{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-10-20","aktenzeichen":"2 StR 515/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF B\n?\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _ StR 515/82 il iu 1 Dil\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen DE zu: On u, dort\n\ngeboren am EEE 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Eich: au SUNSSSSErTLUNTENOT\nDr, Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtskhot\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 7. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen getährlicher\nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe von ärei Jakren\nund sechs Monaten verurteiit.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt\nzugrunde: Der Angeklagte und der Zeuge > hatten\ndessen Zimmer aufgesucht, sich dort entkleidet, auf das Bett\ngelegt und 8leichgeschlechtliche Handlungen miteinander\nvorgenommen. Der Zeuge war sexuell erregt, der Angeklagte nicht.\nEr verspürte Scham, einerseits angesichts der Entblößung\nseiner Narben im Genitalbereich, andererseits im\nHinblick darauf, daß eine Erektion bei ihm ausblieb; er\nempfand außerdem Ekel vor dem Geschehen und hatte Angst vor\nweitergehenden sexuellen Manipulationen des Zeugen. Auf dem\nGang zur Toilette faßte er den Entschluß, den Zeugen \"zu\nstechen\". Er holte aus der Kiiche ein Messer mit 14 cm langer\nKlinge, kehrte damit zurück und stach es - weiterhin von Scham,\nEkel und Angst bestimmt - dem Zeugen \"mit Wucht ungezielt in\nGie Brust\", Der Zeuge, der - an die Decke blickend - die\nRückkehr des Angeklagten nicht bemerkt hatte, spürte plötzlich\neinen Druck auf der linken Brustseite; als er an sich herunterschaute, sah er den Messergriff aus seiner Brust ragen. Der\nStich hatte einen 12 cn langen, bis auf 1 bis 3 cm an das Herz\nheranführenden Stichkanal verursacht.\n\n’\n\"einen Schwulen gestochen\" habe. Am Mor en nach ier Tat\nsagte er zum Zeugen SW, ais dieser ihn zu\nnehmung holte, die Beamten hätten am Vortage von versuchtem Totschlag gesprochen - er glaube, \"es gehe los\".\nAls der Zeuge erwiderte, es sei nur einer Reihe günstiger\nZufälle zu verdanken, daß der Verletzte überlebt habe,\nwurde der Angeklagte nachdenklich und fragte, ob er einen\nRechtsanwalt bekommen würde.\n\nDas Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte weder den direkten noch den bedingten Vorsatz hatte,\ndas Opfer zu töten. Er habe \"nicht gezielt\" zugestochen,\nsondern dem auf dem Rücken liegenden Zeugen \"einfach\"\neinen Stich \"in die Brust\" versetzt; weder habe er den\nTod des Zeugen beabsichtigt noch die Möglichkeit erkannt,\ndaß der Stich zum Tode des Opfers führen könne. Selbst\nnach der Tat sei er nicht auf diesen Gedanken gekommen.\nDafür spreche seine Äußerung im Streifenwagen, es mache\ndoch nichts, daß er \"einen Schwulen gestochen\" habe.\n\"Stechen\" habe für den Angeklagten verletzn bedeutet\n- an den Tod des Zeugen als mögliche Folge des Stiches\nhabe er nicht gedacht. Das komme auch in seinem Verhalten\ngegenüber dem Zeugen SC zum Ausdruck. Erst in\ndem Augenblick, als dieser ihm dargelegt habe, das Opfer\nhabe nur dank einer Reihe günstiger Zufälle überlebt,\nsei ihm bewußt geworden, daß der Verletzte infolge des\nStiches hätte sterben können.