{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-12-03","aktenzeichen":"2 StR 494/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 494/82 URTEIL\n2,72 P4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOtto Franz D ee aus ME, geboren am\nGER 1919 ir. vAREEEEEEn,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 1. Dezember 1982 in der Sitzung\nvom 3. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ein der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ie aus Ma»\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 1. Dezember 1982,\n\nJustizangestellte mug»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 1982\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg;\nauf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.\n\nDem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte war im Frühjahr 1979 seinem Jugendfreund, dem 57 Jahre alten Rentner Hermann SCHE,\nbegegnet und hatte ihn in seine Wohnung aufgenommen.\nBeide lebten fortan zusammen. Sie sprachen erheblich\ndem Alkohol zu. Sie wurde Ende Oktober/Anfang\nNovember 1980 bettlägerig. Der Angeklagte kümmerte sich\nzunächst um ihn, versorgte ihn mit Essen und Trinken\nund half ihm auch beim Waschen und Rasieren. Die vom\nAngeklagten empfohlene Hinzuziehung eines Arztes lehnte\nSCEEEEEEB> mit dem Bemerken ab, daß ihm Ärzte auch nicht\nhelfen könnten. Ab Anfang Januar 1981 blieb Sek\nständig im Bett liegen. Er konnte nicht mehr die Toilette\naufsuchen und ließ alles unter sich gehen. Anfangs\nwechselte der Angeklagte noch gelegentlich die Bettwäsche\n\nund wusch seinen Freund. Ab Mitte Januar 1981 stellte\n\ner diese Pflegeleistungen ein. Seinen Vorschlag, ihn\n\nins Krankenhaus zu bringen, lehnte Schwalbach ab,\n\nweil er dort sehr einsam sei und die Ärzte ihm auch nicht\nhelfen könnten. SEEEEe, dessen Gesundheitszustand\nsich weiter verschlechterte, bekam stärkere Hustenanfälle und klagte über Herzbeschwerden. Da er das vom\nAngeklagten zubereitete Essen nur schlecht vertrug,\nstellte der Angeklagte in der letzten Januarwoche 1981\ndie Verpflegung seines Freundes ein; er gab ihm nur\n\nnoch Bier, Schnaps und Zigaretten. SEES befand\nsich inzwischen in einem derart schlechten Ernährungsund Pflegezustand, daß er sich kaum noch im Bett erheben\nkonnte. Der Angeklagte erkannte spätestens jetzt, daß\nSCHE ohne umgehende ärztliche Versorgung sterben\nwerde. Er unterließ es jedoch, einen Arzt zu rufen oder\neine andere Person zu Hilfe zu holen, insbesondere, weil\ner sich schämte, das völlig verwahrloste Zimmer und das\ndurch Kot und Urin verunreinigte Bett einem Dritten zu\npräsentieren. Er fand sich mit dem erwarteten alsbaldigen\nTod seines Jugendfreundes ab und nahm in billigend in Kauf.\nIn der letzten Woche vor seinem Tod bewegte sich SciiiEEEEn\nkaum mehr, rauchte jedoch noch Zigaretten, die ihm vom\nAngeklagten angesteckt und in den Mund gegeben werden\nmußten. Er starb in der Nacht zum 15. Februar 1981.\n\nDie Obduktion ergab eine Reihe chronischer und akuter\nErkrankungen der inneren Organe; diese Erkrankungen\nhatten in ihrer Gesamtheit - nicht zuletzt wegen des\nfortgeschrittenen Kräfteverfalls - zum Tode geführt,\n\nals dessen unmittelbare Ursache ein Herz- und Kreislaufversagen bei erheblich reduziertem Allgemeinzustand und desolatem Pflegezustand festgestellt wurde.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er\nhabe keinen Arzt verständigt, weil Schwalbach die\nZuziehung eines Arztes nicht gewollt habe. Wiederholt\nhabe Scuu> zu ihm gesagt: \"Das bißchen Leben rentiert\nnicht mehr. Die paar Kaffeestunden, die ich noch zu leben\nhabe, bleibe ich bei Dir\". Als er seine Pflege eingestellt und Sie eröffnet habe, er könne ihm nicht\nmehr helfen, habe dieser erwidert, das sei ihm auch recht.\nEr habe ihm dann nichts mehr zu essen gegeben und ihn\nwunschgemäß nur noch mit Schnaps und Bier versorgt.\nSCEEEBENER sci bei klarem Bewußtsein gewesen. Er habe\nsich immer, zuletzt noch am Vorabend des Todes, mit ihm\nunterhalten.\n\nDas Landgericht ist der Meinung, diese Einlassung\nkönne den Angeklagten nicht entlasten. Er habe sich\n- durch Unterlassen rechtlich gebotener Hilfsmaßnahmen -\neines versuchten Totschlags schuldig gemacht. Das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft mit Schwalbach habe für\nihn eine Garantenstellung begründet, kraft derer er verpflichtet gewesen sei, SB Tod zu verhindern.\nSpätestens Ende Januar 1981 hätte er angesichts der von\nihm erkannten lebensbedrohenden Erkrankung seines Freundes\nfür Hilfe sorgen, insbesondere einen Arzt hinzuziehen\nmüssen. Da sich Jedoch nicht sicher nachweisen lasse,\n\ndaß zu diesem Zeitpunkt der Tod SEE» auch bei.\nsofortiger ärztlicher Hilfe noch zu verhindern oder\nwesentlich hinauszuzögern gewesen wäre, habe der\nAngeklagte keinen vollendeten, sondern nur einen\nversuchten Totschlag begangen.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags\nnicht. Wegen eines durch Unterlassen begangenen Totschlagsdelikts kann nur bestraft werden, wer es unterläßt, den Tod des Opfers abzuwenden, obwohl er rechtlich\ndafür einzustehen hat, daß dieser Erfolg nicht eintritt (§ 13 Abs. 1 StGB).