{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-03-16_2_StR_789_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-03-16","aktenzeichen":"2 StR 789/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_789/82 URTEIL\nA 6 3 .e 3 in der Strafsache\ngegen\n\n1. Volker Ho zus SEE. geboren am\nGER 1961 in EB.\n\n2. Gerhard FEB zus ICH, geboren am\nGEHE 1955 ir LGEEEEEB.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.ä.\n\nSf\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n4, September 1981 mit den Feststellun- -\ngen aufgehoben,\n\n1. soweit es den Angeklagten Hui\nbetrifft, in vollem Umfang,\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten Fi\nim Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten FB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FR wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den\nAngeklagten HER wegen Verabredung eines Verbrechens\nder schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren\nRevisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die\nVerletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte HB\nerhebt außerdem Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel des An-\n\ngeklagten FM ist zum Teil, das des Angeklagten HB\nist voll begründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Fk\n1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, das Verhalten\n\n58\n\nder Angeklagten sei bereits über das Stadium bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgegangen, nicht zu beanstanden.\n\nDie Angeklagten hatten abgesprochen, die Volksbankfiliale in Sn WEB zu überfallen, um sich Geld zu\nbeschaffen. Nach ihrem Tatplan sollte bei dem Überfall\nin der Bark HB einen Schreckschußtrommelrevolver\nauf den Kassierer richten und die Herausgabe von Geld\nfordern, während Fi sich mit einer Vorderladerpistole\nim Anschlag an der Eingangstüre des Kassenraumes aufstellen sollte. Die Waffen sollten auf ein Kopfnicken\ndes Angeklagten Hl hin vorgeholt werden (UA S. 9\nund 10). Dieses Kopfnicken sollte \"lediglich das gemeinsame Vorgehen zeitlich koordinieren, nicht aber eine\nEntscheidung über Beginn oder Ablassen von der Tatausführung sein\" (UA S. 22).\n\nAm 13. März 1981 gegen 11.55 Uhr setzten sich die\nAngeklagten dunkelgetönte Sonnenbrillen auf, um nicht\nerkannt zu werden, und betraten die Bank. Fi trug die\ngeladene Vorderladerpistole in einer Plastiktüte, Hannappel\nden Schreckschußrevolver in seiner rechten Hosentasche\nmit sich. Im Bankraum gingen die Angeklagten zunächst\nauf den etwa fünf Meter von der Eingangstüre entfernten\nBankschalter zu, an dem der Filialleiter hinter einer\nPanzerglasscheibe stand. Weil der Angeklagte HB\ndas vereinbarte Zeichen nicht gab, sich vielmehr undrehte und in Richtung zur Eingangstüre zurlickging, unterblieb die weitere Tatausführung (UA S. 12 und 13).\n\nsg\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung. Die Grenze\nvon der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst\nüberschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt,\ndie nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unnittelbar einmünden. Ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der\nTäter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder\ndie im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\nmit ihr stehen (BGHSt 22, 81, 82; 28, 162, 163). Diese\nVoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\nMit dem Betreten der Bank haben die Angeklagten sub-Jektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschritten\nund objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt. Ihr Tun sollte nach dem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung einmünden (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162,\n163): Auf das Kopfnicken des Angeklagten HB hin\nsollten die Waffen gezogen, der Kassierer bedroht und\ndie Herausgabe des Geldes verlangt werden. Der Revision\nkann nicht gefolgt werden, wenn sie das vereinbarte Kopfnicken als einen dem Versuchsbeginn vorgelagerten Zwischenakt einordnet. Denn dieses Zeichen gehörte nach dem Plan\nder Angeklagten zur Tat selbst und bildete mit dieser im\nzeitlichen Ablauf und der räumlichen Zuordnung eine natürliche Einheit (siehe BGH NJW 1980, 1759).