{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-24","aktenzeichen":"2 StR 528/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 528/82 BESCHLUSS\n\nUAR\n\nin der Strafsache\ngegen j\n\nAli Ihsan Yon zus Lew, geboren am\nGEEEEEEEn 1953 in CE (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n53\n\n2- 52\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hanau vom 2o. April 1982 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; auf die Sachrüge\nKommt es daher nicht mehr an.\n\nDer Angeklagte hatte die Vernehmung seines in der\nTürkei lebenden Schwagers Ahmet Adi unter Mitteilung\ndessen ladungsfähiger Anschrift beantragt. Der Zeuge werde\nbekunden, daß er - der Zeuge - in vollem Umfang über das\nBetäubungsmittelgeschäft, das Gegenstand dieses Strafverfahrens sei, informiert sei und daß der Angeklagte in\nkeiner Weise an diesem Geschäft beteiligt gewesen sei.\n\nEs kann im Ergebnis nicht zweifelhaft sein, daß es sich\n\nbei der Beweisbehauptung um eine für einen Beweisamtrag\nnotwendige Tatsachenbehauptung handelt. Dem Sinne nach\nzielt der Antrag eindeutig darauf ab, daß der Zeuge aus\neigener Kenntnis bekunden werde, daß andere Personen als\nder Angeklagte Täter und Gehilfen dieser Straftat gewesen\nseien. Daß es sich bei dieser Beweisbehauptung nicht lediglich um eine in die Form einer bestimmten Behauptung\ngekleidete Vermutung handelte, ergibt sich bereits daraus,\ndaß das Gericht selbst von einem Tatverdacht gegen den\nZeugen ausgeht (Bl. 193 d.A.) und diesem somit Kenntnis\nvom Tatgeschehen unterstellt. Der Antrag des Angeklagten\nwar somit als Beweisamtrag und nicht als bloßer Beweisermittlungsamtrag zu behandeln.\n\nDie Strafkammer hat diesen Beweisamtrag jedoch mit\nder Begründung zurüickgewiesen, daß der Zeuge ein unerreichbares Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 3 StPO sei.\nIm Hinblick auf den gegen ihn bestehenden Tatverdacht\nerscheine es ausgeschlossen, daß er einer Ladung auch\nunter Zusicherung freien Geleits nachkommen werde (Bl.\n193 d.A.).\n\nDiese Ablehnung war fehlerhaft. Die von der Strafkammer vorgenommenen Erwägungen lassen das geltende Recht\nhilferecht und die dazu ergangene Rechtsprechung außer ac\nund sind deshalb rechtsfehlerhaft.\n\nBei dem Zeugen handelt es sich um einen in der Türke\nwohnenden türkischen Staatsangehörigen. Für die Türkei\nist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe\nin Strafsachen am 22. September 1969 in Kraft getreten\n(BGBl. 1964 II,.S. 1369, 1976 II, S. 1800), für die\nBundesrepublik am 1. Januar 1977 (BGBl. 1976 II, S. 1799,\nArtikel 12 des Übereinkommens schützt den Zeugen vor\n\n23\n\neiner Strafverfolgung und Verhaftung wegen der genannten\nTat, wenn er auf Vorladung der deutschen Justizbehörden\nvor Gericht erscheint. Diese Vorschrift schließt es daher\naus, einen in der Türkei wohnenden Zeugen deshalb von\nvornherein als für das erkennende Gericht unerreichbar\nanzusehen, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist\n\n(BGH NJW 1979, 1788 = MDR 1979, 597). Auch ein solcher\nZeuge ist im Wege der Rechtshilfe zu laden. Die Ladung\nmuß einen Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach\nArtikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens enthalten, wenn\n\n- wie im Falle des Verdachts der Tatbeteiligung - ein\nsolcher Hinweis geboten ist (BGH, Beschluß vom 8. Januar\n1980 - 5 StR 716/79 - bei Holtz in MDR 1980, 456). Erst\nnach erfolgloser ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung\n‚kann unter Umständen die Folgerung gezogen werden, daß\nder Zeuge für das erkennende Gericht nicht erreichbar sei.\nSelbst nach erfolgloser Ladung ist diese Folgerung allerdings verfrüht, wenn begründete Aussicht dafür besteht,\ndaß der Zeuge (etwa mit Hilfe des ersuchten Staates gemäß\nArtikel 10 des Übereinkommens) noch beigebracht werden\nkann.\n\nEs kann nicht in Frage gestellt werden, daß das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisamtrags beruht.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMösl Müller Maier\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-24/2-str-528-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-24/2-str-528-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.597622+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-09-24/2-str-528-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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