{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-07","aktenzeichen":"2 StR 239/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _239/83 URTEIL\n\n798}\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Paul Eberhard M mmmume\nVi, geboren am @. EEE 1955 in Man,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\naus\n\ngr\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nGEHE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 10. Dezember 1982, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine allgemeine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen\nTötung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung\neiner rechtskräftigen Strafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils und\nzur Zurückverweisung.\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nNach der Entlassung des Angeklagten aus Strafhaft\nim März 1981 fand er durch seinen Freund Lee\nAufnahme in der Drei-Zimmer-Wohnung, die dieser zusammen\nmit seiner damaligen Lebensgefährtin Monika Sch und\nihren am. WB 19350 geborenen Kind Chantal bewohnte,\nAls Vater des Mädchens galt der frühere Ehemann der\nFrau Sch; tatsächlich war es Leu oder ein\nanderer Mann. Während Le und Frau Schü\nmit dem Kind im Schlafzimmer schliefen, nächtigte\nder Angeklagte auf einer Liege im Wohnzimmer; er\nhatte \"vollen Familienanschluß\". Das Kind wurde ausschließlich von Frau Sch und Lei versorgt.\nAm 27. Mai 1981 wurde Lei verhaftet. Am\n31. Mai 1981 schrieb der Angeklagte ihm einen Brief,\nder mit folgenden Sätzen schloß:\n\n\"... daß ich auf die Moni und auf die kleine\nChantal aufpassen werde, muß ich Dir ja nicht\nerst noch groß versichern, das weißt Du Ja.\nHalt die Ohren steif und schreib bald wieder,\nDein Freund Eberhard\" (UA Bl. 17).\n\nBis dahin war das Kind ordnungsgemäß ernährt und gepflegt worden. Während der Zeit der berufsbedingten\n\nAbwesenheit der Frau Sch - als Bedienung täglich\nvon 17.00 bis 24.00 Uhr - hatte zuvor Lea das\nKind versorgt. Nunmehr \"schaute der Angeklagte Me\nhin und wieder nach dem Kind und betätigte sich gelegentlich als Babysitter. Eine ausdrückliche Absprache zwischen (Frau Sch und dem Angeklagten),\nwer zu welchem Zeitraum das Kind versorgen sollte,\nerfolgte nicht. (Frau) Sch@8 verließ sich stillschweigend darauf, daß der Angeklagte Mes sich um\ndas Kind kümmerte. Dieser sah dann nach dem Kind,\n\nwenn es schrie bzw. wenn er glaubte, es bräuchte\n\neine Flasche\" (UA Bl. 17, 18). Nach einigen Wochen\nverlor Frau Sch@B ihre Stelle; sie hielt sich in\nder Folgezeit häufig in Gaststätten auf und machte\nMännerbekanntschaften. Anfangs bereitete sie vor ihrem\nWeggang noch ein Fläschchen und bat den Angeklagten,\nes dem Kind zu geben, was er tat. Im Laufe der Zeit\nvergaß sie aber auch das. \"In solchen Fällen griff\nder Angeklagte Me dann gelegentlich zur Selbsthilfe.\nEr bereitete dem Kind, wenn es vor Hunger schrie ...\nein Fläschchen und fütterte es damit. Auch stellte\nder Angeklagte Me Monika Sch@B mehrfach zur\n\nRede und wies sie auf die mangelnde Betreuung und\nVersorgung ihres Kindes hin\" (UA Bl. 19, 20). Als\n\nsie einmal zwei bis drei Tage von zu Hause wegblieb,\nholte der Angeklagte sie aus der Gaststätte und\ndrohte ihr mit der Einschaltung des Jugendamtes. Nachdem sie sich im Sommer mit einem Vertreter befreundet\nhatte, übernachtete sie gelegentlich bei ihm, kam dann\nnur morgens zum Umkleiden kurz nach Hause und besuchte\nanschließend mit ihm für unterschiedliche Zeitdauer\nKunden oder Ausstellungen.\n\n\"Während der Sommermonate\" war der Angeklagte\nohne Arbeit und Einkommen gewesen, fand aber zu Beginn des Monats Oktober eine Beschäftigung als\nProspektverteiler, für die er um sieben Uhr morgens\nvom Hauptbahnhof in WiEB abfahren mußte und\nabends erst nach 19.00 Uhr in die Wohnung zurückkehrte. Auch jetzt hatte Frau Sch® mit dem Angeklagten \"keine besondere Vereinbarung über die Betreuung des Kindes getroffen\" (UA Bl. 24); soweit\nsie tagsüber nicht in die Wohnung kam, blieb das\nKind sich selbst überlassen. Abends kümmerte sich\nder Angeklagte hin und wieder darum, ganz sporadisch\nauch Frau Schi. Gesäubert wurde es nicht mehr;\nauch zum Trinken wurde es in dem völlig verschmutzten\nBettchen belassen,\n\nVon Montag, den @., bis Mittwoch, den @. 