{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-03-16_2_StR_794_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-16","aktenzeichen":"2 StR 794/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 794/85 URTEIL\n\n327\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Betrugs u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14, März 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin @&B in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n0) bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte N»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 16. März 1983\nwird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision und die den\nAngeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Am 14. Mai 1978 starb in Frankfurt am Main der\nLederwarenfabrikant Christian Rp. Im Juli 1978 beantragte die Angeklagte Barbara Pe beim Amtsgericht\n- Nachlaßgericht - Frankfurt am Main für sich die Erteilung eines Erbscheins. Zur Begründung berief sie\nsich auf ein vom Erblasser nicht unterzeichnetes Nottestament vom 9. Mai 1978, nach dessen Inhalt sie als\nlangjährige Lebensgefährtin des Verstorbenen dessen\nAlleinerbin sein sollte. Das Testament ist von den\nAngeklagten Volker FB mit der Hand geschrieben und\n- mit Ausnahme der Angeklagten Barbara Pg@9 - von\nallen Angeklagten unterschrieben. Der Erbscheinsamtrag der Angeklagten Barbara og wurde wegen förmlicher\nMängel des Testaments zurückgewiesen.\n\nLaut Erbschein vom 1. Juli 1981 sind die Ehefrau des\nVerstorbenen und seine beiden Töchter gesetzliche Erben\nzu je einem Drittel.\n\n2. Die zugelassene Anklage legt den Angeklagten zur\nLast, einen versuchten Betrug dadurch begangen zu haben,\ndaß auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagte Volker Oo | das Nottestament in der zweiten Hälfte\ndes Monats Mai 1978 an einem nicht ermittelten Ort angefertigt habe, die Angeklagten Volker Po»; Besga PB-\n\nRE, Christopher Op, Katharina Op und Alexan-\n\nder FB es nach dem Tod Christian Röp unterzeichnet\n\nhätten, und die Angeklagte Barbara FEED in ihrem von\neinem Notar unterzeichneten Erbscheinsamtrag vom 11. Jui 1978 in dem Bewußtsein der Wahrheitswidrigkeit ihrer\nAngaben an Eides Statt versichert habe, Christian Rög\nhabe ein Nottestament vom 9. Mai 1978 hinterlassen. Ziel\nder Angeklagten sei es gewesen, die Erteilung eines Erbscheins zu erreichen, der die Angeklagte Barbara PiB>\nals Alleinerbin Christian Rög ausgewiesen und damit\nzur Inhaberin eines auf etwa sechs Millionen Deutsche\nMark geschätzten Vermögens gemacht hätte. Die Angeklagten Christopher Op, Katharina Of und Alexander I)\nhätten außerdem im Nachlaßverfahren vor Gericht uneidlich\nfalsch ausgesagt.\n\n3. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen,\nweil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß sie die\nihnen zur Last gelegten Handlungen begangen haben. Durch\ndie Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, welcher der bei der Anfertigung des Nottestaments denkbaren\nGeschehensabläufe - der von der Anklage angenommene oder\nder von den Angeklagten behauptete - zutreffend sei,\n\nGegen das freisprechende Urteil richtet sich die von\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des\nAngeklagten OP an den Zeugen Wilhelm RED Sie Frage\ngerichtet:\n\n\"Entspricht es dem Ihnen bekannten Charakter\nIhres Bruders Christian, seine Lebensgefährtin ohne jede Lebenssicherung zu hinterlassen?\"\n\nNach Beanstandung der Frage durch die Staatsanwaltschaft\nhat die Kammer folgenden Beschluß erlassen:\n\n\"Die Frage des Rechtsanwalts Oberstebrink-Bockholt an den Zeugen Willi RP, ob es\ndem ihm bekannten Charakter seines Bruders\nChristian entspreche, seine langjährige Lebensgefährtin ohne jede Lebenssicherung zu\nhinterlassen, ist zulässig, weil sie trotz\neines wertenden Gehalts die Frage nach einer\nTatsache ist,\"\n\nDie Revision macht geltend, daß die Frage als unzulässig\nhätte zurückgewiesen werden müssen. Sie habe gegen § 136 a\nAbs, 1 StPO verstoßen, weil durch sie dem Zeugen \"wider\nbesseres Wissen suggeriert\" worden sei, der Verstorbene\nhabe Barbara Ps» ohne jede