\n\n5. #\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht den Tötungsvorsatz verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht\nstand. Sie 138t+ Mängel erkennen, die auf die Sachrise hin\nzu beachten sind, Sas Kevisionsgerich+ kat zwar richt zu\nprüfen, ob die Beweiswürligung des Tatrichters zutrssseng\nist. Es muß jedoch untersuchen, ob die Beweiswürdigung\netwa deshalb Rechtsfehler aufweist, weil sie widersprüchlich, unklar oder insoweit lückenhaft ist, als sich der\nTatrichter nicht mit naheliegenden, seiner Überzeugung\nentgegenstehenden Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil\nvom 3. August 1982 - 1 StR 371/82 - mit weiteren Nachweisen; Hürxthal in KK StPo § 261 Rdn. 49 £.). So liegt\nder Fall hier.\n\nWidersprüchlich ist die Feststellung, der Angeklagte\nhabe dem Opfer \"ungezielt in die Brust gestochen\". Der\nSatzteil \"in die Brust\" deutet darauf hin, daß sich der\nAngeklagte, als er zum Stich ansetzte, bewußt war, mit dem\nMesser die Brust des Opfers zu treffen. Insoweit war der\nStich aber \"gezielt\", Die Verwendung des Ausdrucks \"ungezielt\"\nlegt dagegen die Annahme nahe, dem Angeklagten habe jede\nVorstellung darüber gefehlt, wo das Messer auf den Körper\ndes Opfers auftreffen und in ihn eindringen werde. Das\nhätte jedoch näherer Begründung bedurft. Daran fehlt es.\n\nDas Urteil enthält keinerlei Feststellungen, aus denen sich\neine Erklärung dafür ergäbe, daß der Angeklagte nicht gewußt\nhabe, welche Körperregion des Opfers er mit seinem Stich\ntreffen werde. Als mögliche Erklärung scheidet Dunkelheit\naus: im Zimmer herrschte dämmriges Licht (UA S. 8). Daß\n\nder Angeklagte in seinen Sehvermögen beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht dargelegt; auch für sonstige Einschränkungen seiner Wahrnehmungsfähigkeit bietet der\nfestgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.\n\nDaß ein nit Wucht geführter, gegen die Brust eines\n\nunbekleideten Unfers ZErlchteter Messerstich au\nführen kann, ERTEDrICht :5 zeür der allfsemeirner Leber\nerfahrung, daS disses Winsen In der Regel jeden Mensehe\n\nzugänglich ist. Das Urteil legt nicht dar, das der Anseklagte das nicht gewußt hätte; eine derartige Annahme\nläge bei einen 20-jährigen Mann von durchschnittlicher\nIntelligenz (vgl. auch u S. 3) ohnehin fern. Ebensowenig\n\nbefunden habe (UA S, 19 f£&). Die begründenden Ausführungen\nerweisen Jedoch, daß damit eine Einschränkung des Hemmungsvermögens gemeint ist, nicht jedoch gesagt sein soll, der\nAngeklagte sei unfähig gewesen, die Situation äußerlich zutreffend einzuschätzen, den Bedeutungsgehalt seines Tuns\n\neiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit heranzieht.,\nEs meint vielmehr, den nachträglichen Äußerungen des Angeklagten entnehmen zu können, daß er sich der Möglichkeit\ndes tödlichen Ausgangs im Zeitpunkt der Tat (noch) nicht\n\nbewußt war. Die hierzu gemachten Ausführungen sind jedoch insoweit rechtstenlernaft, als das Landzericht dsbe\n\nPia Se ae\n\n4\n\nbestimmte Deutungen vornimmt, ohne sich mit anderen, ZU-\nmindest gleich naheliegenden, dem gefundenen Ergebnis\nwidersprechenden Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.