{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-05-30_2_StR_881_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-30","aktenzeichen":"2 StR 881/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 881/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOlga Lucia A ui IB :zuscD\n(Kolumbien), geboren am ED :9.53 in vg»\n\n(Kolumbien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4, April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nGEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEEEREEEB ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nund der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Durchfuhr\nvon Kokain zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt und das sichergestellte Kokain (1.107,2\nGramm mit einem Reinheitsgrad von etwa 90 %) eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Angeklagte, die in Kolumbien geboren wurde\nund durch Heirat die niederländische Staatsbürgerschaft\nerworben hat, lebte zuletzt in Ce (Kolumbien). Am\n13. Juli 1982 trat sie eine Flugreise von Cg@® über\n\nBED ır: \"ou n=ch SE an, worei\nsie, wie ikr bekannt war, in Bf und in Frgggin\n\nJeweils einen Zwischenaufenthalt hatte, bei dem sie die\nMaschine wechseln mußte. In ihrem Koffer, den sie am\nFlughafen in C@ nach BD üurchcheckte, befand sich,\nwie sie wußte, Kokain. Beim Zwischenaufenthalt in Fr\nEB wurae bei einer Durchsuchung des Transitgepäcks durch\ndie Zollfahndungsbehörden das Rauschgift entdeckt und die\nAngeklagte festgenommen.\n\nII. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sich\ndie Angeklagte nicht der (versuchten) Einfuhr, sondern\nder vollendeten Durchfuhr von Kokain schuldig gemacht\nhabe. Sie habe nicht beabsichtigt, sich ihren Koffer\nbei der Zwischenlandung in Frankfurt aushändigen zu\nlassen und habe nicht gewußt, ob eine solche Möglichkeit Überhaupt bestanden hätte; sie habe den Koffer\nnach Brüssel durchgecheckt und habe weder umdisponiert\nnoch Anstrengungen unternommen, ihren Koffer herauszuverlangen (UA S, 3/4, 10).\n\n2. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage\nder (versuchten) Einfuhr von Betäubungsmitteln durch\nTransitreisende im Bereich des Frankfurter Flughafens,\nNach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1,8 11 Abs. 1 Satz 3,\n§ 29 Abs. 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) BtMG erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln,\nwer diese so in das Inland verbringt, daß sie ihm\n(oder einem Dritten) dort \"tatsächlich zur Verfügung\"\nstehen, Bei dem Flugreisenden, der das Rauschgift in\nseinem Fluggepäck untergebracht hat, ist diese Voraussetzung im Falle einer Zwischenlandung im Inland während\ndes Zwischenaufenthalts regelmäßig gegeben, da er das\nGepäck im allgemeinen auf Verlangen ohne weiteres erhalten kann (BGHSt 31, 374 = BCH NW 1983, 1985; BGH,\nUrteil vom 2. November 1983 - 2 StR 543/83). Subjektiv\nist die Möglichkeit, sich das Fluggepäck aushändigen\nzu lassen, den Flugreisenden allgemein bekannt und wird\ndaher billigend in Kauf genommen (BGH, Beschluß vom\n21. Juli 1983 - 2 StR 259/83; Urteile vom 31, August 1983\n- 2 StR 300/83 -, vom 11. Januar 1984 - 2 StR 630/83 -\nund vom 14, März 1984 - 2 StR 6/84).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkammer nicht festgestellt, wie lange der Zwischenaufenthalt der Angeklagten in FB planmäßig oder tatsächlich gedauert hat;\nnur wenn er weniger als eine Stunde betragen hätte, wäre\ndie Möglichkeit an das Gepäck zu gelangen schon objektiv\nnicht gegeben gewesen; bei einem längeren Aufenthalt\nhätte diese Möglichkeit zwar grundsätzlich bestanden,\ndoch stand das Gepäck offensichtlich vom Ausladen der\naus BD kommenden Maschine an unter zollamtlicher\nKontrolle, so daß die Angeklagte die sonst gegebene Möglichkeit, sich das Gepäck herausgeben zu lassen, nicht\nhätte wahrnehmen können; es kommt daher - eine entsprechende Aufenthaltsdauer vorausgesetzt - nicht vollendete, sondern nur versuchte Einfuhr in Betracht.\n\nIm Rahmen der Feststellung, die Angeklagte habe\nnicht gewußt, ob sie in Frankfurt an ihr Gepäck konmen könne, hat sich die Strafkammer nicht mit dem\nUmstand auseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß selbst\ndem wenig bewanderten Flugreisenden klar ist, er brauche\nsich zur Erlangung seines Fluggepäcks nur an seine Fluggesellschaft zu wenden (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984\n- 2 StR 630/83). Hier kommt hinzu, daß die Angeklagte\nnicht unerfahren war, sondern bereits im Juni 1982\n- also nur einen Monat vor der hier in Rede stehenden\nReise - von CP über Fe nach ge und auf\ndem gleichen Weg zurück geflogen war (UA S. 2). Darauf, ob die Angeklagte beabsichtigte, sich ihren Koffer in FB ausnändigen zu lassen (UA S. 3), oder\ngar in diese Richtung zielende Anstrengungen unternommen hatte (UA S. 10), kommt es in diesem Zusammenhang nach der angeführten Rechtsprechung nicht an.\n\nGE\n\nen\n\nDer Senat hebt deshalb das Urteil mit den Feststellun-\n\ngen auf, um dem neuen Tatrichter die umfassende Prüfung\nunter dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt zu er-\n\nmöglichen. Kommt dieser zum Ergebnis, daß die Angeklagte\n\nwegen der Kürze des Zwischenaufenthalts schon objektiv\n- auch nach ihrer Vorstellung - nicht an ihr Gepäck\nhätte kommen können, dann läge keine versuchte Einfuhr\nvor, sondern es käme versuchte Durchfuhr in Betracht;\nVollendung wäre insoweit nicht gegeben, da das Rauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland verbracht wurde,\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird wiederum zu\nprüfen haben, ob sich die Angeklagte auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (oder der Beihilfe zu\neinem solchen Delikt) schuldig gemacht hat (BGH NJW\n1979, 1259); die bloße Erwägung, daß \"zu ihren Gunsten\nein Handeltreiben nicht angenommen\" werde (UA S. 11),\nvermag eine solche Prüfung um so weniger zu ersetzen,\nals das Erstgericht der Einlassung der Angeklagten über\n\nden angeblichen Zweck und die Begleitumstände ihrer\nReise nicht geglaubt hat.\n\n3. Die Revision der Angeklagten führt ebenfalls\nzur Aufhebung des Urteils, da nach den Feststellungen\ndas Rauschgift nicht wieder aus dem Gebiet der Bundesrepublik verbracht wurde und daher keinesfalls vollendete Durchfuhr in Betracht kommt (vgl. BCHSt 31,\n37h).\n\n4, Da das Urteil insgesamt aufgehoben werden muß,\nwird der neue Tatrichter wiederum über die Einziehung\ndes sichergestellten Kokains zu befinden haben.\n\nMösi Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-30/2-str-881-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-30/2-str-881-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.984624+00:00"}}