{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-06-08_2_StR_316_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-06-08","aktenzeichen":"2 StR 316/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 316/33 BESCHLUSS\nf [4 £) in der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker und Kfz-Elektriker Günter\n\n\"u SCEEEEEEED, zeboren\nam ED 195: ir CO, zur Zeit\n\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n49\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n13. Oktober 1982 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels,an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalit hat in seiner Antragsschrift vom\n17. Mai 1983 ausgeführt:\n\n\" A) Die allgemeine Sachrüge ergibt offensichtliche Fehler\nim Strafausspruch.\n\n1. Es ist nicht auszuschließen, daß § 48 StGB fehlerhaft\nangewendet wurde, Die Strafkammer hat nicht mitgeteilt,\nwann die Taten begangen wurden, die den Verurteilungen\nzugrunde liegen. Zwar muß die Tat, welche Gegenstand\nder Verurteilung vom 5. Juni 1976 war - im Hinblick\nauf die erkannte Erwachsenenstrafe -, nach dem 18. Geburtstag des Angeklagten, mithin nach dem 13. März 1972\n\nbegangen worden sein. Ferner wäre erforderlich, daß Min.\ndestens eine der Taten, die Gegenstand der Verurteilu.\ngen Nr. 2 bis 7 sind, nach der ersten Verurteilung (5.6,\n1976) begangen wurde (BGHSt 25, 106). Letzteres ist aber\nnicht notwendigerweise der Fall, auch wenn es wahrscheir\nlich sein sollte. Das Revisionsgericht kann aufgrund der\nmitgeteilten Tatsachen nicht eigenständig die Voraussetzungen des § 48 StGB nachprüfen (BGH Beschluß vom\n\n1. Juli 1981 - 2 StR 201/81). Die Strafzumessung kann\ndaher auf einem nicht auszuschließenden Rechtsfehler\nberuhen.\n\nDie Urteilsgründe enthalten insoweit einen Widerspruch,\nals bei der Gesamtstrafenbildung von einer höchsten\nEinzelstrafe von 12 Monaten ausgegangen, für den vollendeten Diebstahl Jedoch 15 Monate festgesetzt worden\nsind. Ob es sich dabei nur um einen Schreibfehler handelt, kann nicht beurteilt werden, da auch für den Betrug (in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch) zum Nachteil Firma KM auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten erkannt worden ist; in der Urteilsausfertigung (Bl. 239 ff dA) wird insoweit freilich\nnur von zehn Monaten ausgegangen und ist für den Betrug\n(in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zum Nachteil der\nFirma SWEEB überhaupt keine BEinzelstrafe genannt.\n\nIm Ergebnis kann nicht angenommen werden, daß lediglich\nbei der Gesamtstrafenbildung von einer zu niedrigen\nHöchststrafe ausgegangen wurde, was den Angeklagten nich!\nbeschwert, sondern es bleibt die Möglichkeit offen, daß\ndie Einsatzstrafe für die Diebstahlstat im Urteil überhöht angesetzt worden ist.\n\n49\n\n5. Ferner wird darauf hingewiesen, daß bei den Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls und versuchten Betrugs\nnicht der konkret zugrunde gelegte Strafrahmen mitgeteilt\nworden ist. Es ist, da die Einzelstrafen mit acht und sechs\nMonaten festgesetzt worden sind, daher nicht zu erkennen,\ndaß das Gericht sich der Möglichkeit bewußt war, auch\nim Falle der Anwendbarkeit von § 48 StGB die Mindeststrafe von sechs Monaten aufgrund von §§ 23, 49 StGB zu unterschreiten (Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 48 RdNr. 13).\n\nB) Der Schuldspruch ist hingegen nicht zu beanstanden.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller “ Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-08/2-str-316-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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