{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-11-12_2_StR_684_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-11-12","aktenzeichen":"2 StR 684/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _684/82 BESCHLUSS\nN} RT; in der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Erwin S ums aus Dep - Ai\ngeborem am EEE 1930 in Hei (CSSR),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n1. Juli 1982 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben;\ninsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung ergibt zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat die Annahme eines minder schweren\nFalles im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB\nunter anderem damit begründet, daß der Angeklagte die\nTat nur versucht hat und seine Schuldfähigkeit erheblich\nvermindert war. Bei der Strafzumessung innerhalb des damit\neröffneten Strafrahmens ist es davon ausgegangen, daß diese\nUmstände \"nicht zu einer weiteren Milderung der Strafe\nführen\" könnten, \"wie sich für diesen Fall aus § 50 StGB\"\nergebe.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Die Bestimmung des § 50 StGB\nbesagt nur, daß ein Umstand, der bereits die Annahme eines\nminder schweren Falles begründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 StGB\nbenutzt werden darf (BGHSt 27, 298, 299; BGH, Beschlwß\nvom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 -). Dagegen verbietet\ndie Vorschrift nicht, Umstände der in § 49 Abs. 1 StGB\nbeschriebenen Art, die zur Annahme eines minder schweren\nFalles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zugunsten des\nAngeklagten zu berücksichtigen. Insoweit bewendet es bei\ndem Grundsatz, daß der Tatrichter bei der Strafzumessung\nauf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte zurückkommen darf (BGH NJW 1976, 1326).\n\nDies hat das Landgericht verkannt.\n\nDarüber hinaus hat es die Auffassung vertreten, die\nTatsache, daß der Angeklagte nicht vorbestraft sei, könne\n\"angesichts der Tatumstände bei der Festsetzung der Strafe\nnicht mehr mildernd ... zu Buche schlagen\", Auch diese\nErwägung ist rechtsfehlerhaft. Wieso die Beschaffenheit\nder Tatumstände eine Rechtfertigung dafür abgeben soll,\ndie straffreie Lebensführung des Angeklagten als Milderungsgrund außer Betracht zu lassen, leuchtet nicht ein.\n\n970\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird zunächst zu\nprüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht\nbereits ohne die Berücksichtigung solcher Umstände vorliegen, die eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 49\nStGB rechtfertigen können; dann nämlich kommt eine nochmalige Herabsetzung des für den minder schweren Fall eröffneten Strafrahmens nach § 49 StGB in Betracht. Ergibt\nsich dagegen ein minder schwerer Fall erst bei Einbeziehung derartiger Umstände, so dürfen diese zwar nicht mehr\nzur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StGB herangezogen werden, bleiben jedoch der Berücksichtigung insoweit\nzugänglich, als es sich um die Bemessung der Strafe innerhalb des für den minder schweren Fall geltenden Strafrahmens\nhandelt.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-12/2-str-684-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-12/2-str-684-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:52.140522+00:00"}}