{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-01-12_2_StR_713_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-12","aktenzeichen":"2 StR 713/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _713/82 BESCHLUSS\n14 AR»\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Ismail D EB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1947 in DE (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 5. Mai 1982\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in drei Fällen verurteilt\nwird,\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe\n(= Fälle 2 und 3 der Anklage),\n\nb) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,..\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nZu der von der Revision erhobenen Sachrüge führt der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Dezenber 1982 aus:\n\n\"Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Beschwerdeführer die Annahme rechtlich selbstän-\n\ndiger Taten in den Fällen II 2 und 3 des Urteils\nbeanstandet. Dabei bedarf es keiner abschließenden\nEntscheidung darüber, ob eine Tat insoweit schon\ndeshalb (auszunehmen = muß heißen) anzunehmen wäre,\nweil es die Feststellungen nahelegen könnten, daß\nder Angeklagte das in diesen beiden Fällen veräußerte Heroin durch einen Erwerbsakt erlangt hatte,\noder weil der gleichzeitige, wenn auch möglicherweise nicht gleichartig ausgeübte Besitz der Betäubungsmittel, die Gegenstand dieser Geschäfte waren,\nbeide Veräußerungsakte zu einer Tat verbinden könnte,\nDenn den Feststellungen sind insoweit jedenfalls die\nVoraussetzungen für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zu entnehmen. Der Tatrichter hat zwar -\nrechtlich nicht angreifbar - dargelegt, daß der Angeklagte jeweils neue Tatentschlüsse gefaßt hatte.\nEr hat dabei aber nicht beachtet, daß der weitere\nEntschluß zur Ausführung des unter II 3 des Urteils\ngeschilderten Geschäfts schon gefaßt worden war, als\ndie unter II 2 des Urteils angeführte Tat noch im\nGange, also noch nicht beendet war. Der Gesamtvorsatz als Voraussetzung der fortgesetzten Tat kann\nJedoch - worauf die Revision zu Recht hinweist -\nnoch bis zur Beendigung des ersten Teilakts gefaßt\nwerden (BGHSt 19, 323).\n\nDie danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Urteils selbst vornehmen. Sie hat die Aufhebung der von ihr betroffenen\n\nEinzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe zur Folge.\n\nIm übrigen läßt die Überprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-12/2-str-713-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-12/2-str-713-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.525973+00:00"}}