{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-10-20_2_StR_263_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-10-20","aktenzeichen":"2 StR 263/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 263/82 URTEIL\nO0 RE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Osman D GB aus Fun GE ,\ngeboren am 1940 in KB, Kreis AB (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nA P\n- 2. 1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Baus Feginp aD\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober\n1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner (Jugendkamner)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwölf Jahren verurteilt, Hiergegen wendet sich seine\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die\nVerletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie von der Revision behauptete Verletzung der §§ 230,\n2L7 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) ist durch die Sitzungsniederschrift vom 2. September 1981 bewiesen:\n\nDas Landgericht faßte den Beschluß, den Angeklagten\nfür die Dauer der Vernehmung der Zeugin Senay Kg aus dem\nSaal zu entfernen, da zu befürchten sei, daß die Zeugin -\ndie Tochter des Angeklagten - bei seiner Anwesenheit nicht\ndie Wahrheit sagen werde. Der Beschluß wurde ausgeführt.\nDie Zeugin Senay KB sagte zur Sache aus, wobei mit ihr die\nLichtbilder (Bl. 95 ff der Akten) erörtert wurden. Während\nihrer weiteren Vernehmung zeigte die Zeugin ihre vernarbten\nKopf- und Handverletzungen. Desweiteren wurden die Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen sowie das Titelblatt\neines Pornoheftes (Bd. I Bl. 92 der Akten) mit der Zeugin\nerörtert und von den Prozeßbeteiligten in Augenschein genommen. Der Vorsitzende regte dann an, die Zeugin als Verletzte\nunvereidigt zu lassen. Nachdem alle Prozeßbeteiligten dieser\nAnregung zugestimmt hatten, blieb die Zeugin auf Anordnung\ndes Vorsitzenden unbeeidigt, wurde entlassen und entfernte\nsich aus dem Saal. Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wieder in den Saal geführt\nund vom Vorsitzenden über den Inhalt der Aussage der Zeugin\n\nSenay Kg in Kenntnis gesetzt; auch wurden ihm die Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen (Bl. 331 ff) und\ndas Titelblatt eines Pornoheftes (Bd. I Bl. 92 der Akten)\nzur Ansicht vorgelegt.\n\nDieses Verfahren war fehlerhaft.\n\nAllerdings vermag die Erörterung der Lichtbilder von\nBl. 95 ff der Akten und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom rekonstruierten Tatgeschehen sowie des Titelblattes des Pornoheftes in Abwesenheit des Angeklagten die\nRevision nicht zu begründen. Die Lichtbilder von Bl. 95 ff\nder Akten waren bereits vor der Vernehmung der Zeugin mit\ndem Angeklagten erörtert und von den Prozeßbeteiligten in\nAugenschein genommen worden (vgl. Bd. III Bl. 191 Rd. A.).\nDie erneute Betrachtung dieser Bilder und ihre Erörterung\nmit der Zeugin konnte deshalb in Abwesenheit des Angeklagten\nerfolgen; es handelte sich um einen Teil der Vernehmung, an\nwelcher der Angeklagte nach dem rechtsfehlerfreien Beschluß\ndes Gerichts nicht teilnehmen durfte. Die anderen Lichtbilder und das Titelblatt des Pornoheftes wurden dem Angeklagten später nicht nur zur Ansicht vorgelegt, sondern sie\nwurden mit weiteren Zeugen in seiner Anwesenheit erneut\nerörtert (Bd. III Bl. 218 der Akten). Somit wurde der Augenschein, soweit er nicht ohne den Angeklagten stattfinden\ndurfte, wiederholt, auch wenn diese erneute Betrachtung der\nBilder nicht ausdrücklich als Augenscheinseinnahme bezeichnet\nworden ist.\n\nZu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß der\nAngeklagte auch während der Erörterung über eine etwaige\nVereidigung der Zeugin und sogar bis nach ihrer Entlassung\nvon der Hauptverhandlung ausgeschlossen war.\n\n%\n\nDie Verhandlung über die Vereidigung gehört nicht\nmehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt, Das Interesse des Angeklagten an einer\nrichtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung\nerfordert, ihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen,\nnachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in\nSeiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden\nwar, Gelegenheit hatte, der Zeugin Fragen stellen zu lassen\nund sich die Verletzungen ebenfalls anzusehen (vgl. BGH,\nNStZ 1982, 256 - BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - 1 StR\n731/77; BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGH, Beschluß vom\n5. Januar 1977 - 2 StR 746/76; Urteil vom 7. Dezember 1976 -\n1 StR 678/76 und Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR\n511/75 = NIW 1976, 1108).\n\nDie in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommene Verhandlung über die Vereidigung wurde auch nicht später in\nseiner Anwesenheit wiederholt. Zwar war die Zeugin Senay\nKm an 6, Verhandlungstag vom 17. September 1981 erneut\nanwesend und überreichte dem Gericht ein Schriftstück.\nVon einer erneuten Anhörung der Zeugin wurde dann im allseitigen Einverständnis abgesehen (Bd. III Bl. 225 der\nAkten). Dabei hat das Gericht aber weder erneut über die\nFrage der Vereidigung verhandelt, noch hat es dem Angeklagten eine solche Verhandlung und eine Befragung der\nZeugin zu ihrer früheren Vernehmung angeboten,\n\nNach allem hat das Rechtsmittel Erfolg; auf die\nweiteren Rügen kommt es nicht mehr an.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-20/2-str-263-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-20/2-str-263-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:51.300426+00:00"}}