\n\nSo legt es entscheidendes Gewicht darauf, daß der\nAngeklagte das Wort \"stechen\" gebraucht hat, um daraus\nherzuleiten, er habe nur an eine Verletzung des Opfers\ngedacht. Dabei bleibt außer Betracht, daß dieses Wort\n- nach üblichem Sprachverständnis - nur eine schlichte\nBeschreibung der Tätigkeit selbst liefert, ohne über das\nmit dem \"Stechen\" verfolgte Ziel (Tötung oder Verletzung)\nAuskunft zu geben. Zwar wird ausgeführt, das Wort habe\n\"für den Angeklagten\" die Bedeutung eines Verletzens\nohne Tötungswillen gehabt (UA S. 18); indessen fehlt\nes an jeder Erklärung dafür, wieso sich der Angeklagte\ninsoweit eines Sprachgebrauchs bedient haben sollte, der\ndem Wort \"Stechen\" einen ihm sonst nicht innewohnenden\nBedeutungsgehalt (\"nicht mit Tötungswillen\") hinzufügt.\n\nIm übrigen verkennt das Landgericht auch, daß die\nnachträglichen Äußerungen des Angeklagten - im Streifenwagen und gegenüber dem Zeugen Sb - selbst dann\nsinnvoll bleiben, wenn sie lediglich sein Befremden\ndarüber zum Ausdruck bringen sollten, daß man von der\nStichverletzung eines \"Schwulen\" so viel Aufhebens mache;\nbei diesem Verständnis enthielten die Äußerungen aber\nnur eine Bewertung der tatsächlich bei dem Opfer einge-\n\ntretenen Tatfolgen, nicht Jedoch eine irgendwie geartete\n„m \\7 n\n\nAussage über Vorstelliunsren und Nl_ilehsrichtung les Ange-\n\nklagten im Zeitpunkt der Tat,\n\nDas Landgericht wertet den Umstand, da3 der Angeklagte\nauf den Vorhalt des Zeugen SC \"nachdenklich\"\nwurde, als Anzeichen dafür, daß ihm erst Jetzt die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs zu Bewußtsein gekommen\nsei. Dabei wird jedoch wiederum eine andere, zumindest\nebenso naheliegende Deutungsmöglichkeit zu Unrecht vernachlässigt; daß er nämlich nicht an das \"theoretisch\"\nmögliche Schicksal des Opfers dachte, sich vielmehr nur\ndes Ernstes seiner eigenen Lage bewußt wurde, bei der\ner befürchten mußte, nicht nur wegen Körperverletzung,\nsondern wegen eines versuchten Tötungsdelikts zur\nRechenschaft gezogen zu werden, Diese Deutungsmöglichkeit mußte sich den Landgericht um so mehr aufdrängen,\nals der Angeklagte unmittelbar nach dem Vorhalt fragte,\nob er einen Rechtsanwalt bekommen wiirde.\n\nSchließlich ist es ein weiterer Mangel der Beweiswürdigung, daß es das Landgericht versäumt hat, im\nRahmen seiner Ausführungen zur Frage des Tötgungsvorsatzes auf die Motive einzugehen, die den Angeklagten\nzur Tat bewogen. Es ist der Sachverständigen darin gefolgt, daß Scham, Ekel und Angst die Auslöser waren, die\nbei dem Angeklagten auf der Grundlage einer von neurotischen Ängsten bestimmten Sexualität und unter dem\n\nFE\n\n\"bahnenden!\" Binfius LeE Alıchols zu einsr affekriven\nErregung führten, als ders Folge es zu einen asrus\nDurchbruch verdrängter eigener Aggressionen (Kurzsch\nhandlung) kam. Hier hätte des Landgericht - nach entsprechender Befragung der Sachverständigen - prüfen\nund erörtern müssen, ob sich die plötzlich freigesetzten\nAggressionen des Angeklagten nur gegen die körperliche\nIntegrität oder auch gegen das Leben des Opfers richteten.\nDie Möglichkeit, daß der Angeklagte im Augenblick seiner\n\"Kurzschlußhandlung! das Opfer als Anlaß seiner Scham,\n\nGrund seines Ekels und Urheber seiner Angst \"beseitigen\"\nwollte, wäre in den Kreis der vom Landgericht anzustellenden\n\nErwägungen einzubeziehen gewesen.\n\nch\n\nr\n\nFr\nDe\n“ 2\nin\n\nUne\n\nMösl Meyer ° Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-20/2-str-515-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-20/2-str-515-82","retrieved":"2026-10-15 10:15:39.577759+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-10-20/2-str-515-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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