{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-03-30_2_StR_173_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-30","aktenzeichen":"2 StR 173/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_ 173/82 URTEIL\n\nop in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bankkaufmann Menfred M EB aus KB\ndort geboren am EEE 948, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Handelsvertreter Hans Horst F EB aus\n\nKOM geboren am MEN 1931 in vERMEHb.\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n63\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. EM zu: EEE nd\nRechtsanwalt Dr. GEMMEED au: GENENEEEEEEEEEEED\nfür den Angeklagten Mi:\n\n2. Rechtsanwalt EB =u: WB\nfür den Angeklagten Fu\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten MB\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 23. Dezember 1980, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ME wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten FEB gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nfi Pe EEE = nl\n\nA.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ms unter\nFreisprechung im übrigen wegen Hehlerei in zwei Fällen,\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nMißbrauch von Ausweispapieren, wegen Urkundenfälschung\n\nin Tateinheit mit Betrug und wegen eines weiteren Falles\nder Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt; gegen den Angeklagten FB hat es wegen\nHehlerei eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verhängt.\n\nDie - dem Bundesgerichtshof am 11. Januar 1983\nvorgelegten - Revisionen der beiden Angeklagten rügen\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten WEB führt\nnur zur Aufhebung des Strafausspruchs; soweit es\ndem Schuldspruch gilt, ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten FgllBhat keinen Erfolg.\n\nDem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nI. A@B-Bank\n\nDer Angeklagte MB erhielt von dem Mitangeklagten Reinartz am 22, Februar 1975 200 Euroscheckvordrucke\nsowie zwei bis vier Scheckkartenrohlinge und an einem\nSamstag gegen Ende März 1975 weitere 200 Euroscheckvordrucke. Diese Sachen hatte RB, wie MEEEEEB wußte,\njeweils am selben Tage aus den Räumen der AßB-Bank\nin KB entwendet (Hehlerei geringwertiger Sachen in\n. zwei Fällen).\n\nII. KB Bank\n\nAuf Anweisung des Angeklagten Mb eröffnete\nder Zeuge RB am 2. August 1977 bei der Kb\n\nBank von 1867 unter Vorlage eines gestohlenen, auf\n\nden Namen \"PB\" lautenden Personalausweises ein\nGirokonto, wobei er unter anderem Kontoeröffnungsamtrag und Kontenkarte mit dem Namen \"PB\" unterschrieb, um in den folgenden Wochen - jeweils auf Anweisung von MB - Einzahlungen und Abhebungen vorzunehmen. Im November 1977 füllten Ro und MEER\neine größere Anzahl Schecks aus, von denen MB zwei\n- von RB ausgefüllte und unterschriebene - als die\nam besten gelungenen auswählte (fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch).\n\nAm 14. November 1977 brachte der Angeklagte MiEB\neinen gefälschten Überweisungsauftrag der Firma \"Ag\nBEER AG\" in den internen Geschäftsverkehr der Km\nBank. Damit erreichte er, daß - wie beabsichtigt -\nein Betrag von 110.000 DM angeblicher \"Provisionen\"\ndem Konto \"PB\" gutgeschrieben wurde, woraufhin am\n15. November 1977 eine unbekannt gebliebene Person in\nzwei Teilbeträgen 111.000 DM abhob (Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug).\n\nIII. Bankhaus Des\n\nAm 27. Dezember 1977 traf sich der Angeklagte\nMEER nach 16.15 Uhr auf dem Parkplatz der Rheinlandhalle in Köln- Ehrenfeld mit dem Mitangeklagten Rosi;\nvon RE übernanm er Daimler-Benz-Aktien im Kurswert von 1,3 Mio. DM, die - wie er wußte - vom Mitangeklagten Mb aus Tresoren des Bankhauses Dein\n\nin K@B entwendet worden waren (Hehlerei).\n\nAuf ungeklärtem Wege gelangte ein Großteil der\nPapiere an den Angeklagten FB, der am 28. Dezenber 1977 mit der Bahn nach Zürich fuhr, dem dortigen\nBankhaus Lg@@Verkaufsaufträge erteilte, den Erlös der\nersten Tranche (2.000 Aktien) in Höhe von etwa\n645.000 DM am 4. Januar 1978 in Empfang nahm und\nzwei Tage später bei dem Versuch, den Erlös der\nzweiten Tranche abzuholen, verhaftet wurde (Hehlerei).\n\nB.\n\nDie Revision des Angeklagten Men\n\nI. Verfahrensrügen\n1. Richterablehnung\n\na) Die Revision beanstandet, daß an dem Urteil\ndie Schöffen RR und Hi mitgewirkt haben,\nobgleich sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren (§ 338 Nr. 3 StPO).\n\nDie Rüge ist, soweit sie in den Revisionsbegründungsschriften der Rechtsanwälte Dr. Hoss\n(Schriftsatz vom 20. Juli 1981 S. 2 £f) und Fein\n(Schriftsatz vom 4. August 1981 S. 2 bis 5) vorgebracht\nwird, nicht in zulässiger Weise erhoben, weil dort weder\nder Wortlaut des Ablehnungsgesuchs noch derjenige des\ndaraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses mitgeteilt\nwird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nSoweit Rechtsanwalt Dr. MM dieselbe Rüge in seiner\nRevisionsrechtfertigung (Schriftsatz vom 3. August 1981\nS. 26 bis 35) ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist sie unbegründet.\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte\nim Hauptverhandlungstermin vom 5. August 1980 versehentlich mit der Verlesung eines Anklagesatzes begonnen,\nder nicht aus der zugelassenen Anklage stammte, sondern\nin seinem handschriftlichen Entwurf enthalten war.\n\nDer darin formulierte Anklagesatz stimmte mit\ndemjenigen der zugelassenen Anklage zum Komplex\nKB Bank (II) wörtlich überein, ging über ihn\nim Komplex M&Bank (I) mit zwei Zusätzen hinaus\n(Einschub \"- wahrscheinlich zusammen mit anderen\nPersonen -\" sowie letzter Satz \"die Bank erlitt\n112.500 DM Verlust\") und beschrieb den Tatvorwurf\nim Komplex Bankhaus Deu (III) insgesamt ausführlicher. Als der Staatsanwalt bei der Verlesung\ndes Anklagesatzes aus seinem Entwurf zu der Schilderung des Diebstahls der Aktien durch den Mitangeklagten MB gekommen war, wurde er vom Vorsitzenden\nunterbrochen und auf die Abweichung hingewiesen;\ndaraufhin verlas er denjenigen Teil des Anklagesatzes\naus der zugelassenen Anklage, der mit der Darstellung\ndes Diebstahls im Komplex Bankhaus DENE (111) beginnt (\"Am 23. 12. 1977 verschaffte sich der Angeklagte\nMelcher ...