{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-11-15_2_StR_274_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-11-15","aktenzeichen":"2 StR 274/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 274/82 BESCHLUSS\nFu BE 77.92 in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wolfgang Ludwig S iiiiEEEEEEEEEREEEE>\naus NED - EEE geboren an 1936 in\nReue / Schlesien,\n\n>, den Kaufmann Berthold Sc iii zus\nAu, geboren am EEE 1945 in EENEEEEEEN>\n\n3, den Kaufmann Günter Sch iiii> aus MO -\nGE, geboren am > 1936 in Ram.\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Wolf-\n\nEeng Luduig Se wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Aachen vom 15. Mai 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er in den Fällen 26 und 43 der\nAnklageschrift vom 18. Juli 1980 verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die ihn betreffende\nGesamtstrafe,\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten SCH -\nGE wird das vorgenannte Urteil |\n\n1. im Schuldspruch zu Fall 70 der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 dahin geändert,\ndaß der Angeklagte Schellenberg und die\nMitangeklagte Sieglinde Margot Marianne\n\nSC» in diesem Falı der versuchten\n\ngewerbsmäßigen Hehlerei schuldig sind,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte S EEE»\n\nim Fall 43 der Anklageschrift vom\n18. Juli 1980 verurteilt worden ist,\n\nb) in den Aussprüchen über\n\naa) die gegen die Angeklagten.\n\nSCHE und Ehefrau Schis-EEE im vorbezeichneten Fall\n\n70 festgesetzten Einzelstrafen,\n\nbb) die gegen sie erkannten Gesamtstrafen sowie\n\ncc) das gegen den Angeklagten Sc-\n\nGE angeoränete Berufsverbot.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten Sch»\n\nwird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit dieser Angeklagte und der\nMitangeklagte Down im Fall 69 b\nder Anklageschrift vom 18. Juli 1980\nverurteilt worden sind,\n\n2. in den Aussprüchen über die diese\nAngeklagten betreffenden Gesamtstrafen.\n\nZa\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nV. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten Wolfgang Ludwig\nSCHE, SCHEN und Schi haben mit der\nSachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen sind sie im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nI. Revision S HEHE.\n\n1. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (in der Form des Sichverschaffens)\nim Fall 26 der Anklageschrift vom 18. Juli 1980 bestehen\nrechtliche Bedenken. Diese Begehungsweise setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus.\n(BGHSt 15, 53, 57; BGH, Urteil vom 16. November 1976\n- 1 StR 424/76). Den Urteilsfeststellungen läßt sich ein\n\nsolcher abgeleiteter Erwerb nicht entnehmen. Nach ihnen\nhatte seine Ehefrau, die Mitangeklagte SB ihn\nlediglich über die Herkunft der Sachen aufgeklärt, die\nsie als ihren Beuteanteil aus dem von ihr und anderen\nMittätern begangenen Diebstahl erhalten und nach Hause\ngebracht hatte. Der Angeklagte sah nun eine günstige Gelegenheit, sich ebenfalls Sachen aus dem Horremer Lager\nzu holen, in das die Vortäter das Diebesgut transportiert\nhatten (S. 61 UA). Aus diesem Sachverhalt ergibt sich\nnicht, daß zumindest die Mitangeklagte SCEEIB ihr\nEinverständnis mit der Wegnahme der Gegenstände durch\nden Angeklagten erklärt hatte.\n\nSollte das Landgericht bei der erneuten Entscheidung\nwiederum keine eindeutigen Feststellungen im Sinne eines\nEinverständnisses treffen können, so wird zu prüfen sein,\nob sich der Beschwerdeführer eines Diebstahls schuldig gemacht hat und die von ihm weggenommenen Sachen geringwertig waren (§ 248 a StGB).