{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-12-09_2_StR_621_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-12-09","aktenzeichen":"2 StR 621/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 621/82 BESCHLUSS\n11%.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred IB aus Hei ,\ngeboren am Ee 1941 in S EEE ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nAPD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n18. Mai 1982 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, jedoch muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nNach § 55 StGB soll der Angeklagte so gestellt\nwerden, als wenn der zuerst entscheidende Tatrichter\nsämtliche vor seinem Urteil verübten Taten gekannt\n\nund darüber im Urteil mit entschieden hätte. Hiernach\nwar zunächst zu prüfen, ob mit den Strafen aus dem\nBerufungsurteil des Landgerichts Mainz vom 30. Dezenber 1977 und der im vorliegenden Verfahren erkannten\nStrafe (Tatzeit vor dem Berufungsurteil) noch eine\nGesamtfreiheitsstrafe gebildet werden konnte oder ob\n\ndas nicht mehr in Betracht kam, weil diese Strafe\nbereits verbüßt oder erlassen war. Eine solche Prüfung\nhat das Landgericht nicht vorgenommen. Aus diesem Grunde\nkann die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft sein. War die\nStrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mainz nämlich\nnoch nicht verbüßt oder erlassen, so war aus diesen\nEinzelstrafen und der neu verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die in der angefochtenen\nEntscheidung einbezogene Strafe von zwei Jahren und neun\nMonaten aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n17. November 1980 müßte dann gesondert bestehen bleiben,\nda die ihr zugrunde liegende Tat erst nach dem\n\n50. Dezember 1977 begangen worden war. Der Beschwerdeführer kann durch die bisherige Gesamtstrafenbildung\nbeschwert sein. Durch die Bildung einer neuen Gesamtstrafe dürfte er ohnehin nicht schlechter gestellt\nwerden, da er allein Revision eingelegt hat (BGHSt 8,\n203, 204 f; BGH, Beschluß vom 25. August 1981 -\n\n1 StR 364/81; vom 8. Oktober 1981 - 1 StR 571/81).\n\nAus diesem Grunde dürfte die vom Landgericht Mainz\nverhängte Strafe nicht mehr in die Gesamtfreiheitsstrafe\n\n700\n\neinbezogen werden, wenn sie zwischenzeitlich (nach\n\nfochtenen Urteils) erlassen worden\nsein sollte.\n\nMösl Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/2-str-621-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-09/2-str-621-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.794771+00:00"}}