{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-07-20_2_StR_180_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-20","aktenzeichen":"2 StR 180/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 180/83 URTEIL\n20 De Ep 4 in der Strafsache\ngegen\n\nBG\n090\n\n1. den Bauingenieur Manfred B ED „zus cin\n\ngeboren am @P. EEE 1954: in Roi Mean\n\n2, den Polier Herbert Wo EEE aus ci.\n\ngeboren am &B. EEEM 1934 in Riiimmummmm / 1.1 GER,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nSE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwältin MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB zus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wege,\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n18. November 1982 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer trägt die\n\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nSE\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen; es hat sie verwarnt und ihre Verurteilung zu Geldstrafen von\n90 Tagessätzen - bei BP zu je 70 DM und\nbei Wege zu je 55 DM - vorbehalten. Mit ihren\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. In der Zeit von Februar 1979 bis Mitte 1981\nwurde im Zuge der Weiterführung der Bundesautobahn A 1\ndie 470 m lange und bis zu 35 m hohe Krebsbachtalbrücke\nbei Mechernich gebaut. Die als Generalunternehnerin nit\nder Errichtung beauftragte Baugesellschaft I.G. MEI\nhatte an der Baustelle etwa 30 eigene Beschäftigte eingesetzt, darunter den Angeklagten BB als Ingenieur\nund ständigen örtlichen Baustellenleiter und den Angeklagten Weg 215 verantwortlichen Polier. Dem Angeklagten BE oblag unter anderem, die Poliere in die\nAusführungszeichnungen einzuweisen sowie die Bauarbeiten\nauf ihre ordnungsgemäße technische Ausführung und\ndie Einhaltung der bestehenden Sicherheitsvorschriften\nzu überwachen. Auch der dem Angeklagten Bei unterstellte\nAngeklagte Weil hatte die technische Ausführung und\ndie Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen.\n\nDie Baufirma ME als Generalunternehmerin hatte\naußerdem vier andere Firmen als Subunternehmer eingeschaltet, darunter die Firma Ce für die Ausführung\nder Beton- und Schalungsarbeiten. In den am 5. April 1979\nzwischen beiden Firmen geschlossenen Verträgen war vereinbart, daß die Firma C@WiB eigenes qualifiziertes\nPersonal einzusetzen und die Arbeit am 1. Juni 1979\naufzunehmen hatte. Außerdem war folgende Aufgabenverteilung vorgesehen:\n\n\"1,1, Die Auftragnehmerin (Firma CHE) übernimmt\nin eigener Verantwortung die Ausführungen\nvon\nBeton- und Schalungsarbeiten\nfür die Auftraggeberin (Firma Miie).....\nDie Arbeiten werden jeweils von der Auftragnehmerin unter Zugrundelegung der von der\nAuftraggeberin zur Verfügung gestellten Dokumentation und unter Oberaufsicht der Auftraggeberin ausgeführt.\n\n1.2. Auftragsvergabe und Ausführung:\n\nDie erforderlichen Angaben zur Ausführung der\nAufträge erfolgen durch die Auftraggeberin.