{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-03-30_2_StR_817_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-30","aktenzeichen":"2 StR 817/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"65°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 817/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Werner T EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE '955 in SEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n65\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ts;\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 26. August 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBG\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird,\nhat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Zum Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil\nkeinen Rechtsfehler ersehen. Insbesondere ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß die Schwurgerichtskamnmer\nHilfsbeweisamträge der Verteidigung abgelehnt hat, die\ndie Erholung des Gutachtens eines psychoanalytischen\nSachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten zum Ziele hatten.\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit\nals Sachverständigen den Leiter der Abteilung Rechtsmedizin II der Universität To, Prof.\n\nDr. IB, gehört. Die eigene Sachkunde des Gerichts in\nVerbindung mit den Ausführungen dieses Sachverständigen\nhat sodann zu der im einzelnen näher begründeten Überzeugung geführt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzur Tatzeit zwar erheblich vermindert, aber nicht völlig\nausgeschlossen war. Die auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO\ngestützte Ablehnung der Hilfsbeweisamträge ist unter\ndiesen Umständen nicht zu beanstanden; sie hätte zudem\n\ndamit begründet werden können, daß das Gegenteil der\n\nzu beweisenden Tatsache bereits erwiesen war, soweit\n\nes sich um die Schuldunfähigkeit handelte (§ 244\n\nAbs. 4 Satz 2 StPO), da dem Psychoanalytiker gegenüber\ndem psychiatrisch geschulten Rechtsmediziner insoweit\nkeine überlegenen Forschungsmittel zur Verfügung stehen.\n\nII. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDas Landgericht geht für die Strafzumessung vom\nStrafrahmen des § 212 StGB aus und macht von den beiden\nMilderungsmöglichkeiten wegen erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit und wegen Versuchs (§§ 21, 23, 49 StGB)\nGebrauch. Es führt aus, der \"verbleibende Strafrahmen\nvon sechs Monaten bis knapp achteinhalb Jahren\" sei\n\"nicht unangemessen hart, sondern geeignet, um hieraus\ndie angemessene Strafe zu entnehmen\", so daß die Anwendung\ndes § 213 StGB nicht in Betracht komme, \"zumal die\nGesichtspunkte, die zu seiner Anwendung führen könnten,\nbereits bei der Annahme des § 21 StGB herangezogen\nwurden\" (UA S. 15). Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft.\n\nSind die Voraussetzungen eines gesetzlichen\nMilderungsgrundes gegeben und sieht das Gesetz eine\nStrafmilderung wegen eines minder schweren Falles vor,\ndann ist zunächst die Frage des minder schweren Falles\nzu prüfen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - Lk StR 522/79 -;\n\nBeschluß vom 13. Oktober 1981 - 1 StR 607/81). Dabei\nist zu bedenken, daß allein schon die Bejahung der\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)\n\nzur Annahme eines minder schweren Falles, insbesondere\nzur Anwendung des § 213 StGB in der zweiten Alternative,\nführen kann; fehlen Erörterungen hierzu, so ist zu\nbesorgen, daß der Tatrichter die Wahlmöglichkeit\nzwischen den Strafrahmen des § 213 StGB einerseits\n\nund der §§ 212, 21, 49 StGB andererseits nicht erkannt\nhat (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschlüsse vom\n7. September 1982 - 2 StR 479/82 -; vom 12. Oktober 1982 -\n1 StR 504/82; vom 3. Juni 1982 - 4 StR 236/82 -;\n\nvom 3. Dezember 1982 - 3 StR 448/82 -).\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafhöhe von der fehlerhaften Begründung beeinflußt worden\nist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDaß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n(§ 64 StGB) nicht angeordnet worden ist, beschwert\nden Angeklagten nicht (BGHSt 28, 329, 333).\n\nMösl Müller Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/2-str-817-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/2-str-817-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.723375+00:00"}}