\").\n\nDiesen Vorgang nahm Rechtsanwalt Dr. HB 215\nVerteidiger des Angeklagten MER zum Anlaß, am\n7. August 1980 einen Ablehnungsamtrag gegen die Schöffen\n\nOur\n\nzu stellen, weil die Verlesung \"erheblicher Teile der\nAnklageschrift\" außerhalb des Anklagesatzes die Gefahr\nbegründe, die Schöffen könnten sich \"gedanklich an die\nMeinung und die noch nicht in den Entscheidungsprozeß\neingeführten Behauptungen der Staatsanwaltschaft anlehnen\".\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch als\nunbegründet verworfen. Aus der Sicht des Angeklagten\nsei eine Befangenheit der ehrenamtlichen Richter nicht\nzu besorgen. Die Ausführungen des Staatsanwalts im\nZusammenhang mit der Konkretisierung des Anklagesatzes\nhätten lediglich Erläuterungen enthalten, die sachlich\nnicht über den wesentlichen Inhalt des Anklagesatzes\nhinausgegangen seien. Insbesondere seien diese Ausführungen nicht geeignet gewesen, als unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses oder von Teilen desselben aufgefaßt zu werden.\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision\nbleiben erfolglos. Die Strafkammer hat das Ablehnungs-\n\ngesuch zu Recht verworfen. Die Besorgnis der Befangenheit\n\nbestand nicht. Es lag kein Grund vor, der geeignet war,\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Schöffen zu\nrechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO), Die Schöffen konnten\n\n- nach dem geschilderten Geschehensablauf - nicht darüber\n\nim Zweifel sein, daß es sich im vorliegenden Fall lediglich um die versehentliche Verlesung von Teilen eines\naus dem Entwurf der Anklageschrift herrührenden Anklagesatzes handelte. Daß der Vorsitzende den Staatsanwalt\n\n63\n\n-9-\n\nunterbrach und damit die Weiterverlesung des Entwurfs\nunterband, machte auch für sie deutlich, daß hier ein\nFehler unterlaufen war. Soweit das bis dahin Verlesene\nüber den Anklagesatz der zugelassenen Anklage hinausging, waren die Abweichungen nach Gehalt und Gewicht\n\nnicht geeigent, die Schöffen in ihrer Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Daß es lediglich um eine\nKonkretisierung des Anklagevorwurfs, nicht aber um\n\neine Vorwegfeststellung entscheidungserheblicher\n\nTatsachen ging, lag klar zutage. Unter diesen Umständen\nhatte der Angeklagte MB keinen vernünftigen Grund,\ndaran zu zweifeln, daß die Schöffen bei der Beurteilung\nder Tat-, Schuld- und Strafmaßfrage allein das Ergebnis\nder Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme zugrunde\nlegen, nicht aber schon das für festgestellt ansehen würden,\nwas der Staatsanwalt über den Anklagesatz hinaus zu Beginn\nder Hauptverhandlung ausgeführt hatte.\n\nDie zusätzlichen Mitteilungen des Vertreters\nder Staatsanwaltschaft begründen auch keinen Verstoß\ngegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Soweit die Revision hierin eine Verletzung des\n§ 261 StPO erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden.\nDaß die Schöffen ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, sondern - wenn\nauch unbewußt - an die Darlegungen des Staatsanwalts\n\"angelehnt\" hätten, ist auszuschließen; für eine derartige Annahme bleibt schon angesichts des Umfangs der\nBeweisaufnahme und der Dauer der Verhandlung, die sich\nüber mehr als 4O Sitzungstage erstreckte, kein Raum.\n\n- 10 -\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber\nauf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 69,\n120 ff und des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 73 ££f.\nDie dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, Der erstgenannten Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der\nden Schöffen entweder vor Beginn der Hauptverhandlung\noder in einer verhandlungsfreien Zwischenzeit mit\nWissen und Willen der Mitglieder des Gerichts Abschriften der Anklageschrift ausgehändigt worden waren.\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen\nFall, in dem ein Schöffe während der Verhandlung in\ndie Anklageschrift Einsicht genommen hatte, um festzustellen, ob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen\nübereinstimmte. Hier dagegen haben die Schöffen lediglich Teile einer prozessual unmaßgeblichen Entwurfsfassung des Anklagesatzes gehört, der - ob zutreffend\noder fehlerhaft gefaßt - ohnehin nicht einmal den\nSchein einer Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu\nerzeugen vermochte. Darüberhinaus hat der Vorsitzende\nden Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinen\nAusführungen unterbrochen und damit in einer auch\nfür die Schöffen unnmißverständlichen Weise verdeutlicht, daß der Anklagesatz bis dahin nicht in\nallen Teilen richtig verlesen worden war, Bei dieser\nSachlage scheidet die Möglichkeit aus, daß die Überzeugungsbildung der Schöffen durch Mitteilungen des\nStaatsanwalts, die über den Anklagesatz der zugelassenen Anklage hinausgingen, bestimmt oder auch nur\nmitbestimmt worden ist,\n\n- 1 -\n\nb) Die Rügen der Revision, daß der Vorsitzende am\nUrteil mitgewirkt habe, obgleich er wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO), sind\nunzulässig.\n\naa) Der Beschwerdeführer beanstandet, der Vorsitzende habe den Staatsanwalt bei dessen über den Anklagesatz\nhinausgehenden Ausführungen zu spät unterbrochen - ein\ndarauf gegründetes Ablehnungsgesuch gegen ihn sei zu Unrecht\nverworfen worden.\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt nicht\nvor, wann dem Vorsitzenden die Abweichung vom Anklagesatz aufgefallen sein soll und in welchem Zeitpunkt\ner den Staatsanwalt unterbrochen hat. Sie läßt die\nWiedergabe des Ablehnungsgesuchs ebenso vermissen\nwie die vollständige Mitteilung des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses. Statt dessen behilft\nsie sich mit einer Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift. Das genügt nicht.