\n\nDie Verantwortung für Art und Güte der Ausführung trägt die Auftragnehmerin,. Diese verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufträge\nnur durch Fachkräfte ausführen zu lassen,\n\nderen fachliche Eignung den Sicherheitsbestinmmungen der Auftraggeberin entsprechen muß und\ngegebenenfalls nachzuweisen ist, Beanstandungen und dadurch hervorgerufene Änderungen gehen\nzu Lasten der Auftragnehmerin. Die Einweisung,\nAnleitung und Beaufsichtigung der Belegschaftsmitglieder der Auftragnehmerin obliegt ausschließlich der Auftragnehmerin, unbeschadet des Rechtes\nder Auftraggeberin, die übertragenen Aufträge\nauf ihre vertragsmäßige Ausführung hin zu überwachen,\n\n-5-\n\n3. Verpflichtung der Auftragnehmerin:\n\n3.1. Die Auftragnehmerin übernimmt folgende Verpflichtungen:\n\nDie Arbeiten qualitativ einwandfrei, fachmännisch und zeitgerecht auszuführen. Die Arbeitskräfte der Auftragnehmerin werden von\nderen Führungspersonal personell und fachlich\ngeführt und überwacht.\n\n3.2. Regelmäßig der Oberbauleitung der Auftraggeberin die Unterlagen über die ausgeführten\nArbeiten zur Verfügung zu stellen und mit\nihr abzustimmen.\n\n3.3. Die geltenden Sicherheitsvorschriften sowie\ndie jeweiligen Werks- und Sondervorschriften\nder Auftraggeberin und vom Endkunden einzuhalten.\n\nBei Nichteinhaltung dieser Vorschriften übernimmt die Auftragnehmerin die Haftung für die\nsich daraus ergebenden Folgen.\n\n&. Verpflichtungen der Auftraggeberin:\n\nFür die Durchführung der vereinbarten Arbeiten\nerbringt die Auftraggeberin kostenlos folgende.\nLeistungen.\n\n4,1. Die Anlieferung sämtlicher für die Herstellung\ndes Werkes erforderlichen Materialien (Grundmaterial, Verbindungsmittel etc.) zeitgerecht\nfrei Arbeitsstelle.\n\n4.2. Die Beistellung sämtlicher Konstruktions- und\nMontagezeichnungen sowie sonstiger für die\nAusführung des Werkes erforderlichen Unterlagen frei Arbeitsstelle.\"\n\nDemzufolge entsandte die Firma COB - allerdings erst\nam 21. Juni 1979 - 15 polnische Arbeitnehmer, an ihrer\nSpitze den polnischen Ingenieur Gew. Bis dahin hatte\ndie Firma ME zur Vermeidung von Terminsverzögerungen\n\nbereits ein Pfeilerpaar vollständig erstellt und mit\n\nAb\n\nder Errichtung des zweiten Paares begonnen; aus abrechnungstechnischen Gründen bestand sie darauf, dieses\nPfeilerpaar ebenfalls selbst fertigzustellen.\n\n2. Bei diesen Arbeiten wurde eine Kletterschalung\nverwendet, mit deren Hilfe angefangene Betonbrückenpfeiler Abschnitt für Abschnitt hochbetoniert werden\nkönnen. An jeder Seite des angefangenen Pfeilers wird\neine aus einzelnen Brettern zusammengefügte, 5 m hohe\nund in der Breite der jeweiligen Pfeilerseite entsprechende \"Schaltafel\" (Bretterwand) errichtet, so\ndaß alle vier Schaltafeln zusammen eine dem Grundriß\ndes Pfeilers entsprechende Form bilden. Die mit Kettenzügen untereinander verbundenen Tafeln werden als einheitliches Schalgerüst mittels eines Greifzuges so\nweit hochgefahren, daß es die Oberkante des angefangenen\nPfeilers in voller Höhe überragt und den Flüssigbeton für\n. die Aufstockung des Pfeilers um die nächsten fünf Meter\naufnehmen kann. In der \"Verfahrstellung\" für den \"Klettervorgang\" wird das Gerüst von insgesamt acht - jede Schaltafel von zwei - Stahlseilen getragen. Jedes Seil wird\noben mit dem am Ende angebrachten Haken in einen von\nvier Bolzenstäben eingehängt, die auf dem Pfeilerkopf\n- jeweils in geringerem Abstand zu einer Pfeilerwand in\nderen Mitte, somit in Kreuzform angeordnet - einbetoniert\nsind und senkrecht aus diesem herausragen. In jeden Bolzenstab werden zwei Seile gegenzügig eingehängt, also z.B.\nin den einer Breitseite zugeordneten Stab zwei von den\nsich gegenüberliegenden Schmalseiten hergeführte Seile.