{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-02-09_2_StR_804_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-02-09","aktenzeichen":"2 StR 804/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 804/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Hermann BB zus se\n\ndort geboren am EEE 1935, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Februar 1983 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 19. Mai 1982 wird\n\n1. in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils der Tatteil ausgeschieden, der das unbefugte Führen der Bezeichnung \"Professor\" zum Gegenstand\nhat,\n\n2, das Urteil\n\na) in den Fällen II 3 bis II5b der\nUrteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\n- ausgenommen den Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n&%\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nneun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nin zwei Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Amtsbezeichnung und eines akademischen Grades zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Unterbringung\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat\nteilweise Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2, Auf die Sachrüge muß die Verurteilung in den Fällen\nII 3 bis II 5 b aufgehoben werden. Die Urteilsgründe ermöglichen insoweit dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Annahme selbständiger Taten rechtsfehlerfrei ist. Die Tatzeiten\nin jenen Fällen überschneiden sich (S. 27 bis 29, 34, 35, 38\nUA). Trotzdem hat die Strafkammer unerörtert gelassen, ob\nder Angeklagte seinen Gesamtvorsatz, der vom Landgericht\nfür die ein und denselben Geschädigten betreffenden Fälle\nfestgestellt worden ist (S. 98 UA), vor Beendigung des jeweiligen letzten Einzelaktes auf Betrügereien zum Nachteil\nanderer Opfer ausgedehnt hat (BGHSt 23, 33), Die Verurteilung\nkann deshalb in diesen Fällen nicht aufrechterhalten werden.\n\n-uL-\n\nDer Senat hat jedoch die von dem Sachmangel nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen lassen\n(§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nMit der Aufhebung jener Einzelstrafen verliert die\nGesamtstrafe ihren Bestand. Unberührt bleiben jedoch die\nanderen Einzelstrafen und die Maßregel. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, daß sie von der Frage des Fortsetzungszusammenhangs in jenen Fällen irgendwie beeinflußt\nworden sind.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-09/2-str-804-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-09/2-str-804-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:54.589597+00:00"}}