{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-02-16_2_StR_173_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-02-16","aktenzeichen":"2 StR 173/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 173/83 BESCHLUSS\n.\\d}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauwerker Karl-Heinz WEB zus CEEEEEEEEB:\ndort geboren am EEE :959, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt FR\nWEB,\n\nwegen Diebstahls\n\npr\n\nZi\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag\ndes Angeklagten vom 16. Februar 1983 nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 und § 346 Abs. 2\nStPO am 30. März 1983 beschlossen:\n\nI. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird verworfen,\n\nII. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 10. Februar 1983\ndie gegen sein Urteil vom 25. Januar 1983 eıngelegte Revision des Angeklagten mangels Wahrung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 16. Februar 1983.\n\nDas Schreiben enthält einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionseinlegungsfrist (§ 45 Abs. 1 StPO); denn der\nAngeklagte macht darin geltend, er könne nicht verstehen,\nwieso sein Rechtsmittelschreiben \"so spät\" bei Gericht eingegangen sei. Dieser Wiedereinsetzungsamtrag ist unbegründet; der Angeklagte war nicht ohne Verschulden verhindert,\ndie Wochenfrist zur Einlegung der Revision einzuhalten\n(§ 4u Satz 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist lief\nam 1. Februar 1983 ab. Der Angeklagte war über Form und\nFrist der Revisionseinlegung ordnungsgemäß belehrt worden.\n\nNach seinem eigenen Vorbringen hat er das an die Staatsanwaltschaft adressierte Revisionseinlegungsschreiben am\n31. Januar 1983 aus Frankenthal abgesandt. Demgemäß ist\ndie Fristversäumung nicht unverschuldet; denn der Angeklagte konnte und durfte nicht darauf vertrauen, daß\nsein fehlerhaft an die Staatsanwaltschaft gerichtetes\nSchreiben bereits einen Tag nach der Absendung schon\n\nbei dem Landgericht eingehen werde, bei dem die Revision\neinzulegen war (§ 341 Abs. 1 StPO).\n\nSoweit sich das Schreiben des Angeklagten als Antrag\nnach § 346 Abs. 2 StPO darstellt, hat dieser Antrag keinen\nErfolg, weil der zu prüfende Beschluß der Sach- und Rechtslage entspricht.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-16/2-str-173-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-16/2-str-173-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.698361+00:00"}}