\nAuf jeden- am oberen Ende mit einem Gewinde versehenen -\n\nya\n\nBolzenstab sind nach der Seileinhängung eine Unterlagscheibe und darauf eine Mutter und eine Kontermutter\naufzuziehen, um das Herausspringen der Haken bei\nirregulärer Krafteinwirkung zu verhindern. In der\nMontageanleitung ist neben der Beschreibung dieser\nSicherungsmaßnahme zusätzlich angeordnet, daß als\n\"Vorbereitung zum Kjettervorgang ... das feste Anziehen\nder Mutter ... und Kontermutter ... auf den einbetonierten\nGewindestab (zu) überprüfen\" ist (UA S. 17).\n\nwährend alle übrigen Vorschriften der Betriebsanleitung\nbefolgt wurden, unterblieb die Verschraubung der Bolzenstäbe\nvon Anfang an, obwohl sich die dafür bestimmten Stahlplattsn,\nMuttern und Kontermuttern in einer Kiste auf der Hauptbühns\nbefanden. Der Angeklagte WagiiWb san dies zwar, beanstandete es jedoch nicht. Der Angeklagte BEP wußte davon\nnichts, weil er zu keiner Zeit eine Stichprobe vorgenommen\nhatte. Beide Angeklagten hielten die Verschraubung lediglich\nfür eine \"Übersicherung gegen von außen einwirkende Kräfte,\nwie etwa den Baustellenkran oder starken Wind, die die\n\nGreifzugseile aus ihren Ankerstäben herausheben könnten\"\n(UA Bl. 19).\n\nNach dem Eintreffen der polnäschen Kolonne übergab und\nerläuterte der Angeklagte BB dem Ingenieur CB u.a.\ndie Bedienungsanleitung und Pläne, in denen die Handhabung\ndes Klettergerüsts und die vorerwähnten sowie sonst dabei\nzu beachtenden Sicherheitsvorschriften dargestellt sind.\nEine weitere Einweisung ergab sich dadurch, daß Ge und\ndie anderen polnischen Arbeitnehmer in der Zeit vom\n22. Juni bis 2. Juli 1979 bei der Fertigstellung des zweiten\n\nPfeilerpaares sowie beim Beginn der Errichtung des dritten\nPfeilerpaares mit den Arbeitern der Firma MB zusammenarbeiteten, Auch hierbei wurden die Arbeiten in der dargsstellten Weise ausgeführt, also die Bolzenstäbe und die\nSeile - teilweise von CP selbst - richtig angebracht ,\ndie Verschraubung der Bolzenstäbe jedoch unterlassen.\n\nNachdem am Montag, den 2. Juli 1979, das dritte\nPfeilerpaar bis in eine Höhe von 10 m errichtet war,\nwurde der Klettervorgang für das Betonieren des nächsten\nAbschnitts (10 bis 15 m) auf Drängen GEB erstmals von\nder polnischen Kolonne unter der alleinigen Aufsicht Cu»\n- also in Abwesenheit beider Angeklagter - am 2. und 3. Juli\n1979 vorbereitet und durchgeführt. Dabei setzten die polnische\nArbeiter die Ankerstäbe auf dem Pfeilerkopf nicht wie vorg=-\nschrieben in Kreuzform (jeder in der Mitte einer Pfeilerseite)\nsondern in der Nähe der Ecken ein. In Gegenwart Gew hänsten sie die Greifzugseile ein, ebenfalls vorschriftswidrig.\nStatt zwei Seile gegenzügig im Winkel von 180° anzubringen,\nführten sie zu jedem Ankerstab ein Seil von einer Schmalseite und ein Seil von einer Breitseite, so daß die beiden\nSeile einen Winkel von 90° bildeten und einen Zug über\nEck bewirkten. Die Verschraubung der Gewindestäbe wurde\nwie zuvor unterlassen. Kurz vor dem Ende des Klettervorgangs rutschten die Haken von sieben der insgesamt acht\nverwendeten Greifzugseile von den Ankerstäben ab; ein Stahlseil riß. Die Kletterschalung stürzte aus einer Höhe von\n10 m ab, wobei GEB und einer seiner Arbeiter getötet\nsowie sechs weitere Arbeiter verletzt wurden.\n\nAb\n\n\"Durch den im Winkel von 90° über Eck wirkenden zug\nder Stahlseile hatten sich die Ankerstäbe aus der\nSenkrechten um etwa 10 ° bis etwa 12 ° in Richtung\nder Mitte der Schmalseiten des Pfeilers verbogen.