\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen ferner nicht die\nVerurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Beihilfe\nzur Hehlerei im Fall 43 der genannten Anklageschrift. Das\nLandgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter\nanderem ausgeführt, der Angeklagte habe \"die Handlung des\nAngeklagten Wie\" gefördert (S. 100 UA). Dessen Tat\nhat es als eine gewerbsmäßige Hehlerei in der Form des\nAnkaufens gewertet. Hierzu ist vom Angeklagten (Ehemann)\nSCHE nach den Feststellungen keine Hilfe geleistet\nworden. Erst beim Absetzen der Ware hat er Wupperfeld auf\ndessen Bitte hin unterstützt (S. 86 UA). Diese spätere\n\nTätigkeit des Angeklagten Ve erfüllte aber nicht\nmehr den Tatbestand des § 259 (oder § 260) StGB. Der Begriff des Absetzens und der Absatzhilfe setzt ein Handeln\nfür einen anderen voraus (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1976\n- 2 StR 276/76). Zudem fehlt es an dem Erfordernis eines\neinverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter. Die\nVerurteilung des Beschwerdeführers im Fall 43 kann daher\nnicht bestehenbleiben.\n\n3. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten in den\nbeiden bezeichneten Fällen festgesetzten Einzelstrafen\n\nverliert auch die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe ihren\nBestand.\n\nIl. Revision Schi\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 43\nder genannten Anklageschrift wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nin der Form des Absetzens verurteilt. Diese Begehungsweise\nscheidet hier aber aus denselben rechtlichen Gründen aus\nwie bei dem Angeklagten > in dem vorstehend erörterten Fall. Denn auch SCHE hat das Diebesgut\nangekauft. Eine Aufrechterhaltung seiner Verurteilung\nmit der Ersatzbegründung, er habe sich der gewerbsmäßigen\nHehlerei in der Form des Ankaufs schuldig gemacht, ist\nebenfalls nicht möglich. Gemäß den vom Landgericht getroffenen Feststellungen (S. 87 UA) ist davon auszugehen, daß\ner erst nach Erlangung der Verfügungsgewalt über die Ware\nbösgläubig geworden war.\n\n2. Im Fall 70 der bezeichneten Anklageschrift hat das\nLandgericht das Handeln der Angeklagten Sch >\nund Sieglinde Sc> als gewerbsmäßige Hehlerei gewertet, obwohl sich die \"Vortäter\" wegen ihrer Annahme,\nim Einverständnis mit der Eigentümerin zu handeln, in\neinem Tatbestandsirrtum befunden hatten. Die Strafkammer\nmeint, als Vortat genüge der \"objektiv und rechtswidrig\"\nbegangene Diebstahl. Das trifft aber nicht zu. Voraussetzung für die Annahme der Hehlerei ist, daß der Vortäter den inneren und äußeren Tatbestand einer Vermögensstraftat erfüllt hat (BGHSt 4, 76; BGH, Urteile vom\n2. Juli 1953 - 5 StR 591/52 - und vom 22. September 1953\n- 1 StR 806/52). Die Angeklagten Schellenberg und Ehefrau\nScherwinsky haben sich in diesem Fall jedoch der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht. Der Senat\nhat den Schuldspruch (auch soweit er die Nichtrevidentin\nSCHEEEBp betrifft - § 357 StPO) entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen\nist, daß sich die beiden Angeklagten gegenüber diesem\nVorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in jenen Fällen\nhat auch die der Gesamtstrafen zur Folge, die gegen die\n\nAngeklagten Schgb und Sieglinde Sci ver-\n\nhängt worden sind, ferner die Aufhebung des gegen den\nAngeklagten Schi angeordneten Berufsverbots.\n\nIII. Revision Schotten\n\nRechtsfehlerhaft ist die Verurteilung dieses Angeklagten sowie des Mitangeklagten Dem» im Fall 69 b\n\nder Anklageschrift vom 18. Juli 1980 wegen Beihilfe zum\nBetrug zum Nachteil des Versicherers der Zeugin Marita\n“em>, den die Zeugin Ruth Mi in mittelbarer Täterschaft begangen haben soll. Eine solche Haupttat ist durch\ndie Feststellungen nicht dargetan. Nach der Überzeugung\nder Strafkammer war die Versichungsnehmerin Marita MEI\ngutgläubig (S. 145, 149 a UA). Ferner geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Zeugin\nden Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,\nwarum sie keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme gehabt haben sollte. Damit scheidet zumindest eine Beihilfe zum vollendeten Betrug aus.\n\nDie danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des\nAngeklagten Sche, die auch die Aufhebung des Ausspruchs über die ihn betreffende Gesamtstrafe bedingt,\n\nist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Dei zu\nerstrecken.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-15/2-str-274-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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