2-\nEB 1981, war der Angeklagte ununterbrochen von wWiB-\n@EB abwesend gewesen, in den darauf folgenden Tagen war\ner nachts in die Wohnung zurückgekehrt. Soweit er sich\nam folgenden Wochenende zeitweise in der Wohnung aufhielt, sah er nicht nach dem Kind. Zumindest am\nSamstag, den &@. EEEEEB 19581, abends, war auch Frau\nSch für einige Zeit zuhause gewesen. Am Montag,\nden W@. EEE 1951, zwischen 16.00 und 17.00 Uhr\nfand sie das Kind tot auf; es war verhungert und verdurstet. Nach den insoweit unklaren Feststellungen\n(UA Bl. 26) war es in der Zeit zwischen Samstag und\nMontag gestorben.\n\nII. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, daß\nder Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand des Kindes\ntatsächlich erkannt hat (UA Bl. 28, 42, 49). Nach ihrer\n\nAuffassung hätte er ihn aber schon allein auf Grund\nder Verfallserscheinungen des Kindes erkennen können\nund müssen; sie waren nicht nur in der Woche vor dessen\nTod, als der Angeklagte es nicht mehr sah, sondern\n\"schon viele Tage vorher\", \"in den letzten Wochen\nseines Lebens ... für jedermann erkennbar und sichtbar\" (UA Bl. 32, 43). Im Hinblick auf die Mitangeklaegte Monika Sch führt die Strafkammer aus, es hätte\nsich ihr \"zumindest in den letzten zwei bis drei\nWochen, in denen die Entzündung im Windelbereich ihre\nmassive Form angenommen hatten und das Kind immer mehr\nverfiel, ... aufdrängen müssen, daß das Kind sofortige\närztliche Hilfe brauchte\" (UA Bl. 38).\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte\nhabe \"auf Grund seiner engen räumlichen Beziehung zu\ndem gefährdeten Rechtsgut, der Gesundheit und dem\nLeben des Kindes, sowie auf Grund einer echten Übernahmeerklärung gegenüber dem Zeugen Leu\" die\nRechtspflicht gehabt, den Todeseintritt zu verhindern\n(UA Bl. 48). Diese Auffassung hat das Landgericht im\neinzelnen damit begründet, daß der Angeklagte !sozusagen Teil der Familie\" gewesen sei, daß er unmittelbar erlebt habe, in welch erschreckender Weise Monika\nSch@B in der Hoffnung auf sein Tätigwerden das Kind\nvernachlässigt habe, sowie daß er \"in dieser von ihm\nerkannten für das Kind bedrohlichen Situation dem\nZeugen Lei in dem oben zitierten Brief in\ndie Haftanstalt schrieb und versprach, er werde sich\num das Kind kümmern\". Darin müsse man - entgegen der\nEinlassung des Angeklagten, damit nur eine unverbindliche Redensart verwendet zu haben - \"die Übernahme\neiner Rechtspflicht sehen\" (UA Bl. 46 bis 18).\n\n4%\n\nIII. Das Urteil hat keinen Bestand. Die in maßgeblichen Punkten lückenhaften und unklaren Ausführungen\ntragen nicht die Annahme, der Angeklagte habe im entscheidenden Zeitraum eine Rechtspflicht zur Abwendung\ndes Todeseintritts gehabt.\n\n1. In Rechtsprechung und Schrifttum wird vielfach die \"enge häusliche Gemeinschaft\" als ein die\nGarantenpflicht begründendes Merkmal erwähnt. Eine\nBetrachtung der bisher beurteilten Sachverhalte\nzeigt jedoch, daß die Annahme der Handlungspflicht\nin keinem Fall allein auf diese Gemeinschaft gestützt\nwurde. Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis\n(RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150; 19, 167; BGH JR\n1955, 1045 BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme\neiner Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen\nals Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321; 73, 389,\n391; 74, 309; BGHSt 3, 20; 27, 10; vgl. zur letzten\nEntscheidung BGHSt 30, 391 mit Rechtsprechungs- und\nSchrifttumsnachweisen) angesehen. Der erkennende\nSenat teilt die Auffassung, daß das tatsächliche\nZusammenwohnen allein noch keine Handlungspflicht\nim Sinne des § 13 StGB begründet (Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 13 Rdn. 25), sondern daß\nauch in diesen Fällen für die Annahme einer Garantenstellung, wenn nicht ein enges Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis vorliegt, die Übernahme einer\nSchutzfunktion vorauszusetzen ist (Rudolphi, SK 2. Aufl.\n§ 13 Rdn. 56; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT\n3. Aufl. § 59 IV 3 c; wohl auch Henkel, MSchKrim\n1961, 168, 190). Anderenfalls würde bei der Unterschied-\n\nlichkeit der vorkommenden Wohngemeinschaften - Kommunen,\nHeimbewohner, Arbeiter in Gemeinschaftsunterkünften usw. -\n\nder Kreis der Handlungspflichtigen in unüberschaubarer\nund teils unvertretbarer Weise ausgedehnt.\n\n2. Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer allerdings zahlreiche Umstände angeführt, die die Annahme\nrechtfertigen können, der Angeklagte habe nach der Verhaftung LeeiiD gegenüber Monika Sch eine Schutzpflicht zugunsten ihres Kindes übernommen und monatelang, wenn auch unzureichend, ausgeübt. Zwar wurde\nzwischen beiden keine \"ausdrückliche Absprache\" oder\n\"besondere Vereinbarung\" darüber getroffen, wer zu\nwelchem Zeitraum das Kind versorgen sollte. Immerhin bestand aber in den ersten Wochen, solange\nMonika Sch@iib ihrer Beschäftigung als Bedienung\nnachging, Klarheit darüber, daß sie von 17.00 bis\n24,00 Uhr außer Haus war. In dieser Zeit hatte der\nAngeklagte das Kind bei Bedarf notdürftig ernährt,\nSpäter hatte er ihm auf Bitten der Monika Sch@iiß\ndie Flasche gegeben. Als sie auch insoweit die entsprechende Vorbereitung vergaß, gab er dem Kind\naus eigener Initiative zu trinken. Dies muß insbesondere im Sommer während der häufigen und länger\ndauernden Abwesenheit der Frau Sch mit ihrem Bekannten in erheblichem Umfang der Fall gewesen sein.\nHierzu hatte der Angeklagte Anlaß. Er wohnte unentgeltlich in der Wohnung, ihm standen die Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, und selbst den Pkw der\nMonika Schi hatte er benutzen können, bis er am\n6. Juni 1981 Totalschaden daran verursachte, wofür\ner sich in der Folgezeit in ihrer Schuld fühlte.\n\nDem entspricht die Einstellung, die der Angeklagte\nmit seinen Mahnungen und Drohungen gegenüber Monika\n\nSch zum Ausdruck gebracht hat. In dieselbe Richtung\nweist seine Äußerung im Schreiben vom 31. Mai 1981,\nwenn sie auch entgegen der Annahme der Strafkammer\n\n- weil der Empfänger zur Versorgung des Kindes weder\nrechtlich verpflichtet noch tatsächlich in der Lage\nwar, eine Kenntnisnahme durch Monika Sch@B aber nicht\nfestgestellt ist - nicht als selbständige Grundlage\neiner Handlungspflicht angesehen werden kann, zumal\nentgegen der Annahme des Landgerichts (UA Bl. 47)\n\nzur Zeit des Briefes noch keine für das Kind bedrohliche Lage erkennbar war. Wenn die Strafkammer gleichwohl aus der Zusammenschau aller Umstände die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe durch sein\nVerhalten seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht,\nsich an der Versorgung des Kindes zu beteiligen, er\nhabe dies getan und dabei erkannt, daß Monika Scheiie\nsich stillschweigend auf seine Mitwirkung verließ und\nauch deswegen ihre Fürsorgetätigkeit noch weiter einschränkte, so ist dies für die Zeit bis zu seiner Arbeitsaufnahme Anfang Oktober 1981 nicht zu beanstanden.\n\n53. Im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme des\nAngeklagten hat jedoch die Strafkammer maßgebliche\nUmstände unerörtert gelassen. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, wann Monika Sch davon erfahren hat, daß der Angeklagte ab Anfang Oktober von\nfrüh morgens vor 7.00 bis abends nach 19.00 Uhr von\nder gemeinsamen Wohnung abwesend und somit zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage sein werde. Zu\nseinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, daß er\nihr dies rechtzeitig mitgeteilt hat und sie sich\ndarauf hätte einstellen können. Den Ausführungen\n\n- 10 -\n\nder Strafkammer, Monika Sch@® habe auch jetzt mit\ndem Angeklagten keine besondere Vereinbarung über die\nBetreuung des Kindes getroffen, sie habe ihm \"offensichtlich die Verantwortung stillschweigend überlassen\",\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu Lasten\ndes Angeklagten entnommen werden, seine Sorgepflicht\nhabe für ihn erkennbar fortbestanden und er habe voraussehen können, daß Monika Sch ihre Pflicht weiterhin - nunmehr in einer zum Tode des Kindes führenden\nWeise - vernachlässigen werde. Sollte dies nicht der\nFall gewesen sein, so wäre von Bedeutung, ob schon\n\nzu der Zeit, als die Rechtspflicht des Angeklagten\nnoch bestand, der lebensbedrohende, sofortige ärztliche Hilfe erfordernde Zustand des Kindes vorhanden\nund für ihn erkennbar war. Auch insoweit lassen die\nUrteilsgründe die gebotene Klarheit vermissen. Sie\nschließen jedenfalls nicht aus, daß das Kind noch\n\nbis zum Montag, dem @. EEEEB 19581, gelebt hat,\n\ndaß aber selbst seine Mutter sich erst in den letzten\nzwei Wochen zur Herbeiholung ärztlicher Hilfe gedrängt\nsehen mußte, Auf der Grundlage dieser Feststellungen\nkann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe für den\nAngeklagten insoweit nichts nachteiligeres angenommen\nwerden.\n\n- 11 -\n\nDie aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung\ndes Urteils,\n\nRiBGH Dr. Müller ist\nin Urlaub und kann\nnicht unterschreiben\n\nMösl Mösl Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-07/2-str-239-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-07/2-str-239-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.731009+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-09-07/2-str-239-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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