\n\nbb) Der Beschwerdeführer bemängelt die Verwerfung\neines weiteren Ablehnungsgesuchs, das auf die Behauptung gestützt war, der Vorsitzende habe im Rahmen\nder Vernehmung des Angeklagten zur Person auch Fragen\ngestellt, die den Tatvorwurf betroffen hätten. Die\nRüge ist gleichfalls nicht zulässig erhoben (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO), weil das Revisionsvorbringen\ndie angeblich zum Tatvorwurf gehörenden Fragen nicht\nbezeichnet, das Ablehnungsgesuch nicht wiedergibt und\nauch den Inhalt des ihn zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht mitteilt. |\n\n- 12 -\n\n2. Abwesenheit des Verteidigers\n\nMit der Rüge, die Verhandlung habe zeitweise in\nAbwesenheit des (notwendigen) Verteidigers stattgefunden\n(§ 338 Nr. 5 StPO), erzielt die Revision jedoch einen\nTeilerfolg.\n\nDie Sitzungsniederschrift weist aus, daß - wiewohl die Verteidigung insoweit notwendig war (§ 140\nAbs. 1 Nr. 1 StPO) - in zwei Abschnitten der Hauptverhandlung keiner der Verteidiger des Angeklagten\nMED arı der Sitzung teilnahm. Zum einen handelt es\nsich um die Zeitspanne zwischen 13.26 und 13.54 Uhr\nam 5. August 1980 (Protokollband I Bl. 4 f). Daß\nwährend dieses Zeitraums kein Verteidiger des Angeklagten YE anwesend war, ist allerdings unschädlich; denn innerhalb dieser Zeit wurde lediglich über\neinen Antrag der Verteidigung des Mitangeklagten\nLOB verhandelt, die gegen ihn gerichtete Anordnung\nder Einzelhaft aufzuheben (Anl. III des Anlagenordners),\nwährend im übrigen der Mitangeklagte MB Angaben\nzur Person machte und - im selben Zusammenhang -\nFragen beantwortete. Diese Vorgänge betrafen den\nAngeklagten ME nicht einmal mittelbar, sie\nstellten sich für ihn nicht als wesentlicher Teil\nder Verhandlung dar (vgl. BGHSt 21, 180, 182 f;\nKleinknecht, StPO 35. Aufl. § 338 Rdn. 15 f; Pikart\nin KK StPO, § 338 Rdn. 79; Meyer in Löwe-Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 338 Rdn. 88).\n\n63\n\n- 13 -\n\nAnders verhält es sich hingegen mit der Abwesenheit der Verteidiger des Angeklagten MB an\n7. August 1980 in der Zeit zwischen 10.12 und 10.45 Uhr.\nAus der Sitzungsniederschrift dieses Verhandlungstages\nergibt sich, daß von den beiden zu Beginn der Sitzung\nerschienenen Verteidigern des Angeklagten Rechtsanwalt\nHOEEEER ab 10.09 Uhr nicht mehr anwesend war und\nRechtsanwalt Dr. Hi den Saal um 10.12 Uhr verließ (Protokollband I Bl. 7 unten und Bl. 8 Mitte).\nDamit steht fest, daß von da an bis 10.45 Uhr keiner\nder Verteidiger des Angeklagten der Verhandlung beiwohnte. Die das Gegenteil bezeugenden dienstlichen\nÄußerungen des Vorsitzenden Dr. BEEEEh, Ger Richterin\nFEB des Staatsanwalts Ugh und des Urkundsbeamten\nBaum ccb. CU (Revisionsgegenerklärung S. 36 bis\n4O a) können keine Berücksichtigung finden, weil insoweit die Beweiskraft des Protokolls entgegensteht\n(BGHSt 24, 280 f; Engelhardt in KK StPO, § 273 Rdn. 4),\ndas in diesem Punkt keine Lücken, Widersprüche oder\nUnklarheiten enthält (§ 274 StPO).\n\nWährend der hiernach bewiesenen Abwesenheit der\nVerteidiger hatten alle Beteiligten Gelegenheit zu\nergänzenden Fragen, nachdem der Angeklagte zuvor schon\nAngaben zur Person gemacht und Fragen beantwortet hatte. Das\nProtokoll läßt keinen Zweifel daran, daß sich die Fragen\nausschließlich auf die Person des Angeklagten bezogen, der\nerst später - in Anwesenheit der Verteidiger - zur Sache\nvernommen wurde (Protokollband I Bl. 8, 19). Die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Ver-\n\n1, -\n\nhältnisse ist ein wesentlicher Teil der Hauptver-\n\nhandlung, der im Falle der notwendigen Verteidigung\n\ndie Anwesenheit des Verteidigers erfordert (RGSt 53,\n\n170; BGHSt 9, 243, 244; Kleinknecht, aa0 § 226 Rän. 5).\nDemgemäß liegt der absolute Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 5 StPO vor. Der Verfahrensmangel führt\n\nhier jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Urteils,\n\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, sondern lediglich\nzur Aufhebung des Strafausspruchs; denn nur dieser, abtrennbare Urteilsteil ist von dem Verfahrensfehler betroffen,\n\nso daß der Schuldspruch unberührt bleibt (BGH Strafverteidiger\n1981, 3; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 177/75 -\nund Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 220/80 -; Pikart aa0,\n§ 338 Rdn. 6; Meyer aa0, § 338 Rdn. 4).\n\n3. Faires Verfahren und Hinweispflicht\n\na) Die Rüge, bei der Vernehmung des Angeklagten\nüber seine persönlichen Verhältnisse habe der Vorsitzende auch Fragen gestellt, die zur Sache gehörten,\nund damit das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 6\nAbs. 1 MRK) verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPd;\ndenn die Revision teilt den Gegenstand und Inhalt der\nangeblich die Sache selbst betreffenden Fragen nicht\nmit, so daß dem Revisionsgericht insoweit die Prüfung\nverwehrt bleibt.\n\nb) Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht,\nder Vorsitzende habe ihn nicht darauf hingewiesen,\n\n43\n\n- 15 -\n\ndaß im Komplex KB Bank auch eine Verurteilung\nwegen Ausweismißbrauchs (§ 2§ 1 StGB) in Betracht\nkomme (§ 265 StPO). Das Gegenteil trifft zu: der vom\nAngeklagten vermißte Hinweis ist ihm im Hauptverhandlungstermin vom 1. Dezember 1980 erteilt worden\n(Protokollband II Bl. 281).\n\n4. § 261 StPO und Verwertungsverbote\n\na) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen\n§ 261 StPO darin, daß - wie sie geltend macht - das\nUrteil Einlassungen des Angeklagten verwerte, obgleich sich dieser nicht zur Sache geäußert habe. Die\nRüge dringt nicht durch. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß es einen Widerspruch darstellt, wenn das\nUrteil einerseits ausführt, die Feststellungen beruhten (auch) auf den Einlassungen des Angeklagten\nMüller (UA S. 55, 109), andererseits jedoch mitteilt,\nder Angeklagte habe sich zur Sache nicht eingelassen\n(UA S. 56, 110). Dieser Widerspruch ist jedoch ohne\nBedeutung. Die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung lassen keinen Zweifel daran, daß die Strafkammer\nvom Schweigen des Angeklagten ausgegangen ist; weder\nhat sie ihm in Wirklichkeit nicht abgegebene Äußerungen\nunterstellt noch den Umstand, daß er zur Sache keine\nAngaben machte, gegen ihn verwertet.\n\nb) Erfolglos bleiben auch diejenigen Rügen einer\nVerletzung des § 261 StPO, die an die Vorgänge um\ndie Vernehmung des Zeugen RB anknüpfen.