{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-09-02_2_StR_214_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-09-02","aktenzeichen":"2 StR 214/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DIY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 214/83 BESCHLUSS\nTR)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rangierarbeiter Andreas FH EEE\naus Ti, geboren am @. m 135.\nin Schi, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n2. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom 4.\nOktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer - Schwurgericht - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n14. Juli 1983 ausgeführt:\n\n1]. Verfahrensrügen\n\n1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist nicht\nzu beanstanden, da die Strafkammer nach Erstattung\ndes zur Schuldfähigkeit eingeholten Gutachtens die\nunter Beweis gestellten Tatsachen gemäß § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO als bereits erwiesen angesehen\n\nund sie auch ohne Einschränkung dem Urteil zugrunde.\ngelegt hat. Daß die Strafkammer aufgrund dieser\nTatsachen gleichwohl nicht zur Annahme eines\n\nminder schweren Falles im Sinne des § 213, 2. Alternative StGB gelangt ist, könnte allenfalls auf\n\neine sachlich-rechtlich fehlerhafte Gesamtabwägung zurückzuführen sein, nicht dagegen auf\n\neinen Verfahrensfehler. Soweit darüberhinaus\n\ndie weder im Hilfsbeweisamtrag noch in der\nRevisionsbegründung näher erläuterte \"besondere\nIntensität und Heftigkeit des Affektes\" unter\nBeweis gestellt wurde und die \"Nichtaufklärung\n\ndes psychologischen Hintergrundes\" durch Einholung\nweiterer Beweise\" als Verstoß gegen § 244 Abs. 2\nund 4 StPO gerügt wird, fehlt es schon an der\nBezeichnung hinreichend bestimmter oder bestimmbarer Beweistatsachen bzw. der weiteren Beweismittel (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Rüge, der Zeuge Rompf sei bei seiner -in der\nHauptverhandlung verlesenen- Vernehmung nicht\nordnungsgemäß belehrt worden, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, weil nach den dienstlichen\nErklärungen des vernehmenden Richters sowie der\nProtokollführerin nachgewiesen ist, daß das\n\ndie Belehrung enthaltende Protokoll den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung wiedergibt.\n\n7\n\nII. Sachrüge\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben,\n\nZwar ist die Verneinung der 1. Alternative des\n\n§ 213 StGB sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie tatrichterliche Wertung, daß die Äußerung der\ngetöteten Ehefrau (\"Du spinnst wohl\") auch unter\nBerücksichtigung des sonstigen Sachverhalts keine\nschwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB darstelle,\nist rechtlich nicht angreifbar.\n\nSachlich-rechtlich zu beanstanden ist jedoch die\nPrüfung der 2. Alternative des § 213 StGB, bei der\n\nes auf eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in\nobjektiver und subjektiver Hinsicht ankommt. Demgegenüber hat das Landgericht betont, daß allein\n\ndie erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nder Tat noch nicht den \"Stempel des Außergewöhnlichen\"\naufdrücke (UA S, 29). Es ist nicht zu ersehen, daß\n\nes schon in diesem Zusammenhang sämtliche Umstände,\ndie für die Bewertung der Tat und des Angeklagten\n\nvon Bedeutung sind, in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt und gegeneinander abgewogen hat. Es kann\n\ndanach nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die -erst- bei der Bemessung der konkreten\nStrafe hervorgehobenen und aus den Feststellungen\nsich ergebenden -zahlreichen und gewichtigenweiteren Strafmilderungsgründe bei der Prüfung,\n\nob ein minder schwerer Fall nach der 2. Alternative\ndes § 213 StGB anzunehmen, noch außer Betracht gelassen hat,\n\nDa der Strafausspruch somit schon aus diesem Grund\nkeinen Bestand haben kann, bedarf es keiner Erörterung, ob die Strafkammer dem Angeklagten angesichts seiner geringen Intelligenz, seiner Unsicherheit und Unreife zurecht den Vorwurf gemacht hat, den aufgetretenen Konflikt nicht\n\n\"auf nüchterne und angemessene Weise\" gelöst\n\nzu haben (UA S. 30).\"\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndas Landgericht, wenn es schon bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 213 StGB alle gewichtigen Strafmilderungsgründe in seine Erwägungen einbezogen hätte,\neine geringere Strafe ausgesprochen hätte,\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-02/2-str-214-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-02/2-str-214-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.642629+00:00"}}