{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1983-01-07_2_StR_720_82_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1983-01-07","aktenzeichen":"2 StR 720/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_ 720/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Peter R iD zu: FEED,\ndort geboren am EEEEED 19.5,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 11. August 1982\n\n1. dahin geändert,\n\na) daß die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Fall III der Urteilsgründe entfällt,\n\nb) daß der Angeklagte im Fall IX 3 der\nUrteilsgründe eines fahrlässigen\nVergehens im Sinne des § 53 Abs. 3\nNr. 7, Abs. 4 WaffG schuldig ist;\n\n2. im Ausspruch über\n\na) die im Fall III festgesetzten Einzelstrafen und\n\nb) die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, |\n\n- 3.\nIII, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. In der im Urteil des Schöffengerichts\n\nDarmstadt vom 18. Dezember 1980 enthaltenen Liste der angewendeten Strafvorschriften wird \"§ 53 Abs. 3 Nr. 1a\nWaffG\" durch \"§ 53 Abs, 3 Nr. 7, Abs. 4\nWaffG\" ersetzt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie wegen versuchten Betrugs, ferner - unter Verwerfung der vom Angeklagten gegen die Urteile der Schöffengerichte Darnstadt und Groß-Gerau vom 18. Dezember 1980 und 14. Dezember 1981 eingelegten Berufungen - wegen der in diesen\nUrteilen festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\nsachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat nur in einem geringen Umfang\nErfolg.\n\n1. Von der Strafkammer ist im Fall III der Urteilsgründe verkannt worden, daß der Versuch der Abhebung von\n470,-- DM von dem Postsparbuch unter Vorlage der Ausweiskarte nur eine mitbestrafte Nachtat zu dem Diebstahl\ndieses Sparbuchs darstellt. Der Angeklagte hat lediglich\nden dem Zeugen BB bereits durch den Diebstahl entzogenen und seinem Vermögen zugeführten wirtschaftlichen\n\n„u-\n\nWert ausnützen wollen. In einem solchen Fall handelt\nes sich nicht um eine Erweiterung oder Vertiefung des\nschon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens\n(BGH, Urteil vom 26. Juli 1957 - 1 StR 259/57). Jene\nVerurteilung wegen versuchten Betrugs kann deshalb\nnicht bestehenbleiben,\n\n2. Ferner bedarf der Schuldspruch insofern einer\nÄnderung, als die Strafkammer das Waffendelikt (Nr. IX\n3 der Urteilsgründe) als einen Fall des § 53 Abs. 3\nNr. 1_a, Abs. 4 WaffG angesehen hat. In Wirklichkeit\nist nach den Urteilsfeststellungen der Tatbestand des\n8 53 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG gegeben.\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs\ndurch das Revisionsgericht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte nach einem\nHinweis aufgrund dieser Vorschrift anders wie geschehen\nhätte verteidigen können. |\n\nDie durch das Landgericht festgesetzte Einzelstrafe wird von dieser Änderung nicht berührt. Für\nbeide Tatbestände gilt derselbe Strafrahmen (§ 53\nAbs. 4 WaffG). Vor allem hat der Tatrichter erkennbar\nden Verstoß gegen die Anmeldepflicht (§ 59 WaffG) ahnden\nwollen und lediglich übersehen, daß § 53 Abs, 3 WaffG\nhierfür einen gegenüber der Nr. 1 a dieser Vorschrift\nspeziellen Tatbestand (Nr. 7) enthält.\n\n3. Die Bezeichnung der Fernmeldeanlagenstraftat\nauf S. 25 UA als \"fahrlässigen\" Verstoß beruht auf\neinem offensichtlichen Versehen (vgl. S. 12 UA).\n\nRT TM\n\n-5-\n\n4, Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Fall III hat nicht nur den Wegfall der\nfür ihn festgesetzten Einzelstrafe sowie die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge, sondern erfordert auch die‘\n\n. Aufhebung der im Fall III für den Diebstahl verhängten\n\nEinzelstrafe. Denn das der mitbestraften Nachtat zugrunde\nliegende Handlungsunrecht ist bei der Bemessung der Strafe\nfür den Diebstahl des Postsparbuchs mit zu berücksichtigen.\n\n5. Die vom Landgericht bestimmte Sperrfrist bleibt\naufrechterhalten.\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin,\ndaß im Urteil der Wegfall der Gesamtstrafen zun Ausdruck\nzu bringen ist, die durch die beiden Schöffengerichte\nausgesprochen worden waren.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune . Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-01-07/2-str-720-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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