Lebenssicherung hinterlassen: sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht\n\nsei bekannt gewesen, daß Christian | der Angeklagten\nBarbara PB ein Vermächtnis vom 19. März 1978 hinterlassen habe; durch die Frage sei außerdem dem Zeugen zugemutet worden, nicht Wahrnehmungen mitzuteilen, sondern\n\nein Werturteil abzugeben; die Frage habe schließlich\noffensichtlich den Zeugen verwirren sollen,\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer im Revisionsvorbringen enthaltene schwerwiegende\nVorwurf, Verteidiger und Gericht hätten den Zeugen \"wider\nbesseres Wissen suggeriert\", sein Bruder habe Barbara\n> ohne jede Lebenssicherung hinterlassen, ist nicht\nmit Tatsachen belegt, widerspricht zudem den Urteilsfeststellungen. Dem Zeugen war, wie sich aus seinem an Heinrich RD gerichteten Brief vom 3. Novenber 1979 und\nden Anlagen hierzu eindeutig ergibt (UA S. 60, 64), der\nVertrag vom 19. März 1978 bekannt. Die Frage konnte also,\nauch für die Staatsanwaltschaft erkennbar, nur die Errichtung einer letztwilligen Verfügung betreffen. Schon\naus diesem Grund scheidet die Anwendbarkeit des § 136 a\nAbs. 1 StPO aus, ganz abgesehen davon, daß diese von\nder Beschwerdeführerin allein zitierte Vorschrift die\nWillensfreiheit eines Beschuldigten, nicht aber eines\nZeugen betrifft,\n\nDie Frage war zudem nicht, jedenfalls nicht nur, auf\nein Werturteil gerichtet, sondern auf äußere Wahrnehnungen, die der Zeuge als Bruder des Verstorbenen gemacht\nhaben konnte und die möglicherweise Rückschlüsse auf das\nVerhalten des Verstorbenen in besonderen Lebenslagen zuließen. Nicht anders wäre im übrigen die von der Beschwerdeführerin im Falle der Nichtzulassung der Frage erwartete Aussage des Zeugen zu bewerten gewesen, \"aus\nder Sicht seines Bruders Christian\" sei Barbara Pogi>\n\"durchaus angemessen versorgt\" gewesen. Eine ähnliche\n\nFrage vermißt zudem die Beschwerdeführerin selbst im\nRahmen der Aufklärungsrüge (vgl. unten zu b)), wenn\n\nsie meint, die Zeugin MB hätte befragt werden müssen, \"ob die Formulierungen von der von den Angeklagten\nbeschriebene Diktierstil von Christian RB nach\nihrer Erfahrung der Diktion Christian RB entsprachen bzw. seiner Art, etwas protokollieren zu\nlassen\" (S. 8/9 der Revisionsbegründungsschrift).\n\nDaß der Zeuge Wilhelm RD \"nach der beanstandeten\nFrage sichtlich verwirrt war\", ist eine Behauptung, für\ndie die Revision keinen die Richtigkeit ihrer Auffassung\nbestätigenden tatsächlichen Anhaltspunkt mitteilt.\n\nVor allem aber ist der Rüge der Erfolg zu versagen,\nweil auszuschließen ist, daß das Urteil auf der beanstandeten Frage beruht. Die Beschwerdeführerin trägt\nnicht vor, daß der Zeuge die Frage auch beantwortet\nhat. . Nach den Feststellungen aber hat er nichts ausgesagt, was für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sprechen könnte; er hat vielmehr bekundet, daß\nChristian RW Diktion nicht der des Testaments entsprochen habe (UA S. 85). Auch sonst ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der dafür sprechen könnte, daß der\nFreispruch der Angeklagten von der Aussage des Zeugen\nbeeinflußt worden ist.\n\nb) Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)\nbleibt erfolglos.\n\nDie Revision meint, daß die Strafkammer von Amts\nwegen \"auf der Vernehmung des bereits geladenen Zeugen\n\nJakob RB hätte bestehen müssen\", um diesen zu dem\nTestierwillen Christian rg im Mai 1978 zu befragen\n\"sowie zu dessen damaligem Verhältnis zu seinen Familienangehörigen einerseits und zu der Angeklagten Barbara Po»\nandererseits\", Auch hätte das Landgericht die ehemalige\nSekretärin des Verstorbenen, Frau MB, ais Zeugin\n\nzu der Frage vernehmen müssen, \"ob die Formulierungen\n(gemeint ist offensichtlich: im Nottestament) von der\n\nvon den Angeklagten Diktierstil von Christian Rei\nnach ihrer Erfahrung der Diktion Christian Re entsprach bzw. seiner Art, etwas protokollieren zu lassen\",\n\nDie Rüge scheitert schon daran, daß keine Umstände\ndargetan oder auch nur ersichtlich sind, die die Strafkammer zu den vermißten Vernehmungen hätten drängen\nmüssen, Der im Urteil (VA S. 22 fr) wiedergegebene, an\nKarin rg» gerichtete Brief der Angeklagten Barbara\n\nvom 14, Mai 1978 mit der darin niedergelegten\nMeinung der Verfasserin bot hierfür ebensowenig einen\nAnlaß wie die bloße Tatsache, daß Frau Me «ie\nSekretärin des Verstorbenen war. Welche für die Entscheidung erheblichen \"Fakten\" die Zeugen im einzelnen\nhätten bekunden können, trägt die Revision nicht vor.