\n\n- 16 -\n\nDer Zeuge hatte im Hauptverhandlungstermin vom\n11. November 1980 zunächst \"zur Person der Angeklagten\"\nbekundet, um dann zu erklären, er verweigere gemäß\n§ 55 StPO insgesamt Angaben zur Sache. Dies begründete\ner damit, daß er anläßlich seiner Anhörung durch Beante\ndes Bundeskriminalamts und der Kölner Kriminalpolizei\nvom 28. März 1979 Angaben zur Tatbeteiligung gemacht\nhabe, die ihn möglicherweise der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten; dasselbe gelte für die\nErörterungen vom 24. und 30. April 1979. Der Zeuge\nwurde daraufhin nicht weiter vernommen, sondern gemäß\n§ 56 StPO vereidigt (Protokollband II Bl. 239 f). Das\nLandgericht hat die Angaben des Zeugen Reiiiib vom\n28. März 1979 durch Vernehmung der Zeugen Lg, CE.\nve und BEE in die Verhandlung eingeführt, diesen\nAngaben im wesentlichen geglaubt und darauf die Verurteilung\ndes Angeklagten im Komplex KM Bank gestützt (UA S. 109 ff).\n\nDie Revision bemängelt zu Unrecht, das Gericht\nhabe im Rahmen der Beweiswürdigung die vom Zeugen\nfür die Aussageverweigerung gegebene Begründung sowie\nseine bis dahin in der Verhandlung gemachten Äußerungen\nverwertet. Diese Rüge dringt schon deshalb nicht durch,\nweil - wie die Urteilsgründe ergeben - eine Verwertung\ndieser Erklärungen des Zeugen nicht stattgefunden hat.\nAußerdem stünde einer solchen Verwertung auch nichts\nentgegen. Fehl geht im übrigen auch die von der Revision vertretene Auffassung, das Gericht hätte - nach\nder auf § 55 StPO gegründeten Aussageverweigerung des\nZeugen - nicht die bereits genannten Verhörspersonen\nüber die früheren Angaben des Zeugen bei seiner Anhörung\nvom 28. März 1979 vernehmen und deren Aussagen verwerten dürfen. Das war vielmehr zulässig; insbesondere\n\n03\n\n- 17 -\n\nfindet in Fällen dieser Art das Verwertungsverbot des\n\n§ 252 StPO keine entsprechende Anwendung (BGHSt 17, 245 ff;\nBGH, Urteil vom 19. August 1975 - 1 StR 381/75; ebenso\nPaulus in KMR StPO, 7. Aufl. § 55 Rdn. 17 und Meyer aa0,\n\n§ 55 Rdn. 15).\n\nDie Revision hält die Angaben des Zeugen RB\nwm vom 28. März 1979 noch aus anderen Gründen für\nunverwertbar. Sie behauptet zum einen, die Zeugen\nDr. SCEEEEER und VB, leitende Angestellte der Kun\nBank, hätten dem Zeugen Reis einen großen Geldbetrag\n(und den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen) angeboten, wenn er ihnen die \"undichte\nStelle in der KB Bank\" nennen würde. Daraus ergäbe\nsich indessen, selbst wenn dies zuträfe, kein Verwertungsverbot im Sinne der §§ 156 a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1\nSatz 3, 69 Abs. 3 StPO; denn diese Vorschriften richten\nsich nur an die staatlichen Vernehmungsorgane, nicht jedoch\nan private Dritte (vgl. statt aller; Boujong in KK StPO,\n§ 136 a Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen).\n\nDes weiteren macht die Revision geltend, dem\nZeugen sei in seinem eigenen Strafverfahren ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden.\nDiese Rüge einer Verletzung der §§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO\nknüpft an den Umstand an, daß der Zeuge Reiiilß wegen\nHehlerei im Tatkompiex Kup Bank und anderer, hier\nnicht interessierender Taten vom Amtsgericht Köln am\n8. Februar 1979 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war und\nmit der hiergegen eingelegten Berufung einen Teilerfolg\nerzielt hat: durch Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n- 18 -\n\n5. April 1979 - rechtskräftig seit diesem Tage - ist die\nGesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr ermäßigt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden (Akten der StA\nKöln 110 Js 185/78 Bl. 213 R, 214 ff, 242 R, 251 ff).\n\nVor dem Hintergrund dieses Prozeßverlaufs behauptet die Revision, Oberstaatsanwalt L@b habe\ndem Angeklagten im Zusammenhang mit dessen Vernehmung\nvom 28. März 1979 in Aussicht gestellt, daß in der\nBerufungsinstanz die Strafe ermäßigt und möglicherweise Strafaussetzung bewilligt werde; die Zusage\nsei \"auch so gemacht worden, daß der Zeuge Ro ---\ndie Hoffnung hatte\", für sich selbst einen Vorteil zu\nerzielen, \"wenn er irgendjemand aus den (richtig: dem)\nBankenbereich benennen werde, ohne Rücksicht auf\nRichtigkeit\".\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil die Tatsachen, die\nden Verfahrensmangel ergeben sollen, nicht hinlänglich\ndargetan worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Über\ndas Vorliegen einer unzulässigen Willensbeeinträchtigung\n1ieße sich nur urteilen, wenn dargelegt wäre, für welchen\nFall der Oberstaatsanwalt die Gewährung des Vorteils in\nAussicht gestellt hat. Dazu trägt die Revision ebenfalls\nnichts vor. Sie läßt vielmehr offen, ob er für den angeblich angekündigten Vorteil eine \"Gegenleistung\"\n\n- und gegebenenfalls welche - verlangt oder erbeten\nhat. Die Behauptung, die Zusage sei \"so\" gemacht\nworden, \"daß\" der Zeuge sich für den Fall einer beliebigen, möglicherweise also selbst unrichtigen Belastung eines Dritten \"aus dem Bankenbereich\" den er-\n\n- 19 -\n\nwähnten Vorteil erhofft habe, genügt nicht; denn\n\ndie Wirkung, welche die angebliche Erklärung des\nOberstaatsanwalts auf den Zeugen gehabt haben soll,\nerlaubt keinen zuverlässigen Schluß darauf, was dieser\ndem Zeugen tatsächlich erklärt hat und ob darin eine\nim Sinne des § 136 a StPO unzulässige Beeinträchtigung\nder Willensfreiheit des Zeugen zu finden ist.\n\nBei der Beurteilung der - durch die Aussagen\nder Vernehmungspersonen eingeführten - Angaben des\nZeugen Rob vom 28. März 1979 hat das Gericht\nauch nicht die rechtlichen Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) überschritten. Die eingehenden\nund ausführlichen Darlegungen, die das Urteil insoweit\nenthält (UA S, 109 ff), weisen - entgegen der vom\nBeschwerdeführer vertretenen Ansicht - keine Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder sonstige\nRechtsfehler auf. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Angriffe erschöpfen sich vielmehr in dem unzulässigen Versuch, die eigene Würdigung an die Stelle\nderjenigen des Tatrichters zu setzen.\n\nc) Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Strafkammer habe bei der Beweiswürdigung seinen Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.