\n\nSoweit die Revision meint, die endgültige Entscheidung,\nob die Tat auszuführen sei, habe HB erst in der Bank\ntreffen und durch sein Kopfnicken anzeigen sollen, setzt sie\nsich in Widerspruch zu der ohne Rechtsfehler getroffenen\nFeststellung der Strafkammer, daß dieses Zeichen lediglich\ndas gemeinsame Vorgehen zeitlich koordinieren sollte.\n\n-6-\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\nNicht unbedenklich ist schon die für die Ablehnung\neines minder schweren Falles von der Strafkammer herangezogene Erwägung, der Angeklagte habe \"den einmal gefaßten\nTatentschluß mit Hartnäckigkeit verfolgt und ... dreimal\nzur Tat angesetzt\" (UA S. 41). Denn bei dieser Wertung\nbleiben die Feststellungen unberlicksichtigt, daß sich\ndie Angeklagten an den der Tat vorausgehenden Tagen aus\nzum Teil nichtigen Anlässen von der Tatausführung abhalten ließen (UA S, 11) und sich damit eher unentschlossen\nals hartnäckig zeigten.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte \"bis zuletzt\ndie Tat ausführen wollte und nur durch das Eingreifen der\nPolizeibeamten von einem Weiterhandeln abgehalten wurde\"\n(UA S. 43 und 44). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte der\nAngeklagte von sich aus von der weiteren Tatausführung\nAbstand genommen, so hätte der persönliche Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) vorgelegen.\nDaß er es nicht tat, führt zu seiner Bestrafung wegen der\nversuchten Tat, darf ihm aber bei der Strafzumessung nicht\nstrafschärfend angelastet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nII. Die Revision des Angeklagten HD\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrlige Erfolg, so\ndaß die Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.\n\nWie oben zu I 1 dargelegt, haben die Angeklagten\nden verabredeten Banküberfall versucht. Für eine Bestrafung\nwegen der Verabredung dieses Verbrechens war dann kein Raum,\nvielmehr tritt § 30 Abs. 2 StGB gegenüber der Haupttat, die\nder Angeklagte als Mittäter versucht hat, zurück (BGHSt 14, 378)\n\nB74\n\nDies gilt auch, wenn der Täter vom Versuch gemäß\n§ 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurlickgetreten\nist. Denn diese Vergünstigung wird ihm gewährt, obwohl\ner in vorwerfbarer Weise an der Straftat mitgewirkt hat.\nSie setzt also voraus, daß es zu mehr als zu einer bloßen\nVerabredung, nämlich zum Beginn der Ausführung gekommen\nist. Daher kann die Straflosigkeit, die sich der Täter\ndurch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch verdient,\nnicht zur (Wieder-)Anwendung einer Strafvorschrift führen,\ndie allein dem Versuch vorangehende Vorbereitungshandlungen\nmit Strafe bedroht (BGHSt 14, 380).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten ist daher\naufzuheben. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht\nsich der Senat jedoch nicht in der Lage.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zum Rücktritt vom\nVersuch sind nämlich nicht frei von Widerspruch. Der Angeklagte\nHE ist nach freiwilliger Aufgabe seines eigenen\nTatentschlusses vor dem Bankschalter umgekehrt und hat\nseinem Mittäter das für dessen Einsatz vereinbarte Zeichen\nnicht gegeben. Es begegnet Bedenken, dieses Verhalten allein\nals ernsthaftes Bemühen zu werten, die Vollendung der Tat\ndurch den Angeklagten FB zu verhindern (§ 24 Abs. 2 StGB).\n\n-8-\n\nDenn von einer weiteren Einwirkung auf seinen Mittäter\ndurfte HB nur absehen, wenn nach seiner Vorstellung\nschon seine bisherige Verhaltensweise geeignet war, Fuck\nebenfalls zur Aufgabe seines Tatentschlusses zu veranlassen. Das ist jedoch nicht festgestellt; vielmehr ergeben\ndie Ausführungen zum Rücktritt gemäß § 31 StGB (UA S. 24/25),\ndaß nach der Auffassung des Landgerichts der Angeklagte\nHannappel eine solche Reaktion Fiss nicht erwartete, sondern\ndessen Tatwillen \"ungebrochen weiter bestehen ließ\" .\n\nEs ist danach nicht auszuschließen, daß in einer neuen\nHauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine\nVerurteilung des Angeklagten wegen Versuchs rechtfertigen.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-789-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-16/2-str-789-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:55.778478+00:00"}}