\n\nDen entspricht, daß die Staatsanwaltschaft keine auf\ndie Vernehmung der Zeugen gerichteten Beweisamträge gestellt hat. Ihre hierfür jetzt gegebene Begründung, sie\nhabe von solchen Anträgen \"angesichts der offensichtlichen Voreingenommenheit der Mehrheit der Kammermitglieder zugunsten der Angeklagten, die bereits während\nder Hauptverhandlung bei der Vernehmung der Angeklagten\neinerseits und der Belastungszeugen andererseits zutagen\n\ngetreten sei, bewußt abgesehen, entfernt sich zu sehr\nvom Boden sachlicher Einwendungen gegen das Verfahren,\nals daß sie eine andere Bewertung der Aufklärungsrüge\nrechtfertigen könnte; keinesfalls kann sie den fehlenden Tatsachenvortrag ersetzen. Hatte die Staatsanwaltschaft Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit einzelner\nRichter, so hätte sie diese in der gesetzlich vorgesehenen Form ablehnen müssen. Sie durfte wegen ihrer\nBedenken jedech nicht auf Beweisamträge verzichten,\n\ndie sie für notwendig hielt.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat in eingehenden Ausführungen alle\nfür und gegen die Angeklagten sprechenden wesentlichen Umstände gegeneinander abgewogen (vgl. z.B. UA S. 98, 102,\n104) und dabei die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beweiswürdigung des Tatrichters\nentwickelten Grundsätze beachtet. Rechtsfehler sind\nihr dabei nicht unterlaufen. Soweit sie aus feststehenden Tatsachen keine \"zwingenden\" Schlüsse zu ziehen vermochte (vgl. z.B. UA S. 75, 100, 104), besagt das nur,\ndaß sie keine Tatsachen feststellen konnte, aus denen\nsich die Täterschaft der Angeklagten mit einer jede\nandere Möglichkeit ausschließenden Sicherheit ergab,\nnicht jedoch, daß sie nur zwingende Tatsachen oder\nzwangsläufige Folgen als für die Beweiswürdigung bedeutsam erachtete. Schließlich hat die Kammer auch\nnicht übersehen, daß die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nicht nur jeweils einzeln,\nsondern auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden\nmußten (UA S, 114). Ihre Ausführungen werden den insoweit zu stellenden Anforderungen gerecht.\n\n- 10 -\n\nWenn das Landgericht auf dieser Grundlage Zweifel\nan der Täterschaft der Angeklagten nicht überwinden\nkonnte, so muß das hingenommen werden (vgl. BGHSt 10,\n208, 210; BGH Urt. v. 27. Juli 1983 - 3 StR 195/83 -),\nDaß diese Zweifel nicht nur theoretischer Natur waren,\nergibt sich aus den Ausführungen im Urteil.\n\nDie den obigen Grundsätzen entsprechende Beweiswürdigung des Tatrichters kann auch dann nicht durch\neine andere ersetzt werden, wenn diese auf ebenso möglichen, nur eben anderen Schlußfolgerungen beruht. Ausschließlich eine solche andere Beweiswürdigung aber enthalten die Ausführungen der Revision zur Sachrüge. Einen\nRechtsfehler des Urteils konnte auch die Beschwerdeführerin nicht aufdecken. Ihre zumindest ungewöhnlichen Angriffe gegen die Strafkammer\n\n- die Kammer habe es \"eleganterweise! unterlassen,\n\neinzelne Zeugenaussagen in die Feststellungen\naufzunehmen (Begründung S. 8); sie habe Feststellungen umformuliert, \"um sich eine Aus-\n\n- 1 -\n\nlegungsmöglichkeit zu schaffen\" (S. 14), oder\n“bezeichnenderweise\" Bekundungen eines sachverständigen Zeugen \"in dem schriftlichen Urteil nicht erwähnt\" (S. 15); sie habe, \"um den\nBeweiswert belastender Indizien künstlich zu\nschmälern, auch zu bloßen Vermutungen (gegriffen), die in der Beweisaufnahme keine Stütze\nhaben\" (S. 18), oder \"ins Blaue hinein Vermutungen angestellt\" (S, 18/19) -\n\nenthalten kein konkretes Vorbringen, das die Sachbeschwerde stützen könnte.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-794-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-794-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.800496+00:00"}}