\nDiese Rüge, die zugleich die Geltendmachung eines\nVerstoßes gegen § 261 StPO enthält, bezieht sich auf\nden nachfolgend dargestellten Teil der gerichtlichen\nBeweiswürdigung im Komplex Bankhaus De:\n\n- 20 -\n\nDie Strafkammer ist den Angaben des Mitangeklagten\nRe sefolst, er habe dem Angeklagten Mb die\nvon Melcher entwendeten Aktien am 27. oder 28. Dezenber 1977 auf dem Parkplatz vor der Rheinlandhalle in\nKöln-Ehrenfeld übergeben (UA S. 174, 201 f). Den 28. Dezember 1977 hat sie als Übergabetag ausgeschlossen.\n\nWas den 27. Dezember 1977 anbetrifft, so hat sie der\nAussage der Zeugin Hg Glauben geschenkt, der Angeklagte MB habe sie an diesem Tag \"gegen 17.00 Uhr\"\nin Leverkusen am Tor 4 der Bayer-Werke abgeholt. Daran\nanschließend führt das Urteil folgendes aus (UA S. 202):\n\n\"Der Angeklagte hatte aber durchaus Gelegenheit (,) zwischen seinem regulären Dienstschluß\ngegen 16.15 Uhr und dem Treffen mit seiner Verlobten gegen 17.00 Uhr die Verabredung mit dem\nAngeklagten RB wahrzunehmen. Denn der zeitlich günstigste Weg von der KB Bank von 1867\n\nstraße)\" - Zusatz : in Köln = \"zu den\n\nBayer-Werken in Leverkusen führt an dem Treffpunkt\nRheinlandhalle vorbei. Angesichts der teilweise\nüber die Autobahn verlaufenden Fahrtroute konnte\nder Angeklagte IR rer ohne weiteres die Aktien\nabholen und rechtzeitig in Leverkusen sein.\"\n\nDie Revision macht geltend, das Gericht wäre, hätte\n\nes die Feststellung zum \"zeitlich günstigsten Weg\" als\noffenkundig behandeln wollen, verpflichtet gewesen,\nden Beteiligten dies bekanntzugeben; das habe es jedoch nicht getan.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob der Vortrag der Revision überhaupt die\nbestimmte Behauptung enthält, das Gericht habe den\nbetreffenden Umstand tatsächlich als offenkundig behandelt. Ebensowenig ist entscheidend, ob diese Be-\n\n63\n\n- 21 -\n\nhauptung bewiesen oder beweisbar wäre, obgleich der\ngenannte Umstand durch die Beweisaufnahme als Ergebnis eines Vorhalts an Zeugen oder Mitangeklagte zum\nGegenstand der Verhandlung gemacht worden sein könnte.\n\nSelbst wenn die Strafkammer die Feststellung zum\n\"zeitlich günstigsten\" Weg als offenkundig behandelt\nhätte, ohne sie in der Verhandlung zur Sprache zu\nbringen, würde das Urteil auf einem etwa darin zu\nerblickenden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.\nBVerfGE 10, 177, 183) und § 261 StPO (vgl. BGH NJW 1963,\n598 f; OLG Hamm VRS 41, 49; Kleinknecht, StPO 35. Aufl.\n§ 261 Rdn. 24) nicht beruhen. Das ergibt sich aus\nfolgendem:\n\nDer Strafkammer kam es entscheidend darauf an,\ndaß es möglich ist, mit einem Pkw die Strecke Köln-Innenstadt (Christophstraße) -Köln-Ehrenfeld (Rheinlandhalle) - Leverkusen (Bayer-Werke) unter Einbeziehung eines Aufenthalts, wie ihn die Übergabe von\nPapieren erfordert, in 45 Minuten zurückzulegen. Diese\nMöglichkeit, die allein schon die Beweiswürdigung der\nKammer in diesem Punkt trägt, ist jedoch - anders als\nder Verlauf des zeitlich günstigsten Wegs - allgemeinkundig. Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über\ndie sie sich aus zuverlässiger Quelle ohne besondere\nFachkunde sicher unterrichten können (BGHSt 26, 56,\n59; BGH VRS 58, 374). Diese Voraussetzungen lagen\nhier vor; denn aus einem Stadtplan von Köln (etwa dem\nGeneralstadtplan Köin, Mairs Geographischer Verlag,\n\n- 22\n\n11. Aufl.), wie er jedem ohne weiteres zugänglich ist,\nkönnen unschwer Lage und Entfernung der genannten\nStädte und Stadtteile, die zwischen ihnen bestehende\nStraßenverbindung und demgemäß der maximale Zeitbedarf zur Bewältigung der Strecke mit einem Kraftwagen\nermittelt werden (vgl. Alsberg/Nüse, Beweisamtrag,\n\n2. Aufl. S. 111 £rf).\n\nOb und inwieweit auch allgemeinkundige Tatsachen\nzum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen\n(offengelassen in BVerfGE 10, 177, 183), bedarf hier\nkeiner grundsätzlichen Klärung. Im vorliegenden\nFalle erübrigte sich jedenfalls eine ausdrückliche\nErörterung der allgemeinkundigen Tatsache, daß\n45 Minuten ausreichen, um mit dem Pkw die Entfernung\nKöln-Leverkusen auf dem angegebenen Wege zurückzulegen. Die Erwähnung dieses Umstands - vor einer\nKölner Strafkammer, in einer Verhandlung mit dem zuletzt in Köln wohnhaft und berufstätig gewesenen Angeklagten, der von zwei Rechtsanwälten aus Köln und\nUmgebung (Rösrath) verteidigt wurde - hätte den Beteiligten als überflüssige Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit erscheinen mlissen.\n\nAuch bedurfte es keines besonderen Hinweises,\ndaß die Strafkammer die betreffende Tatsache als allgemeinkundig behandeln und so, wie geschehen, der Urteilsfindung zugrunde legen würde. Nach der Einlassung\ndes Mitangeklagten Re - Übergabe der Aktien am\n27. oder 28. Dezember 1977 in Köln-Ehrenfeld - und der\nAussage der Zeugin HB, sie sei am 27. Dezember 1977\n\n03\n\n- 23 -\n\ngegen 17.00 Uhr in Leverkusen vom Angeklagten abgeholt\nworden und habe sich anschließend in dessen Begleitung\nbefunden, lag auf der Hand, daß es möglicherweise darauf ankommen werde, ob der Angeklagte, falls der 28. Dezember 1977 als Übergabetermin ausschied, am 27. Dezenmber 1977 vor 17.00 Uhr Gelegenheit hatte, die gestohlenen\nAktien von RB zu übernehmen. Die Verfahrensbeteiligten konnten und mußten damit rechnen, daß die\nStrafkammer bei der Beurteilung der Frage, ob dies\n\nunter den gegebenen Umständen zeitlich möglich war,\n\nauf allgemeinkundiges Wissen über die zurückzulegen-\n\nden Entfernungen und den für ihre Bewältigung anzusetzenden Zeitbedarf zurückgreifen werde, ohne dies\nausdrücklich anzukündigen und somit erklärtermaßen\n\nzum Gegenstand der Verhandlung zu machen.\n\nd) Die Revision beanstandet weiter, daß die\nStrafkammer bei der Beweiswürdigung eine Reihe von\nSchriftstücken gegen den Angeklagten verwertet hat,\ndie bei einer Durchsuchung seiner Zelle in der Justizvollzugsanstalt Köln gefunden worden waren (UA S. 81\nbis 93, 134 bis 143, 213 f, 203 bis 212). Sie hält diese\nSchriftstücke - vor allem Kassiber, die der Mitangeklagte Igg verfaßt hatte - deshalb für unverwertbar, weil die Durchsuchung unter Mißachtung des dem\nAngeklagten MB zustehenden Anwesenheitsrechts\n(§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) vonstatten gegangen sei.