{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-06-16","aktenzeichen":"2 StR 141/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A2Y4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 141/83 URTEIL\n76.6.2?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Frank Armin D GEB zus Ka.\ngeboren an m 195 in u, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nALS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 15. Juni 1983 in der Sitzung\nvom 16, Juni 1983, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr, GE ir ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEEEEEB\nbei der Verkündung\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 4. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesn.,\n\nVon Rechts wegen\n\nALS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz\nvon Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und neun Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung greift\ndie Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision an.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings,\ndaß das Landgericht die Vernehmung der Zeugen abgelehnt\nhabe, welche über frühere Angaben des Zeugen rn aussagen sollten. Diese sollten bestätigen, daß RB ihnen\ngegenüber erklärt habe, der Angeklagte sei einmal in Besitz\nvon 400 g Kokain gewesen.\n\nDas Landgericht hat aus den Akten festgestellt, oo]\nhabe bei seinen früheren Vernehmungen gegenüber den Zeugen\nkeine Angaben gemacht, die eine objektive Grundlage für\ndie Bewertung des Wahrheitsgehalts seiner Aussage bieten\nkönnten. Vor allem aber hat es die Beweisbehauptung deshalb als unerheblich angesehen, weil der Zeuge rg nach\ndem Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, unglaubwürdig sei. Aus diesem Grunde\nkam es nach Auffassung der Strafkamnmer nicht darauf an,\n\nob Rp den Angeklagten früher belastet hatte oder nicht.\nDamit hat das Landgericht eine unter Beweis gestellte\nmittelbare Tatsache deswegen als bedeutungslos angesehen,\nweil diese in Anbetracht des sonstigen Beweisergebnisses\nnicht geeignet war, die richterliche Überzeugung zu beeinflussen, Eine solche Entscheidung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden (vgl. BGH GA 64, 77; BGH, Urteil vom 18. März\n1976 - 4 StR 701/75; Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 3 StR\n334/81 und Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 492/81).\n\nSoweit die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags\nmit der Behauptung angreift, die Vernehmung der benannten\nZeugen hätte auch Aufschluß über die Glaubhaftigkeit der\nfrüheren Angaben des Zeugen rn gegeben, ist die Rüge\n(bereits) deswegen unbegründet, weil im Beweisamtrag keine\nTatsachen für diese Behauptung vorgetragen worden waren.\nAuch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO hat\ndie Rüge keinen Erfolg. Der Vorwurf, das Landgericht habe\nsich seine Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Zeugen\nRB nicht \"in umfassender Weise verschafft\", wird nicht\ndurch Tatsachenvortrag gestützt. Rgp wurde in der Hauptverhandlung vernommen und von den Beteiligten befragt. Auf\nFragen zum hier bedeutsamen Beweisthema verweigerte er gemäß\n§ 55 StPO die Aussage. Der Zeuge machte auf das Gericht\neinen unglaubwürdigen Bindruck, den Niederschriften über\nseine früheren Vernehmungen konnte die Strafkammer nichts\nentnehmen, was geeignet gewesen wäre, diesen Eindruck zu entkräften. Unter diesen Umständen mußte sie sich nicht gedrängt\nsehen, die von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen zu\nden früheren Angaben Rs und deren Glaubhaftigkeit zu vernehmen,\n\nBZ,\n\n2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des\nZeugen om war jedoch rechtsfehlerhaft. Durch seine\nVernehmung sollte bewiesen werden, daß nach der Aussage\neines anderen Zeugen der Angeklagte in den fünf Fällen, in\ndenen er jeweils drei bis 10 & Kokain an Se und Dr»\nverkaufte, 20 g dieses Rauschgifts in Besitz hatte, Das\nLandgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,\ndie Beweisbehauptung sei ohne Bedeutung, weil der Angeklagte\nzu diesem Sachverhalt ein Geständnis abgelegt, dabei allerdings\nnur den Besitz und die Abgabe geringerer Mengen eingestanden\nhabe. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die in das Wissen\nder Zeugen gestellten größeren Mengen ersichtlich nur auf\nSchätzungen beruhten und nicht \"objektivierbar\" seien.\n\nDiese Entscheidung beanstandet die Revision zu Recht.\nDie Beweisbehauptung, durfte nicht allein deswegen als\nbedeutungslos bezeichnet werden, weil der Angeklagte selbst\nnur geringere Mengen zugegeben hatte und die Angaben der\nZeugen auf Schätzungen beruhten. Das ist eine unzulässige\nVorwegnahne der Beweiswürdigung. Eine Ablehnung des Antrags\nwäre allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Angaben des\nAngeklagten mit denen der Zeugen in etwa übereingestimmt\nhätten. Auf eine solche Übereinstimmung stützen sich der\nablehnende Beschluß und das angefochtene Urteil jedoch nicht.\nIn den Urteilsgründen wird zu diesem Tatkomplex lediglich\nfestgestellt, daß der Angeklagte in verschiedenen Lieferungen\ninsgesamt etwa 15 & Kokain von BED erhalten und dieses\nJeweils nach Entnahme eines Teils zum Eigenverbrauch an den\nZeugen Dip weiterverkauft habe.\n\n-6 -\n\nEs kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht auf Grund der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags den Schuldumfang der dem Angeklagten angelasteten\nTat zu gering bemessen hat.\n\nAuf die weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht mehr\nan.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird allerdings die\nvon der Revision vermißte Prüfung vorzunehmen haben, ob\nund in welchem Umfang der Angeklagte auch gegen die Abgabenordnung verstoßen hat, sofern die Verfolgung nicht auf\ndas Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt\nwerden sollte ( vgl. BGHSt 30, 237, 243),\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-16/2-str-141-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-16/2-str-141-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.842682+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-16/2-str-141-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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