\nDiese Verformung hatte das Abgleiten der Greifzugseilhaken ermöglicht.\n\nTrotz der fehlenden Sicherung der Greifzughaken\ndurch Stahlplatten, Muttern und Kontermuttern\nwäre die Kletterschalung auch bei der von den\npolnischen Arbeitern vorgenommenen Anbringung der\nAnkerstäbe auf dem Pfeilerkopf mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abgestürzt, wenn die Greifzugseile gegenzügig angebracht worden wären. Mit\nSicherheit wäre der Unfall jedoch auch bei der\nfalschen Anordnung der Ankerstäbe und der dazu\nnoch falschen Einhängung der Greifzugseile vernieden worden, wenn die Greifzughaken auf den\nGewindestäben mit Unterlegscheiben, Muttern\n\nund Kontermuttern gesichert worden wären. Sie\nhätten mit Sicherheit ein Abrutschen der Haken\nverhindert. Trotz der stärkeren Belastung der\nAnkerstäbe durch den Zug über Eck, der sich\ndurch die nicht plangemäße Einhängung der\nGreifzughaken und -seile ergab, wären sie bei\nvorhandener Sicherung durch Muttern und Kontermuttern weder abgeschert noch abgerissen\"\n\n(UA S. 23).\n\n- 10 -\n\nII. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Baufirma MB als dleinige Vertragspartnerin des Landschaftsverbands Rheinland mit dem gesamten Bauvorhaben als Generalunternehmerin betraut war,\ndaß sie aber mangels ausreichender eigener Kapazitäten\nbefugt und gezwungen war, bestimmte Arbeiten durch andere\nFirmen ausüben zu lassen. Das erklärt einerseits, daß sie\nsich gegenüber dem jeweiligen Subunternehmer die Aufsichtsund Eingriffsbefugnisse vorbehielt, auf Grund deren sie\ndiesen erforderlichenfalls in qualitativer und zeitlicher\nHinsicht zu der Leistung veranlassen konnte, die sie selbst\ndem Träger des Bauvorhabens schuldete. Andererseits folgt\ndaraus, daß sie dem Subunternehner die ihm übertragenen\nArbeiten, zu denen auch die Einhaltung der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Sicherheitsvorschriften gehörte,\nzur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausführung\nüberlassen wollte. Das letztere kommt in den mit der\nFirma CME getroffenen Vereinbarungen zum Ausdruck, nach\ndenen die Auftraggeberin (Fırma MW) \"äie erforderlichen Angaben zur Ausführung der Aufträge\" zu machen\nsowie die Konstruktions- und Montagezeichnungen usw. \"beizustellen\" hatte, die Auftragnehmerin (Firma CIE) hingzes\nqualifiziertes, den Sicherheitsbestimmungen der Auftraggeberin entsprechendes Personal einsetzen und dieses\nausschließlich selbst einweisen, anleiten sowie beaufsichtigen (führen, überwachen) mußte.\n\n6\n\n- 11 -\n\nDaß durch Rechtsgeschäft grundsätzlich auch Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften\nübertragen werden kann, ist nicht zweifelhaft. Jedoch\nsind für die Beurteilung der Frage, inwieweit der Übertragende auch mit Wirkung im strafrechtlichen Bereich\naus der Verantwortung entlassen wird, nicht allein die\ngetroffenen Vereinbarungen maßgebend, sondern unter Umständen auch tatsächliche Gegebenheiten (RGSt 56, 353;\n57, 205; BGHSt 19, 286; OLG Hamm NJW 1969, 2211; OLG\nKarlsruhe NJW 1977, 1930).