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Angeklagte - wie das Oberlandesgericht Hamm in seinen\nBeschluß vom 28. März 1980 (1 VAS 8/80) festgestellt\nhat - bei der Durchsuchung in seinem Anwesenheitsrecht\nwiderrechtlich beeinträchtigt worden wäre, hätte dies\n\n- 2, -\n\nnichts an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung als\nsolcher geändert (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar\nzur StPO, Teil II § 106 Erl. 1), erst recht nicht die\nBeschlagnahme der bei der Durchsuchung gefundenen,\nbeweisbedrutsamen Schriftstticke gehindert oder gar\ndazu geführt, daß diese Schriftstücke bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden durften\n(vgl. RG Recht 1911 Nr. 3142; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 105 Rdn. 12). Eine gesetzliche\nGrundlage für das von der Revision geltend ge-\n\nmachte Verwertungsverbot fehlt. Auch der Zweck des\n\n§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigt die Annahme\neines solchen Verwertungsverbots nicht; denn er besteht jedenfalls nicht darin, der richterlichen Urteilsfindung Beweismittel zu entziehen, die wegen\nihrer möglichen Bedeutung für die Untersuchung (§ 94\nAbs. 1 StPO) der Beschlagnahme zugänglich sind. Auch\ngibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts,\n\ndaß Fehler im Verfahren die Unverwertbarkeit der\ndabei gewonnenen Erkenntnisse begründen.\n\n5. Ablehnung von Beweisamträgen.\n\nKeinen Erfolg haben diejenigen Rügen, die sich\nauf die Ablehnung von Beweisamträgen beziehen.\n\na) Das gilt zunächst für die Zurückweisung des\nvon der Verteidigung des Angeklagten am 19. Dezember 1980\ngestellten Hilfsbeweisamtrags, der auf die Vernehmung\nder Zeugen Vi, Te und Cu zu Einzelheiten der kriminalpolizeilichen Ermittlungen und\nErkenntnisse gerichtet war,\n\n63\n- 25 -\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag in den\nUrteilsgründen (UA S. 216 f) im wesentlichen mit der\nBegründung abgelehnt, der Anspruch des Angeklagten auf\nVernehmung der benannten Zeugen sei deshalb verbraucht,\nweil diese zum Verlauf der Ermittlungen des Bundeskriminalamts bereits mehrfach ausführlich, auch unter\nVorhalt der Akten, befragt worden seien.\n\nDie so begründete Zurückweisung des Antrags begegnet keinen Bedenken. Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfalle_gebieten kann -\nnicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen\nlediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH bei\nDallinger MDR 1974, 725; BGH bei Holtz MDR 1978, 625 £;\nBGH, Urteile vom 2. Juli 1980 - 5 StR 201/80 - und\n3, November 1980 - 3 StR 242/80 -; Herdegen in KK\nStPO, § 244 Rdn. 53). So liegt es hier. Vergeblich\nmacht die Revision demgegenüber geltend, die Zeugen\nseien zu - gemessen am Gegenstand ihrer bereits durchgeführten Vernehmung - neuen Beweisthemen benannt gewesen. Dies trifft nicht zu. Die Zeugen waren bereits\nzu Verlauf und Ergebnissen der kriminalpolizeilichen\nErmittlungen vernommen worden. Die dem abgelehnten\nAntrag zugrunde liegenden Behauptungen betrafen ausschließlich unbedeutende Einzelheiten aus diesem\nBereich. Demgemäß konnte das Landgericht den in\nRede stehenden Hilfsbeweisamtrag rechtsfehlerfrei\nablehnen, ohne insoweit auf die in § 244 Abs. 3 StPO\n\n- 26 -\n\naufgeführten Ablehnungsgründe angewiesen zu sein. Auch\n\neine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs, 2 StPO) liegt nicht vor; denn es ist weder\n\ndargetan noch sonst ersichtlich, was dazu gedrängt haben sollte, die\nbereits vernommenen Zeugen zu Einzelheiten des Gegenstands ihrer |\nbereits beendeten Vernehmung erneut zu hören.\n\nb) Der Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines\npsychologischen Sachverständigengutachtens über das\nFehlen von Störungen im häuslich-familiären sowie\nberuflichen Beziehungsfeld des Angeklagten und daraus\nzu ziehende Schlüsse, ferner zu der Behauptung, bestimmte Äußerungen des Mitangeklagten IE beruhten\nnicht auf entsprechenden Wahrnehmungen, ist vom Landgericht unter Hinweis auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1\nStPO) rechtsfehlerfrei abgelehnt worden (UA S. 217 bis 219).\nWas die Revision hiergegen ins Feld führt, vermag die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht in Frage zu stellen.\n\nc) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung zweier Beweisamträge zur Stempelung von Schecks und zur Verschweißung von Scheckkarten ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO). Es fehlt die Mitteilung des Wortlauts der Anträge. Davon abgesehen\nwäre die Rüge unbegründet, weil es nicht zu beanstanden\nist, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellten\nBehauptungen für bedeutungslos erachtet hat.\n\nd) Nichts anderes gilt im übrigen für die. auf\nden gleichen Ablehnungsgrund gestützte Zurückweisung\ndes Beweisamtrags, mit dem behauptet war, der Mitangeklagte\nRB und Paul Kl Hätten bereits 1972 Darlehensgeschäfte miteinander gemacht (UA S, 79).\n\n- 27 -\n\n6. Aufklärungsrügen\n\nAuch die Rügen einer Verletzung der Pflicht zur\ngerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO)\ndringen nicht durch,\n\na) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,\ndaß der Mitangeklagte REEBb nicht - angesichts\nseiner Angaben zur Tatzeit im Komplex AßB-Bank -\nnach seinen Datierungsgewohnheiten gefragt worden sei,\nvermag dies die Revision nicht zu begründen; denn mit\nihr kann nicht geltend gemacht werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nur unzulänglich\nausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil\nvom 11. Januar 1983 - 1 StR 742/82 -; Herdegen aa0,\n§§ 24h Rän. 46).\n\nb) Der Beschwerdeführer vermißt des weiteren die\nLadung und Vernehmung des Zeugen Paul Kb, der\n- wie die Revision vorträgt - bekundet hätte, er sei\nin der Zeit zwischen dem 11. und 23. Mai 1975 mehrfach\nvon Ibiza nach Palma de Mallorca sowie Malaga geflogen und habe von RB die bei der AlB-Bank\nentwendeten Schecks erhalten.\n\nDie Rüge ist bereits unzulässig, weil die Revision verschweigt, daß der Zeuge zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und die Deutsche Botschaft\nin Port of Spain (Trinidad) mit Fernschreiben vom\n16. September 1980 (Protokollband I Bl. 112, Anlage IL)\nmitgeteilt hatte, er habe bis Juni 1980 auf den\nBritish Virgin Islands (Karibik) gewohnt und diese\n\n- 28 -\n\n- vermutlich mit unbekanntem Ziele - verlassen. Angesichts\ndieses, vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilten Un-\n\nstands hätte mit der Aufklärungsrüge allenfalls vorgebracht werden können, das Gericht habe bestimmte,\nsich aufdrängende Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung\ndes Zeugen unterlassen; dies wird jedoch von der Revision nicht gerügt.