{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-02_2_StR_348_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-02","aktenzeichen":"2 StR 348/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 348/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmad Husein DB auuiEEmEEEEEn aus Dr, geboren\nam @. EEE 1948 in Dede (Sci), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2. September 1983 gemäß den §§ 46 Abs. 1, 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 1982\nbewilligt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, die vom Verteidiger verspätet begründet worden ist. Dem Angeklagten wird, da er die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat, auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand bewilligt (§§ 44 Satz 1, 473 Abs. 6 StPO).\nSein Rechtsmittel ist begründet; es dringt mit einer Verfahrensbeschwerde durch.\n\nDie Strafkammer hat am 6. Dezember 1982 in voller\nBesetzung die Vertrauensperson als Zeugen \"kommissarisch\"\nvernommen; von dieser Vernehmung, die zwischen zwei Verhandlungsterminen stattfand, blieb der Verteidiger\n- ebenso wie der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft -\nausgeschlossen. Das war verfahrensfehlerhaft. Führt eine\nStrafkammer die von ihr angeordnete kommissarische Vernehmung eines Zeugen in voller Besetzung, also einschließlich der Schöffen, durch, so stellt das eine\nFortsetzung der Hauptverhandlung dar, von der der Verteidiger\nnicht ausgeschlossen werden darf (BGHSt 31, 236). Demgemäß ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\ngegeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat diesen Verfahrensmangel\nauch ordnungsgemäß gerügt. Zwar beanstandet er in\nerster Linie, daß die Niederschrift über die \"kommissarische\"\nVernehmung verlesen worden ist,und bezeichnet die §§ 244,\n251 StPO als verletzt. Seinem Revisionsvorbringen (insbesondere den S. 3, 28 der Revisionsbegründungsschrift) ist\nJedoch zu entnehmen, daß er das gesamte Verfahren der\nStrafkammer im Zusammenhang mit der Vernehmung der Vertrauensperson, also auch den Ausschluß des Verteidigers\nvon der \"kommissarischen\" Vernehmung, unter jedem denk-\n\nH\n\nbaren rechtlichen Gesichtspunkt bemängelt. Diese Auslegung des Revisionsvorbringens wird im übrigen auch\nvon dem Generalbundesanwalt geteilt (vgl. seine Antragsschrift S, 3). Die für die Feststellung des Verfahrensverstoßes wesentlichen Tatsachen und Verfahrensvorgänge\nhat die Revision vollständig wiedergegeben (S. 2uh, 28 £\nder Revisionsbegründungsschrift); sie ergeben sich im\nübrigen bereits aus den schriftlichen Urteilsgründen\n\n(UA S. 7 unten, wo lediglich das Datum der Vernehmung\nunrichtig bezeichnet ist),\n\nDer hiernach gegebene und ordnungsgemäß gerügte\nVerfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils und\nzur Zurückverweisung der Sache. Auf die weiter erhobenen\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es nach\nalledem nicht mehr an.\n\nFür die neue Verhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß es gegen § 261 StPO verstößt, den persönlichen Eindruck von einem Zeugen dann zu verwerten, wenn\ndieser durch einen beauftragten Richter vernommen und\nlediglich die protokollierte Aussage in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (ständige Rechtsprechung,\nvel. BGHSt 2, 1 ff; BGH NStZ 1983, 182).\n\nWas die sachlich-rechtliche Beurteilung angeht,\nso wird zu beachten sein, daß die Annahme eines besonders\nschweren Falles (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG 1982) mit\ndem Hinweis auf das Vorliegen der Merkmale eines Regelbeispiels nicht stets ausreichend begründet ist. Das\n\ngilt namentlich dann, wenn gewichtige Milderungsgründe\n\n- hier: daß der Tatbeitrag des Angeklagten vergleichsweise \"eher gering zu veranschlagen ist\" (UA S. 20 f) -\nvorliegen: sie können gegen die Bejahung eines besonders\nschweren Falles sprechen. Bei solcher Sachlage muß das\nUrteil erkennbar machen, daß sich der Tatrichter nicht\nmit der Feststellung des Regelbeispiels begnügt, sondern\ndie erforderliche und maßgebende Gesamtwürdigung vorgenommen hat.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-02/2-str-348-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-02/2-str-348-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.660923+00:00"}}