\n\nIm vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß die\nGeneral unternehmerin zunächst die Baustelle eingerichtet\nund die Gesamtverantwortung dafür übernommen hatte. Diese\nVerantwortung beinhaltete die Pflicht, sich für den Fall\neiner Übertragung der Aufgabe auf einen Subunternehmer\ndavon zu überzeugen, daß dieser grundsätzlich die Gewähr\nbot, die Arbeit ohne Gefahr für andere - z.B. Beschäftigte\nirgendeines an der Baustelle tätigen Unternehmers oder\nzufällig Vorbeikommende - auszuführen. Dementsprechend\nhatten sich die Verantwortlichen der Firma Mb bei\nder Ärbeitsübergabe an die Firma Ce mindestens darüber\nzu vergewissern, daß der für diese Gruppe Verantwortliche\ndie Arbeitsvorgänge in einer den Sicherheitsbestimmungen\nentsprechenden Weise beherrschte und seine Leute sachgerecht einweisen konnte, War dies nicht der Fall, mußten\nsie jedenfalls ihn - ordnungsgemäß - einweisen und zur\nVornahme der Sicherheitsmaßnahmen anhalten.\n\n- 12 -\n\n2. Die Strafkamnmer hat in rechtlich unangreifbarer\nWeise festgestellt, daß das vorgeschriebene Aufziehen von\nStahlplatten, Muttern und Kontermuttern auf die Ankerstäbe\nentgegen der Einlassung der Angeklagten keine Übersicherung,\nsondern eine notwendige Sicherung der Seilabhängung war,\nund daß beide Angeklagten dies bei ihrer beruflichen\nVorbildung hätten erkennen können und müssen. Gerade diese\nSicherung war in der Betriebsanleitung über die wörtliche Beschreibung hinaus zusätzlich als überprüfungsbedürftig hervorgehoben und durch eine besondere Datailzeichnung im\nMaßstab 1:1 dargestellt. Schon dies drängte die Überlegung auf, daß der Konstrukteur des Kletterschalgerüsts\ndie Sicherung als unabdingbar erachtet und dabei nicht nur\nfernliegende Gefahren, deren Eintritt unwahrscheinlich\nwar, gesehen hatte. Zutreffend hat die Strafkammer darauf\nhingewiesen, daß Vorgänge, die zu außerplanmäßigen Kräfteverschiebungen und damit zur Beanspruchung der genannten\nSicherung führen können, schon für den Laien unschwer\nerkennbar sind. Auch die Angeklagten hatten mit solchen\nGefahren gerechnet. Das ergibt sich zum einen aus ihrem\nHinweis auf den Baustellenkran und den starken wind\n(siehe oben zu I 2). Schon im Hinblick darauf ist nicht\nverständlich, daß sie in der Verschraubung nur eine\nÜbersicherung sehen wollen. Weiter waren sie sich bewußt,\ndaß \"die Greifzüge ... ungleichmäßig ziehen und dadurch\neine Verkantung der Kletterschalung\" (UA Bl. 19), somit\nauch eine Störung des in der Planung vorausgesetzten\nKräftegleichgewichts bewirken konnten. Schließlich\nmußten sie - ebenso wie sie mit der Erwähnung des Baustellenkrans nur eine Regelwidrigkeit bei dessen Bedienun\nim Auge gehabt haben konnten - gleichermaßen mit fehler-\n\nHe\n\n- 13 -\n\nhaftem Verhalten der unmittelbar für die Einschalung und\ndie Betonierung eingesetzten B-schäftigten rechnen. Das\ngilt um so mehr, als beide Pfeiler des in Arbeit befindlichen Paares gleichzeitig Zu errichten waren (UA Bl. 19),\nsomit nicht alle Arbeitsvorgänge vom Leiter der Arbeitsgruppe unmittelbar überwacht werden konnten.\n\n3, In Bezug auf den Angeklagten veggiiiu> ergeben die\nUrteilsfeststellungen, daß er mit seinen Arbeitern dem\nIngerieur Gm die Handhabung der Kletterschalung bei\nmehreren Einsätzen vorgeführt und dabei, wie schon ab Beginn der\nArbeiten, die gebotene Verschraubung der Ankerstäbe unterlassen hatte, daß er unter seiner Aufsicht Cs den Arbeitsvorgang einschließlich des gelernten Verstoßes gegen die\nSicherheitsvorschriften durchführen ließ und ihm sodann,\nohne ihn auf den Fehler hingewiesen zu haben, die Arbeiten\nzur selbständigen Ausführung übertrug. Da er als Polier der\nGeneralunternehmerfirma deren Verantwortung für die Sicherheiten der Baustelle (mit-) trug, hätte er schon von Anfang\nan die Sicherheitsverschraubung vornehmen und gegenüber\nseinen Arbeitern auf Vornahme drängen müssen; im Hinblick\nauf die Übergabe der Arbeit an die polnische Kolonne hätte\ner sicherstellen müssen, daß Cam 215 deren Leiter diese\nSicherheitsmaßnahme ebenfalls kannte und mit seinen Leuten\nvornahn. Weil er dies nicht getan hat, trifft ihn der Vorwurf\npflichtwidrigen Unterlassens.