{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-08-05","aktenzeichen":"2 StR 427/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 427/83 BESCHLUSS\nS. > 23 in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Einzelhandelskaufmann Hans Günter DE]\naus KM, geboren am EB. MER 1963 in Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Textilarbeiter Peter Dieter Sch wm ,\naus Wei, dort geboren am. EEE 1953,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nur\n\nMG\n\n0I©\n\nLe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n5. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI, Die Revision des Angeklagten Sch gegen\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n24h, März 1983 wird verworfen; jedoch wird\nim Urteilstenor vor den Worten \"Körperverletzung in einem weiteren Falle\" das Wort\n\"vorsätzlichen\" eingefügt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Wem»\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten Sch ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nGleiches gilt für die Revision des Angeklagten\nWeREEEP, soweit sie dem Schuldspruch gilt; zum Strafausspruch hat sie jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß nicht erheblich vermindert gewesen sei. Die\ndafür gegebene Begründung ist jedoch nicht frei von\nRechtsfehlern.\n\nDie Jugendkammer geht davon aus, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,23 o/oo\nbetragen habe. Sie meint jedoch, bei der Beurteilung des\nGrades der Alkoholisierung komme es \"nicht so sehr auf\ndie Höhe der Blutalkoholkonzentration\" als vielmehr auf\ndas vom Angeklagten gezeigte Verhalten an (UA S. 10). Dies\nist unrichtig, weil damit die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet wird (vgl. BGH, Urteil v. 21. Okt. 1981 - 2 StR\n264/81).\n\nDarüber hinaus führt die Jugendkammer zur Begründung\nihrer Annahme, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, ausschließlich solche Umstände an, die eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens nicht ausschließen. Dabei bleibt außer Betracht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erinnerungsfähigkeit sowie das zielstrebige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten der Bejahung einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens (§ 21 StGB) nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955,\n269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981,\n\n298; BGH, Urt. v. 7. Okt. 1981 - 2 StR 356/81). Dies gilt\nauch für einen alkoholgewöhnten Täter; denn gerade dieser\nkann sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert,\nfolgerichtig und planvoll verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich\nbeeinträchtigt ist (BGH, Beschluß v. 30. April 1982 -\n\n2 StR 142/82).\n\nDa sich nicht ausschließen 1äßt, daß die Jugendkammer\nunter Beachtung dieser Gesichtspunkte die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB bejaht und sodann eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Verfahrensrüge bedarf hiernach keiner Erörterungen mehr; denn der Hilfsbeweisamtrag, dessen Ablehnung der Beschwerdeführer beanstandet, bezog sich lediglich auf den - bereits aufgrund der Sachrüge aufzuhebenden - Strafausspruch: beantragt war die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert sei. Der Schuldspruch wird demgemäß\ndurch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags nicht berührt.\n\nRiBGH Dr. Meyer ist\nerkrankt und kann nicht\n\nunterschreiben.\nMösl Müller Mösl\nRiBGH Niemöller ist RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist\nin Urlaub und kann nicht in Urlaub und kann nicht\nunterschreiben unterschreiben\n\nMösl Mösl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-05/2-str-427-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-05/2-str-427-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.800391+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-08-05/2-str-427-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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