{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-11-09_2_StR_589_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-11-09","aktenzeichen":"2 StR 589/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 589/82 BESCHLUSS\nVar PL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHeinrich Ke aus De, dort geboren\nam ED 1931, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nam 9. November 1982\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 19. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu der von Beschuldigten\n' eingelegten Revision wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Das Rechtsmittel des Beschuldigten nötigt wiederum zur\nAufhebung des Urteils, da es das Landgericht in Verkennung von Inhalt und Tragweite der das frühere Urteil aufhebenden Entscheidung des Senats vom\n7. Mai 1980 - 2 StR 96/80 - unterlassen hat (UA\nS. 3), Feststellungen zu der Tat zu treffen, die\nGrundlage der Anordnung nach § 63 StGB ist.\n\nSowohl das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n14. September 1978, durch das die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden\nwar, als auch das Urteil dieses Gerichts vom 22. Oktober 1979, durch das der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung abgelehnt worden war, waren\nmit den Feststellungen aufgehoben worden. Die - um -\nfassende - Aufhebung erfaßte somit jeweils auch die\nFeststellungen zur Tat. Anders wäre die Rechtslage\nnur dann zu beurteilen, wenn der Senat in einer\nseiner Entscheidungen vom 7. März 1979 - 2 StR\n\n760/78 - und vom 7. Mai 1980 - 2 StR 96/80 - die\nFeststellungen zum Tatgeschehen von der Aufhebung\nausdrücklich ausgenommen hätte. Von dieser Möglichkeit hatte der Senat jedoch ersichtlich deshalb keinen\nGebrauch gemacht, weil jeweils auch diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung Gegenstand revisionsrechtlicher Angriffe waren (vgl. die Hinweise auf S. 4\ndes Urteils des Senats vom 7. März 1979, 2 StR 760/78 u.\nS. 2 der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft\n\nim Verfahren 2 StR 96/80).\n\nAus den Gründen des Urteils des Senats vom 7. Mai 1980\n15ßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts (vel-UA S. 3) nicht herleiten, daß die Feststellungen zur\nTat von der Aufhebung ausgenommen worden wären. Die\nDarlegungen auf Seite 3 dieses Urteils enthalten nur\neine gekürzte Wiedergabe von Feststellungen im Rahmen\nder Darstellung der angefochtenen Entscheidung, die\n\nfür das Verständnis des Revisionsurteils erforderlich\nist.\n\nDas Fehlen von Feststellungen zur Tat ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin\nzu beachten ist. Es kann daher nicht darauf ankommen,\ndaß der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den\nGründen des angefochtenen Urteils ebenfalls irrtümlich\nvon einer Bindung an die Feststellungen des früheren\nUrteils ausgeht und daher nur die daran geknüpfte\nRechtsfolge ausdrücklich angreift.\"\n\nDer Senat schließt sich dem an.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-09/2-str-589-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-11-09/2-str-589-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.964589+00:00"}}