\n\nDas Landgericht hat eine Pflicht des Angeklagten,\nden Tod seines Freundes zu verhindern (Garantenstellung),\ndem Umstand entnommen, daß zwischen beiden eine - im\neinzelnen näher beschriebene (UA S. 18 ff) - Wohn- und\nLebensgemeinschaft bestand. Diese Annahme hält hier\nJedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wohl\nist anerkannt, daß die Begründung einer solchen Gemeinschaft Obhuts- und Schutzpflichten zu erzeugen vermag,\ndie den einen Beteiligten zum Garanten dafür machen,\ndaß der andere vor dem Eintritt bestimmter Schäden\nbewahrt bleibt (vgl. BGHSt 27, 10; 30, 391). Indessen\nkommt es im vorliegenden Falle darauf nicht an. Denn\nauch aus einer derartigen Wohn- und Lebensgemeinschaft\nergibt sich für den daran Beteiligten jedenfalls nicht\ndie Rechtspflicht, den anderen am selbstgewollten Ableben\nzu hindern, sofern sich dieser in freier Willensbestimmung\n\n76\n\ndazu entschlossen hat, dem für ihn erkennbar herannahenden Tod keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen,\n\nsondern dem dazu führenden Geschehen seinen Lauf zu\nlassen.\n\nSo liegt der Fall hier. Schwalbach starb infolge\neines langwierigen, sich stetig verschlimmernden Leidens,\ndessen Entwicklung er sehenden Auges miterlebt hatte.\n\nEr war - nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten -\nbis zuletzt bei klarem Bewußtsein und vermochte sich verständlich zu machen. Es ist nicht auszuschließen, daß er\nbereits geraume Zeit vor seinem Tode voraussah, auf Grund\nder fortschreitenden Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und infolge seines bedrohlichen Kräfteverfalls\nsterben zu müssen, wenn ihm nicht alsbald ärztliche\n\nHilfe und Betreuung zuteil werde. Gleichwohl hat er\n\nvom Angeklagten nicht die Herbeiholung eines Arztes verlangt oder erbeten, sondern - den Feststellungen und\n\nder unwiderlegten Einlassung des Angeklagten zufolge -\nausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er jene Hilfsmaßnahmen, die zur Rettung oder Verlängerung seines Lebens\nerforderlich gewesen wären, nicht ergriffen wissen wollte;\nvielmehr lehnte er sie in voller Erkenntnis der Bedeutung\nund Tragweite dieser seiner Entscheidung ab. Sein Gesamtverhalten - wie es sich nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der unwiderlegten Einlassung des\nAngeklagten darstellt - zeigt, daß sein Lebenswille\nerloschen war und den Wunsch Platz gemacht hatte, unter\nbewußtem Verzicht auf lebensrettende oder -verlängernde\nMaßnahmen Dritter an der Seite seines Freundes zu sterben.\n\nDem widerspricht es auch nicht, daß er den Angeklagten\nnoch insoweit beanspruchte, als es um die Befriedigung seiner jeweils empfundenen Augenblicksbedürfnisse\n(Essen, Trinken, Rauchen) ging. Bei dieser Sachlage\ntraf den Angeklagten keine Verpflichtung, gegen den\nWillen seines Freundes dessen Tod zu verhindern und die\ndazu notwendigen Schritte einzuleiten.\n\nIst hiernach für eine Verurteilung des Angeklagten\nwegen versuchten Totschlags kein Raum, so gilt gleiches\nauch für einen Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten befand sich Schwalbach noch bis\nzuletzt bei klarem Bewußtsein und hatte auch die Fähigkeit, sich zu äußern, nicht eingebüßt. Jedenfalls solange, wie dieser Zustand anhielt und Schwalbach, obwohl\nihm das möglich geblieben war, keine Änderung seiner\nEinstellung, daß kein Arzt geholt werden solle, kundwerden ließ, war der Angeklagte auch nach § 323 c StGB\nnicht zu einer solchen, dem erklärten Willen des Freundes\nzuwiderlaufenden Hilfeleistung verpflichtet. Es kommt\ndeshalb hier nicht darauf an, wie die Rechtslage beurteilt\nwerden müßte, wenn Schwalbach bereits Tage vor seinem Tode\nbewußtlos geworden wäre oder das Vermögen zu situationsorientierter und vernunftgesteuerter Willensbildung und\n-kundgabe nicht mehr besessen hätte.\n\nDas angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben.\nVon einer neuerlichen Verhandlung sind nach Lage der\nDinge keine Feststellungen zu erwarten, die eine\n\n-9.-\n\nVerurteilung des Angeklagten, sei es wegen versuchten\nTotschlags, sei es wegen unterlassener Hilfeleistung,\nrechtfertigen würden. Der Senat macht deshalb von der\nMöglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden\nund spricht den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen\ndemgemäß der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPo).\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-03/2-str-494-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-03/2-str-494-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.502227+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-12-03/2-str-494-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-12-03","dockets":["2 StR 494/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.12.1982 – 2 StR 494/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-12-03/2-str-494-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 1982\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/323c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"323c","label":"§ 323c StGB","mentions":2},{"id":"StGB/13","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"13","label":"§ 13 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/467","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"467","label":"§ 467 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 1983, 117","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:52.502227+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}