\n\nEbenfalls zutreffend hat die Strafkammer auch den\nAngeklagten Dem 21s verantwortlich für die Einhaltung\nder Sicherungsmaßnahmen angesehen und seinen Verzicht auf\n\n-ıh -\n\nJegliche Stichprobe, bei der er das Fehlverhalten Weg-GEBE hätte erkennen und abstellen können, als pflichtwidrige Unterlassung beurteilt. Aus der Tatsache, daß er\nGEB die gesamten, auch die Ankersicherung betreffenden\nMontagezeichnungen und -anleitungen übergeben und erläutert hat, ergibt sich nichts anderes. Er wußte, daß\nGröger sich mit seiner Kolonne während mehrerer Tage zusätzlich praktisch einweisen lie3. Er mußte sowohl damit\nrechnen, daß bei dieser Einweisung Fehler unterlaufen\nkönnten, als auch damit, daß das Verhalten Gi durch\ndie dabei gemachten Wahrnehmungen trotz der ihm erteilten\ntheoretischen Information beeinflußt werden konnten.\n\n4, Rechtsfehlerfrei sind auch die Urteilsfeststellungen,\nnach denen die von den Angeklagten zu verantwortende\nUnterlassung, beim Einsatz des Kletterschalungsgerüsts die\nVerschraubung der Ankerstäbe sicherzustellen, zur Übernahme des Fehlers durch CB und seine Arbeiter sowie\nschließlich zum Unfall geführt hat. Daran änderte nichts,\ndaß der Unfall nur durch das Zusammenwirken der Unterlassung\nmit anderem Fehlverhalten entstanden ist. Er wäre jedenfalls\n- trotz der anderen Fehler - bei Anwendung der genannten\nSicherungsmaßnahme mit Sicherheit vermieden worden.\n\nDie Strafkammer hat weiter ausgeführt, die anderen\nden Unfall mitverursachenden Fehler, nämlich das falsche\nEinsetzen der Ankerstäbe durch die polnischen Arbeiter\nund das anschließende, von GB zu verantwortende vorschriftswidrige Einhängen der S.ilzüge, habe nicht außerhalb dessen gelegen, womit in diesem Arbeitsbereich nach\nder Lebenserfahrung gerechnet werden müsse. Diese Gefahren\n\nyG\n\n- 15 -\n\nund die Tatsache, daß die vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme auch zu deren Abwehr gedacht und geeignet gewesen\nsei, hätten auch die Angeklagten voraussehen können und\nmüssen. Die dazu angestellten Erwägungen sind, zumal bei\nBerücksichtigung der oben zu Nr. II 2 angeführten Umstände,\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDamit können die von anderen gesetzten mitwirkenden Unfallursachen die Angeklagten nicht von ihrer Verantwortung für die von ihnen begangene Unterlassung entlasten\n(vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 1 StR 379/77).\n\n5, Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nsind ebenfalls nicht zu erkennen.\n\nRiBGH Theune ist in\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\nMösl Maier Mösl\nRiBGH Niemöller\nist in Urlaub und\nkann nicht unter\nschreiben\n\nMösl Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-20/2-str-180-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-20/2-str-180-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.096461+00:00"}}