{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-03-25_2_StR_475_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-25","aktenzeichen":"2 StR 475/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 475/82 BESCHLUSS\nrd\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Klaus R (ED zus OR.\ngeboren am EEE 19.0 in Fein.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nOd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1983 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349\n\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 3. März 1982 wird aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 9. November 1981\n\n1. im Strafausspruch wegen Beihilfe zum\nHandelstreiben \"mit Cannabisharz\" und\n\n2. im Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n62\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben \"mit Cannabisharz\" und wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens \"mit Cannabisharz\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechtes rügt.\n\nDie Revisionsbegründung ist rechtzeitig,, nämlich\nam 15. Februar 1982, bei dem Landgericht eingegangen.\nSie wäre allerdings verspätet, wenn der Eingangsstempel\ndes Landgerichts (16. Februar 1982) zuträfe. Das ist\njedoch nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr dem\ndurch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung\nbestätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach\ndie Revisionsbegründungsschrift vom 15. Februar 1982\nnoch am selben Tage in den Briefkasten des Landgerichts\neingeworfen worden ist. Der Beschluß des Landgerichts,\nmit dem es die Revision mangels Wahrung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist\ndemgemäß auf den rechtzeitig gestellten Antrag des\nBeschwerdeführers aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es zum\neinen dem Schuldspruch und zum anderen dem Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens\n\"mit Cannabisharz\" gilt. Insoweit ist die Revision\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen\nkann der Strafausspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben \"mit Cannabisharz\" nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat einen besonders schweren Fall\nder Beihilfe (§ 11 Abs. 4 BtMG aF) mit der alleinigen\nBegründung bejaht, die \"Beihilfehandlungen des Angeklagten\" seien \"unter Berücksichtigung der von ihm\nunterstützten Haupttat (,) auch als besonders schwer zu\nbewerten, weil ihm alle Erschwerungsgründe vom Beginn\nseiner Tathandlung an klar sein mußten und ihm der genaue\nUmfang spätestens nach Ausbau des Haschischs und beim\nUmpacken dieses Betäubungsmittels erkennbar war\" (UA S. 8).\nDas genügte hier nicht. Das Landgericht hat zwar nicht\nübersehen, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines\nbesonders schweren Falles bei mehreren Tatbeteiligten\nfür Jeden von ihnen gesondert zu prüfen sind, wobei\nsich das Ergebnis jeweils nach dem Tatbeitrag und der\nPerson des Teilnehmers richtet, dessen Strafe zugemessen\nwerden soll (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394;\n1982, 206; ständige Rechtsprechung). Verkannt hat es\njedoch, daß es zur Bejahung oder Verneinung eines\nbesonders schweren Falles stets einer Gesamtwürdigung\nvon Tat und Täter bedarf (BGH, Beschluß vom\n8. Oktober 1982 - 2 StR 587/82 - mit weiteren Nachweisen). Dem wird die für die Annahme eines besonders\nschweren Falles gegebene Begründung nicht gerecht;\n\nZZ\n\nsie hebt ausschließlich auf Merkmale der vom Angeklagten unterstützten Haupttat ab, anstatt - wie es\ngeboten gewesen wäre - bereits hier diejenigen\nGesichtspunkte einzubeziehen, die dann erst bei der\nBemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens berlicksichtigt worden sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehört\nder vom Landgericht als Strafmilderungsgrund bewertete\nUmstand, daß der Angeklagte \"eine ganz untergeordnete\nRolle gespielt\" und den Umsatz des Rauschgifts \"nur\nunwesentlich gefördert\" hat (UA S. 10).\n\nAngesichts dieser Sachlage ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer, hätte sie die erforderliche Gesamtwürdigung bei der Prüfung der Voraussetzungen des\nbesonders schweren Falles nicht unterlassen, zu einem\nanderen Ergebnis gelangt wäre. Auch kann nicht unterstellt\nwerden, daß die Strafkammer selbst bei Zugrundelegung\ndes Strafrahmens, der sich aus § 11 Abs. 1 BtMG aF in\nVerbindung mit § 27 Abs. 2 und §§ 4LQ Abs. 1 Nr. 2 StGB\nergäbe, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hätte; denn\ndie verhängte. Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von zwei\nJahren) liegt nur knapp unterhalb der Obergrenze dieses\nStrafrahmens (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten).\n\nSchließlich leidet die Strafzumessung des Landgerichts, was die Beihilfetat anlangt, noch an einem\nweiteren Rechtsfehler. Die Strafkammer hat erschwerend\nberücksichtigt, \"daß der Angeklagte erkennbar nicht\n\nnur zum Handeltreiben, sondern auch dazu Beihilfe\nleistete, daß die Einfuhr letztlich erst verwirklicht\nwurde\" (UA S. 10). Daß diese Erwägung rechtlicher\nPrüfung nicht standhält, braucht nicht erläutert zu\nwerden.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs im Fall der\nBeihilfetat bleibt auf den Strafausspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens ohne Einfluß, bedingt jedoch\nden Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe, die gleichfalls\nneu festgesetzt werden muß.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-25/2-str-475-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-25/2-str-475-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:56.104673+00:00"}}