\n\nc) Soweit der Beschwerdeführer meint, der - vernommene — Zeuge Ab hätte zu den behaupteten\nFlügen KB befragt werden müssen, hat diese Rüge\ndeshalb keinen Erfolg, weil mit ihr geltend gemacht\nwird, das Gericht habe ein benutztes Beweismittel\nnicht vollständig ausgeschöpft (vgl. oben 6 a).\n\nd) Die Beiziehung von Unterlagen der spanischen\nFluggesellschaft, die den Luftverkehr zwischen Ibiza\nund Palma de Mallorca sowie Malaga unterhält, brauchte\nsich der Strafkammer nicht aufzudrängen.\n\ne) Die Rüge, das Gericht hätte zur Aufklärung\nder Beziehung zwischen Reg und Kee die Zeugin\nVOR hören müssen, scheitert bereits daran, daß\ndie Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden\nist (Protokollband I Bl. 150 bis 152).\n\nf) Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoß\ngegen die §§ 240, 244 Abs. 1, 261 StPO darin, daß die\nStrafkammer dem Zeugen ein Recht zur Aussage-\n\n63\n\n- 29 -\n\nverweigerung nach § 55 StPO zuerkannt hat, anstatt ihn\nzur Erzwingung einer Aussage in Beugehaft zu nehmen\n\n(§ 70 Abs. 2 StPO). Damit habe das Gericht die Befugnis\ndes Angeklagten beschnitten, Fragen zu stellen und\nweiter zur Aufklärung beizutragen.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Dabei ist zunächst\nklarzustellen, daß es sich nicht um eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) handelt, mit der gleichfalls\ngeltend gemacht werden könnte, das Gericht habe eine\nAuskunftsverweigerung des Zeugen nach § 55 StPO zu\nUnrecht hingenommen und keine Zwangsmittel angedroht\noder eingesetzt, um den Zeugen im Interesse umfassender Wahrheitserforschung zur Aufgabe seiner Weigerung\nzu veranlassen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1956\n- 5 StR 116/75 - und 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 -;\nPelchen in KK StPO, § 70 Rdn. 17). Denn der Beschwerdeführer beanstandet die Unterlassung der Strafkammer\nhier nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß\neine weitere Vernehmung des Zeugen möglicherweise\nentlastende Tatsachen erbracht hätte, sondern ausschließlich im Hinblick auf die daraus - seiner\nMeinung nach - folgende Verkürzung seines eigenen\nFragerechts (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die sich\ndarauf beschränkende Rüge wäre jedoch nur dann\nordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\nwenn die Revision Angaben über den Inhalt der Fragen\ngemacht hätte, die dem Zeugen im Fall seiner Weitervernehmung vom Angeklagten gestellt worden wären. Solche\nAngaben enthält das Revisionsvorbringen nicht. Die\nRüge erweist sich damit als unzulässig; ihre Umdeutung\n\n- 30 -\n\nin eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kommt nicht\nin Betracht, da der Vortrag der Revision keine Anhaltspunkte für einen solchen Rügewillen bietet und darum\neiner erweiternden Auslegung in dem beschriebenen Sinne\nnicht zugänglich ist.\n\ng) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß\ngegen die gerichtliche Aufklärungspflicht darin, daß\ndie Strafkammer die Zeugen Cup: Ve und\nHE nicht nochmals vernommen hat. Der Beschwerdeführer trägt vor, von den Zeugen wäre bestätigt worden,\ndaß sie im Gespräch mit dem Zeugen Ro den Angeklagten als möglichen Mittäter genannt hätten. Die\nvermißte Beweiserhebung mußte sich dem Gericht jedoch\nnicht aufdrängen, weil nicht ersichtlich ist, welche\nAnhaltspunkte das Gericht dafür gehabt haben soll,\ndaß die Zeugen das nunmehr als mutmaßliches Ergebnis\nihrer nochmaligen Vernehmung Dargestellte bestätigen\nwürden.\n\nh) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Gericht\n\"hätte durch Befragung des Mitangeklagten RB ermitteln müssen, was dieser - im Rahmen seiner Zeitangaben zur Aushändigung der im Komplex Bankhaus De\nentwendeten Aktien an den Angeklagten - unter \"abends\"\nverstehe, kann dies mit der Revision nicht beanstandet werden; es gilt das zu 6 a Ausgeführte.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision auch nähere\nAufklärung zum Verlauf des zeitlich günstigsten Wegs\nvon Köln-Mitte nach Leverkusen (Bayer-Werke), zum\n\nG3\n\n- 31 -\n\nZeitbedarf für die Bewältigung dieser Strecke, zur\nVerkehrsdichte und zum Straßenzustand am fraglichen\nTage (Gutachten eines Verkehrssachverständigen, Testfahrt auf der Strecke, Beiziehung der Verkehrszustandsberichte). All diese Ermittlungen brauchten sich der\nStrafkammer nicht aufzudrängen, weil es für sie nur\ndarauf ankam, daß sich - was bereits allgemeinkundig\nist (oben 4 c) - der Weg von Köln-Mitte über Köln-Ehrenfeld nach Leverkusen (Bayer-Werke) mit einem Fkw\nin 45 Minuten zurücklegen läßt. Anlaß zu weiterer\nAufklärung hätte allenfalls dann bestanden, wenn\nAnhaltspunkte dafür vorhanden gewesen wären, daß dies\nam 27. Dezember 1977 zwischen 16.15 und 17.00 Uhr wegen\nbesonderer Straßen- oder Verkehrsverhältnisse nicht\nmöglich gewesen sein könnte. Solche Anhaltspunkte\nfehlen jedoch; auch die Revision trägt insoweit nichts\nvor.\n\nJ3) Erfolglos bleibt schließlich auch die weitere\nAufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, daß es die\nStrafkammer unterlassen habe, den Zeugen Anton Fe\nzu hören.\n\nDie Revision trägt insoweit vor, die Staatsanwaltschaft habe - nachdem ihrem Antrag auf Vernehmung des\nZeugen stattgegeben worden sei- den Antrag zurückgenommen, die Verteidiger hätten jedoch darauf erklärt,\nsie verzichteten nicht; wäre der Zeuge, der bei einer\nGenfer Bank angestellt ist, vernommen worden, so hätte\ner bekundet, in Begleitung welcher Personen (möglicher-\n\nweise: MB und Res) der Mitangeklagte Lim\n\nam 5. Januar 1978 bei der Bank in Genf erschienen sel.