{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-05-18_2_StR_794_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-18","aktenzeichen":"2 StR 794/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 794/82 URTEIL\n76.5.3\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Peter E (EB\ngeboren am EEE 1919,\n\nwegen Betrugs\n\naus KB, dort\n\nAR\n\nOR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte GB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n4, Juni 1982 aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist. Auch\ninsoweit wird der Angeklagte freigesprochen und fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\ny2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesanmtgeldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen vermietete der Angeklagte an\nTürken, die in Köln lebten und arbeiteten, Wohnungen in\neinem ihm gehörenden Haus in OgEb-I EEE. Der wWohnblock war von der jeweiligen Arbeitsstelle der Wohnungssuchenden erheblich weiter entfernt, als diese es nach\nihren Angaben wünschten. Die Strafkammer nimmt Betrug an,\nweil der Angeklagte bei Abschluß der schriftlichen Mietverträge die Türken in Unkenntnis über die wirkliche\nLage der - dem Mietpreis angemessenen - Wohnungen ließ,\nobwohl er erkannt hatte, daß die Mieter bei den vorangegangenen Verhandlungen wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse die Einzelheiten über die Entfernung und die\ndamit für sie verbundenen Schwierigkeiten nicht verstanden\nhatten. Der Ansicht des Landgerichts kann nicht gefolgt\nwerden.\n\n1. Betrug scheidet hier schon deshalb aus, weil es\nan einer Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB\nfehlt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in keinem\nder ihm zur Last liegenden Fälle unrichtige Angaben über\ndie Beschaffenheit und Lage der Wohnungen gemacht, hierüber\nvielmehr seine Kunden auch unter Zuhilfenahme von Fotografien,\nGrundrissen und vor allem eines Planes der Stadt Kg unterrichtet (UA S. 20, 27, 30, 33). Fragen hat er wahrheitsgemäß beantwortet. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe \"mit den Angeboten von Wohnungen\" zugesichert,\n\n\"die Wohnung liege in Kg\" (UA S. 88), findet in den\nFeststellungen keine Stütze. Den Kunden war zudem die\n\n- von ihnen allerdings nicht genutzte - Möglichkeit geboten, vor Abschluß des Mietvertrags die jeweilige Wohnung zu besichtigen und sich damit selbst ein Bild davon\nzu machen, ob sie ihren Vorstellungen entsprach. Unter\ndiesen Umständen scheidet Betrug durch Vorspiegelung\nfalscher oder Entstellung wahrer Tatsachen aus.\n\nEbensowenig hat der Angeklagte wahre Tatsachen unterdrückt, Insoweit wirft ihm die Strafkamnmer vor, die des\nDeutschen unkundigen oder nur wenig kundigen Türken nicht\nim einzelnen darüber aufgeklärt zu haben, welche Nachteile\nfür sie mit dem Abschluß der Mietverträge verbunden sein\nwürden. Dabei 1äßt die Kammer außer acht, daß ein derartiges Unterlassen nur dann zur Strafbarkeit wegen Betrugs\nführen könnte, wenn der Angeklagte eine Rechtspflicht\nzu entsprechendem Handeln gehabt hätte. Eine solche\nPflicht bestand indessen nicht. Weder hatte der Angeklagte gegenüber seinen Vertragspartnern eine Fürsorgepflicht, auf Grund deren er ihre Interessen wahrzunehmen\nhatte, noch geboten hier der Grundsatz von Treu und Glauben\n(vgl. BGHSt 6, 198, 199) oder vorausgegangenes eigenes Handeln des Angeklagten, mehr zu tun, als die Kunden wahrheitsgemäß zu unterrichten. Daß der Angeklagte seine kaufmännischen Ziele unnachsichtig und rücksichtslos verfolgte,\nmag unter den besonderen Umständen der hier vorliegenden\nFälle moralischen Bedenken begegnen, ein strafrechtlich\nerhebliches Verhalten kann hierin jedoch nicht gesehen\nwerden.\n\n2. Da Betrug schon mangels einer Täuschungshandlung\ndes Angeklagten zu verneinen ist, bedürfen die weiteren\nTatbestandsmerkmale des § 263 StGB keiner Erörterung.\nInsbesondere kann auf sich beruhen, ob die Strafkammer\n\nMk\n\nzutreffend einen Vermögensschaden der türkischen Mieter\nangenommen hat und in diesem Zusammenhang berücksichtigen\ndurfte, daß die gemieteten Wohnungen in einem Gebiet liegen,\nin dem nur wenige Türken wohnen.\n\n3. Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene\nUrteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Daß noch weitere Feststellungen zum\nTathergang getroffen werden können, ist nach den Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang auszuschließen. Der\nSenat hat deshalb von der Zurückverweisung der Sache abgesehen und den Angeklagten freigesprochen (§ 354 Abs. 1\nStPO). °\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/2-str-794-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/2-str-794-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.581291+00:00"}}