{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-07_2_StR_392_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-07","aktenzeichen":"2 StR 392/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"v7 068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 392/8 URTEIL\n7 ° 7 ° e3 in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kesselheizer Jürgen T EEE zus Ho EEE,\ngeboren am @. EEE 1957 in Fe an,\n\nwegen Versicherungsbetrugs\n\n76\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof mn\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 8. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtsrügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nam 24. August 1981 \"nach Schichtende, wahrscheinlich\ngegen 22.00 Uhr\" seine Arbeitsstelle mit einem Personenkraftwagen verlassen. Einige Zeit später stellte er das\nFahrzeug auf einem Feldweg ab. Dann goß er Benzin in das\nWageninnere und zündete es an, um auf Grund des zu erwartenden Schadens Versicherungsleistungen zu erhalten.\n\"Gegen oder kurz nach 22.30 Uhr brannte der Innenraum des\nFahrzeugs\". Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte\ndas völlige Ausbrennen des Wagens nicht verhindern.\n\nDer Angeklagte bestreitet, das Fahrzeug in Brand\ngesetzt zu haben. Er habe den später ausgebrannten Wagen\nwährend einer Fahrt zwischen 19 und 20 Uhr wegen eines\nplötzlich aufgetretenen Defekts in den Feldweg geschoben\nund dort verschlossen abgestellt. Am nächsten Morgen sei\nihm von der Polizei mitgeteilt worden, daß der Wagen ausgebrannt sei.\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten\nfür widerlegt.\n\nb) In Zusammenhang mit der Frage des Brandzeitpunkts\nhat der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt,\ndurch Vernehmung des Zeugen Fr und Beiziehung diesem\n\nzur Verfügung stehender Unterlagen Beweis darüber zu erheben, daß die Arbeitszeit des Angeklagten am fraglichen\nTag \"bis 22 Uhr\" andauerte. Die Strafkammer hat diesen\nAntrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete\nTatsache so behandelt werden könne, als sei sie wahr.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß sich die\nStrafkammer bei ihrer Entscheidung an diese Wahrunterstellung nicht gehalten hat:\n\nWar, wie die Kammer als wahr unterstellt, die Arbeitszeit des Angeklagten erst um 22 Uhr beendet, so kann\ner nicht, wie im Urteil festgestellt wird (UA S. 5), schon\n\"wahrscheinlich gegen 22 Uhr\", das heißt möglicherweise\nauch schon vor 22 Uhr auf der Fahrt zwischen seiner Arbeitsstelle und dem Feldweg gewesen sein. Daß mit der\nZeitbestimmung \"gegen 22 Uhr\" nach dem Sprachgebrauch\nder Strafkammer nur die Zeit bis 22 Uhr, nicht aber\nauch danach gemeint sein kann, ergibt die weitere Feststellung, daß der Innenraum des Fahrzeugs \"gegen oder\nkurz nach 22.30 Uhr\" brannte: der besonderen Hervorhebung\n\"oder kurz nach 22.30 Uhr\" hätte es nicht bedurft, wenn\nnach Auffassung der Kammer schon der Begriff \"gegen\n22.30 Uhr\" auch eine wenn auch nur kurze Zeit nach\n22.30 Uhr umfaßt hätte,\n\nDer Widerspruch kann vom Senat um so weniger gelöst\nwerden, als das Urteil auch an anderer Stelle, dort allerdings in Zusammenhang mit der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 16), der Wahrunterstellung\nwidersprechende Feststellungen trifft: danach war in\nder Stechkarte des Angeklagten das Arbeitsende \"handschriftlich mit '21,50' Uhr (21 Uhr 30 Minuten) eingetragen\".\n\n4\n\nDer Senat kann auch nicht ausschließen, daß das\nUrteil auf dem festgestellten Mangel beruht. Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, daß\nder Angeklagte auch bei Abfahrt erst nach 22 Uhr so\nrechtzeitig hätte den Feldweg erreichen und die nötigen\nVorbereitungen treffen können, daß der Innenraum des\nFahrzeugs schon \"gegen oder kurz nach 22.30 Uhr\" brennen\nkonnte. Das aber ist nach den übrigen Feststellungen\nVoraussetzung für die Täterschaft des Angeklagten.\n\nDas Urteil muß schon aus diesen Gründen, soweit\nes den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden,\n\n2. Da die vorstehend erörterte Rüge durchgreift,\nbedürfen die übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-07/2-str-392-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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