\n\n- 32-\n\nDie Rüge ist schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den auch\nunter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht bedeutsamen Umstand verschweigt, daß der Zeuge\nFischer telefonisch erklärt hatte, nicht vor einem\ndeutschen Gericht erscheinen zu wollen (Protokollband II\nBl. 260). Davon abgesehen ist weder dargetan noch sonst\nersichtlich, wieso sich der Strafkammer die Annahme hätte\naufdrängen müssen, daß der Mitangeklagte Lip dem\nZeugen FEB nicht allein, sondern mit Begleitern\ngegenübergetreten sei, die demgemäß möglicherweise von\ndem Zeugen identifiziert werden könnten.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf. Die Beweiswürdigung ist\nfrei von Widersprüchen, Denkfehlern oder sonstigen\nRechtsmängeln. Die Annahme zweier rechtlich selbständiger\nTaten im Komplex KR Bank (UA S. 162) entspricht der\nSach- und Rechtslage.\n\nEine Erörterung der Strafzumessungserwägungen ist\ndeshalb entbehrlich, weil der Strafausspruch auf Grund\neiner Verfahrensrüge ohnehin nicht bei Bestand bleiben\nkann.\n\n63\n\n- 33 -\n\nC.\n\nDie Revision des Angeklagten Fe\n\nI. Verfahrensrügen\n1. § 261 StPO\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe\nseinem Urteil eine \"Zeugenaussage\" von RB zugrunde gelegt, obwohl dieser keine Aussage gemacht,\nsondern unter Berufung auf § 55 StPO geschwiegen habe.\n\nDie Rüge geht fehl. Die Strafkammer hat, soweit\nsie an den von der Revision angeführten Stellen (UA\nSs. 196, 197, 199) ihre Beweiswürdigung auf Erklärungen\ndes Zeugen RE stützt, jene Angaben gemeint, die\ndieser am 26. März 1979 den Kriminalbeamten gegenüber\ngemacht hatte und die durch deren Vernehmung in die\nVerhandlung eingeführt worden sind. Das ergibt sich\nbereits daraus, daß die Strafkammer auf UA S. 196\nausdrücklich auf ihre Ausführungen UA S. 109 ff verweist, die eine eingehende Würdigung dieser, vor der\nHauptverhandlung gegebenen Darstellung des Zeugen\nRER enthalten. Hiernach kann auch keine Rede\ndavon sein, daß die Strafkammer die Zeugeneigenschaft\nRechmanns verkannt habe.\n\n2. Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags\n\nDie Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags hat gleichfalls keinen Erfolg.\n\n- 34 -\n\nDie Verteidigung hatte den bereits vernommenen\nZeugen Geissler zum Beweis dafür benannt, daß\n\na) sich beim BKA auch weitere Personen nach der\nXY-Sendung gemeldet haben, die bei der Darstellung Kg, Ko und WS in der\nSendung geholfen haben, als allein der Ange-\n\nklagte Fi.\n\nb) im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Aktien\naus dem Bankhaus Des noch bis in die\njüngste Zeit vor der XY-Sendung Personen ermittelt wurden, die als Kuriere in diesem Zusammenhang angeworben werden sollten oder\nwurden.\n\nDie Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen (UA S. 226) abgelehnt, weil das Beweismittel verbraucht sei; denn der Zeuge sei bereits vernommen worden. Der Beweiserhebungsanspruch sei auch\nnicht dadurch wieder aufgelebt, daß nach Entlassung\ndes Zeugen neue beweiserhebliche Tatsachen in Bezug\nauf seine Aussage hervorgetreten seien. Die Verteidigung beabsichtige, dem Zeugen Vorhaltungen bezüglich\nder Äußerungen zu machen, die er anläßlich seiner Teilnahme als Kriminalbeamter im Rahmen der Fernsehsendung\n\"Aktenzeichen XY - ungelöst\" getan haben solle. Nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme (Inaugenscheinnahme des\nFernsehfilms) stehe fest, daß der Zeuge sich nicht im\nSinne der im Beweisamtrag unter a) und b) aufgeführten\nTatsachen geäußert habe. Es sei deshalb nicht zu erwarten, daß er im Falle einer erneuten Vernehmung auf\nVorhalt andere oder weitergehende Angaben machen werde.\n\nDie Ablehnung des Antrags ist nicht zu bemängeln.\nZu Unrecht meint die Revision, die dem Antrag zugrunde-\n\n.5- Zi\n\nliegenden Beweisbehauptungen seien - im Vergleich zum\nbisherigen Gegenstand der Zeugenvernehmungen - neu gewesen. Das ist nicht richtig. Sie betrafen vielmehr nur\nunbedeutende Einzelheiten, die zum umfassenderen Beweisthema \"Verlauf der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes\"\ngehörten; hierzu war aber der Zeuge GEB pereits mehrfach vernommen worden (UA S. 217; Protokollband I\n\nBl. 76 R, 104; Protokollband II Bl. 228). Die wiederholte Vernehmung des zum selben Beweisthema schon\nvernommenen Zeugen kann nicht gefordert werden; insoweit gilt dasselbe, was bereits bei der Erörterung\n\neiner gleichartigen Verfahrensrüge des Angeklagten WB\nausgeführt worden ist (oben BI5a).\n\n3. Aufklärungsrügen\n\na) Mit der Weigerung, den Zeugen CB erneut\nzu hören, hat das Gericht auch nicht seine Pflicht\nzu umfassender Sachaufklärung verletzt. Die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkammer darlegt, wieso\nsie von dieser erneuten Anhörung keine anderen oder\nweitergehenden Angaben des Zeugen erwarte (UA S. 226;\nsiehe oben 2), enthalten nicht etwa - wie die Revision\nmeint - eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses im Rahmen der Ablehnung eines Beweisamtrags, sondern belegen vielmehr in rechtlich unangreifbarer Weise,\ndaß und wieso sich das Gericht nicht von Amts wegen zu\nder verlangten Beweisaufnahme gedrängt sehen mußte.\n\nb) Die Aufklärungspflicht gebot es der Strafkammer\nschließlich auch nicht, nach einem namentlich unbekannt\ngebliebenen Kommentator zu forschen, der in der am\n\n- 36 -\n\n12. Januar 1979 ausgestrahlten Fernsehsendung \"Aktenzeichen\nXY - ungelöst\" sinngemäß gesagt haben soll, bei der Beschreibung der auf den Phantombildern dargestellten Personen hätten außer dem Kurier auch andere Zeugen mitgewirkt. Die Annahme, ein Fernsehkommentator wisse hierüber mehr als die sachbearbeitenden Beamten des Bundeskriminalamts, lag so außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit,\ndaß sie als Anlaß zu Ermittlungen in dieser Richtung\n\nnicht in Betracht kan.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie auf Grund der Sachrüge vorzunehmende Prüfung\ndes Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl hinsichtlich dessen, was die\n\n- 37 -\n\nStrafkammer zu Lasten aller Angeklagten ausgeführt hat\n(UA S. 241 f), als auch für diejenigen Ausführungen,\ndie sich ausschließlich auf die den Angeklagten Ferger\nbetreffenden Umstände beziehen (UA S. 260 bis 262).\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n63","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-30/2-str-173-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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