{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-11","aktenzeichen":"2 StR 738/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n066\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 738/83 BESCHLUSS\nMM ED\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz H EB aus KM, dort geboren am ER. EEEED 1921,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n5/4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Novenber 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n27. Juli 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 4. November 1983 ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte war wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Auf\nseine Revision hatte der Bundesgerichtshof den\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 statt\nin 4 Fällen verurteilt wird und den Strafausspruch\naufgehoben. Die erneute Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht hat zur Verurteilung des Angeklagten\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren geführt.\nDie vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte\nRevision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist begründet.\n\nIm angefochtenen Urteil heißt es: \"zur Vermeidung\nvon Wiederholungen kann auf die Feststellungen zu\n\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ...,\nwie sie der Entscheidung der 2. großen Strafkammer\ndes Landgerichts Köln zugrundegelegen haben, Bezug\ngenommen werden „..\". In dieser Bezugnahme liegt\ntrotz \"zusätzlicher Feststellungen\" ein Sachmangel,\nder zur Aufhebung des Urteils führt,\n\nWird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben, so bleiben\nalle den Schuldspruch tragenden Feststellungen einschließlich der sogenannten doppelrelevanten Feststellungen, die zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben, bestehen. Durch die Entscheidung des\nRevisionsgerichts aufgehoben sind jedoch alle Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Sie können deshalb für das neue\nUrteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme\noder Verweisung herangezogen werden (Entscheidungen\ndes erkennenden Senats, BGHSt 24, 274 ff; Beschluß\nvom 27. November 1981 - 2 StR 455/81 -). Insoweit\nmuß vielmehr der Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen. Dabei müssen die neuen Feststellungen mit\nden aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem\nfrüheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 283, 287; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).\n\nAuf die Entscheidung BGH NJW 1982, 589 kann sich\ndas Landgericht für seine gegenteilige Auffassung\nnicht berufen. Auch nach dieser Entscheidung darf\n\nnur auf solche Feststellungen Bezug genommen\nwerden, die bindend geworden sind.\n\nMit den genannten Grundsätzen ist die Bezugnahme im angefochtenen Urteil, soweit sie die\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten betrifft, nicht vereinbar. Der Strafausspruch\nist daher aufzuheben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nBG","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-11/2-str-738-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-11/2-str-738-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.509077+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-11/2-str-738-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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