{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-07-06","aktenzeichen":"2 StR 334/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0711\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 334/83 BESCHLUSS\nEr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried H EB „aus ML Keboren am\nWW. WEB 1955 in wem, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nF4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Marburg vom\n\n22. Februar 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, gleichzeitig bestimmt, daß die Strafe\nvorweg zu vollziehen sei, und einen Personenkraftwagen\neingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, deren nachträgliche\nBeschränkung durch den hierzu nicht ermächtigten Pflichtverteidiger unwirksam ist, führt mit der Sachrüge zur\nAufhebung des Urteils im ganzen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nselbständiger Taten verurteilt. Dies hält der rechtlichen\nPrüfung nicht stand. Die Annahme einer aus drei Einzelakten bestehenden Fortsetzungstat liegt nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen so nahe, daß sich der Strafkammer eine\nentsprechende Erörterung aufdrängen mußte. Daß sie sich\nnicht mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt hat, ist\nein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler.\n\nDer Angeklagte hatte seinem Jugendfreund BB zusesagt, als \"Kurier\" die Beförderung von Rauschgift gegen\nGewinnbeteiligung zu übernehmen. Dabei war ihm bereits\nbewußt, daß es sich darum handeln würde, für einen in\nDarmstadt stationierten farbigen Amerikaner monatlich\neinmal drei bis fünf kg Haschisch, 10 bis 15 8 Kokain\nsowie LSD-Trips in Amsterdam zu besorgen und ins Inland\nzu bringen. Diese Zusage enthielt schon die Merkmale\neines Gesamtvorsatzes, der sämtliche Teile der Handlungsreihe nicht in allen Einzelheiten, sondern lediglich in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\nnach dem zu verletzenden Rechtsgut, seinem Träger sowie\nnach Ort, Zeit und ungefährer Begehungsweise umfassen\nmuß (BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7; ständige Rechtsprechung).\nDie drei Fahrten, die der Angeklagte daraufhin unternahn,\nhielten sich im wesentlichen innerhalb des von vornherein\nvorgegebenen Rahmens. Sie gingen im monatlichen Rhythmus\nvonstatten, führten sämtlich nach Amsterdam und galten\nstets dem Besuch desselben Händlers. Art und Menge des\nübernommenen Rauschgifts entsprachen in etwa dem, wovon\nbereits die Rede gewesen war, als sich der Angeklagte\nzur Übernahme der ihm von Baum angebotenen Tätigkeit\nentschloß. Die Hauptmenge des erworbenen Rauschgifts\nwar stets für denselben Abnehmer bestimmt. Die einzelnen\nUnternehmungen glichen sich schließlich auch im äußeren\nAblauf.\n\nBei dieser Sachlage ließe sich ein alle drei Fahrten\numfassender Fortsetzungszusammenhang nur verneinen, wenn\nder Angeklagte jeweils zwischen den einzelnen Fahrten\nsein Vorhaben, weiter in der beschriebenen Weise tätig\nzu werden, aufgegeben und die nächste Fahrt dann auf\nGrund eines neuerlichen Entschlusses ausgeführt hätte.\nDie bisherigen Feststellungen bieten dafür keinerlei\n\nAnhalt, schließen Jedoch diese Möglichkeit auch nicht\naus.\n\nDer damit aufgezeigte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Urteils zur Folge.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird folgendes\nzu beachten haben:\n\nOb die Strafvorschriften des alten oder des neuen\nBetäubungsmittelgesetzes Anwendung finden, hängt davon\nab, welches Gesetz im vorliegenden Fall die mildere Beurteilung zuläßt (BGHSt 24, 94, 97; BGH, Urteil vom\n13. März 1975 - 4 StR 23/75). Da das umfassende Geständnis\ndes Angeklagten dazu geführt hat, daß auch Bi und der\namerikanische Rauschgiftabnehner strafrechtlich belangt\nwerden konnten (UA S. 10), wird zu prüfen sein, ob im\nHinblick auf § 31 Nr. 1 BtMG 1982 nicht das neue Recht\ndas mildere ist (§ 2 Abs. 3 StGB) und demgemäß angewandt\nwerden muß (BGH NStZ 1983, 80 und 268; BGH, Beschluß vom\n25. Mai 1983 - 2 StR 271/83).\n\nDes weiteren ist der Hinweis veranlaßt, daß die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt, soweit sie\nhier nach § 64 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, nur zulässig ist, wenn die abzuurteilende Tat auf einem\n\n- zur Zeit der Urteilsfindung noch fortbestehenden - Hang\nzur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel (hier: Drogenabhängigkeit) beruht. Diese Voraussetzung muß positiv\nfestgestellt sein; kommt das Gericht, wie im aufgehobenen\nUrteil (UA S. 12), auf Grund der Beweisaufnahme lediglich\nzu dem Ergebnis, ein solcher Hang sei als Grundlage der\nTat nicht auszuschließen, so ist für die Anordnung der\nUnterbringung kein Raum.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-06/2-str-334-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-06/2-str-334-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.653522+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-07-06/2-str-334-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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