert war. Diese Umstände können ihm nach den genannten Grundsätzen aber\nnicht straferschwerend angelastet werden. Sie lassen auch\nnicht den Schluß zu, daß die Affekttat Ausdruck einer\nstraferhöhend zu berücksichtigenden besonders rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten war. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das strafrechtlich noch\nnicht bedeutsame Fehlverhalten des Angeklagten vor der Tat\ndurch seine neurotische Persönlichkeitsentwicklung mitbestimmt war, die ihre Ursache möglicherweise in einer\nhirnorganischen Schädigung hat und dem Angeklagten nicht\nanzulasten ist.\n\nBedenken bestehen auch gegen die strafschärfende\nVerwertung der mit \"großer Wucht geführten drei Messerstiche\" ohne Prüfung der Frage, ob diese Tatausführung\nnicht gerade Ausdruck des schuldmindernden Affekts war.\n\nMösl RiBGH Dr. Müller Meyer\nist in Urlaub und kann\nnicht unterschreiben\nMösl\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-07/2-str-412-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-07/2-str-412-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.795654+00:00"}}