{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-07_2_StR_278_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-07","aktenzeichen":"2 StR 278/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \\ /\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 278/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSenol Ya, geboren am ER 1956 in Sem / Türkei,\naus LA eu , z.Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1983 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin WA in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ie\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm: aus km\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte miumzeg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 28, Januar 1983\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG rü nde se:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt,\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte zum Beweis für die Richtigkeit\nseiner Behauptung, daß er den Brand nicht gelegt habe, die\nVernehmung seiner in der Türkei wohnhaften Ehefrau im Wege\nder Rechtshilfe beantragt, Das Landgericht hat den Antrag\nals unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt,\ndem Antrag liege keine konkrete positive Tatsachenbehauptung\nzugrunde, so daß es sich lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag handele, durch den erst die Beweistatsachen gesucht werden sollten; das Vorbringen des Angeklagten, er habe den Brand\nnicht gelegt, sei nur dann dem Beweis zugänglich, wenn Tatsachen dargelegt würden, die den Schluß zuließen, daß entweder ein anderer als Täter in Betracht komme oder der Brand\ndurch Fahrlässigkeit oder Zufall entstanden sei,\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht in dem Antrag zu Recht einen bloßen Beweisermittlungsamtrag gesehen, Er enthält nicht mehr als ein allgemeines\nBestreiten des Angeklagten, daß er die ihm zur Last gelegte\nTat begangen habe. Das genügt im vorliegenden Fall nicht für\n\nein konkretes Beweisthema, Seine Ehefrau hatte (am 29. Januar 1982) gegenüber der Polizei im einzelnen angegeben, er\nhabe sie und die Kinder in der Nacht auf den Hof getrieben\nund anschließend mit Papier und Heizöl die Treppe angesteckt,\nAngesichts dieser Bekundung hätte in dem Antrag zum Ausdruck\ngebracht werden müssen, diese Aussage treffe nicht zu, seine\nEhefrau werde nunmehr andere Angaben machen, aus denen sich\nergebe, daß er nicht der Täter gewesen sein könne, da er\nsich während der angeblichen Tatzeit stets bei ihr aufgehalten habe, Die Wertung der Strafkammer war somit im Ergebnis richtig. Es ist deshalb unerheblich, daß rechtliche\nBedenken gegen ihre Einzelbegründung bestehen.\n\n2. Aus denselben Gründen war das Landgericht nicht nach\n§ 244 Abs. 2 StPO gedrängt, die Ehefrau des Angeklagten\nvon Amts wegen in der Türkei vernehmen zu lassen,\n\n5. Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift u.a. der\nVorwurf gemacht, er habe, als er sich mit dem Messer auf\nseinen Bruder stürzte, diesen durch eine weitere selbständige\nHandlung töten wollen. In der Hauptverhandlung ist das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt\nworden (Bd. II Bl. 27 d.A.). Das Schwurgericht hat dieses Geschehen sowohl bei der Beweiswürdigung als auch bei der Strafbemessung verwertet, obwohl es den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung\nhingewiesen hat, wie dies nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 31,\n302) erforderlich gewesen wäre. Das Urteil beruht jedoch nicht\nauf dem Fehler, Die Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Einstellung unmittelbar vor Ende der Beweisaufnahme beantragt.\n\nEntsprechend ist der Beschluß erst zu diesem späten Zeitpunkt ergangen. Obwohl der Angeklagte bis dahin mit einer\nVerurteilung auch in diesem Fall rechnen mußte, hat er\nhierzu keinen Beweisamtrag gestellt.\n\n4, Auch im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nMösl | Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-07/2-str-278-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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