{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-05-18_2_StR_114_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-05-18","aktenzeichen":"2 StR 114/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"03\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 114/83 URTEIL\nAK f £ 3 in der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Salvatore G ED aus SEEN:\ngeboren am EEE 1959 in S. DUmEEEEEB Cmın/ Cu\n(Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\n403\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n26. Oktober 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nM3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nAnlaß zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen der Strafkammer zur Frage eines minder schweren Falles .\nund die Strafzumessung.\n\n41. Das Landgericht verneint einen minder schweren Fall\nmit der Begründung, der Angeklagte habe \"über einen längeren\nZeitraum hinweg versucht, auf die Eheleute Böß einzuwirken,\nso daß der hier vorliegende Fall nicht von den sonst denkbaren Fällen einer versuchten räuberischen Erpressung abweicht\" (UA S. 3). Diese knappen Ausführungen lassen zwar\nnicht erkennen, ob die Strafkammer in einer Gesamtbetrachtung alle Umstände herangezogen und gewürdigt hat, die für\ndie Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen\n(BGHSt 26, 97, 99; BGH Beschlüsse vom 4l,. Mai 1981\n- 4 StR 164/81 -, vom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 -\nund vom 6. März 1982 - 2 StR 195/82 -; ständige Rechtsprechung); die Entscheidung ist im Ergebnis gleichwohl\nnicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen faßte der Angeklagte den\nEntschluß, von den Eheleuten BB Gela zu erpressen. In\nmehreren Telefongesprächen am 7. und 8. April 1982 drohte\ner ihnen, er werde ihre etwa sechs Jahre alte Tochter entführen, wenn ihm nicht 50.000 DM gezahlt würden. Als\nHerr B@® dem Angeklagten bei seinem zweiten Anruf erklärte, er habe überhaupt keine Tochter, gab ihm dieser\nzu verstehen, daß er nur noch mit Frau BE sprechen werde.\nDenn er hatte erkannt, daß diese \"aus Sorge um ihr Kind\nsehr nervös und aufgeregt\" war (UA S. 2). Der Angeklagte\nerreichte durch weitere Anrufe auch, daß das geforderte\nGeld am Abend des 8. April 1982 an einer von ihm angegebenen Stelle hinterlegt wurde, holte es dort jedoch\nnicht ab, weil zu viele Leute in der Nähe waren. Dies\nteilte er Frau Bf am 9. April 1982 (Karfreitag) telefonisch mit. Nachdem die Eheleute Bf über die Osterfeiertage verreist waren, forderte der Angeklagte\nFrau BB am Dienstag und Mittwoch nach Ostern in weiteren Telefongesprächen erneut zur Zahlung auf, bis er\nschließlich festgenommen wurde.\n\nBei diesem Tatbild liegt die Annahme eines minder\nschweren Falles so fern, daß das Landgericht auch unter\nBerücksichtigung der von ihm bei der Ablehnung des Ausnahmestrafrahmens nicht ausdrücklich angeführten Umstände,\ninsbesondere der dem Angeklagten bei der Strafzumessung\nzugute gehaltenen Gesichtspunkte, zu keiner anderen als\nder getroffenen Entscheidung kommen konnte.\n\nAZ\n\n2. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen\nPrüfung stand. Die Angriffe der Revision hiergegen sind\nunbegründet. Sie enthalten im wesentlichen im Hinblick\nauf die Strafzumessungstatsachen nur eine eigene, von\nder des Landgerichts abweichende Beweiswürdigung, vermögen indes keine Widersprlche, Unklarheiten, Verstöße\ngegen Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrungen in\nder Urteilsbegründung aufzuzeigen (vgl. BGHSt 29, 18,\n20).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-18/2-str-114-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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