{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-09-17_2_StR_572_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-17","aktenzeichen":"2 StR 572/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 572/832 BESCHLUSS\n\n7. 9. er in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Summani K\n\naus KM, geboren am ie 1945 in Kam (Türkei),\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n#4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. September 1982 gemäß § 46 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1981 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas bezeichnete Urteil war - nach rechtzeitiger\nRevisionseinlegung - dem Verteidiger des Angeklagten\nam 10. Februar 1982 zugestellt worden. Das Landgericht\nhat mangels einer Revisionsbegründung das Rechtsmittel\ndurch Beschluß vom 16. März 1982 als unzulässig verworfen.\n\nMit zwei als \"Beschwerden\" bezeichneten, ansonsten\nin türkischer Sprache abgefaßten, an das Oberlandesgericht Köln gerichteten und dort am 31. März 1982 eingegangenen Schreiben vom 24. und 27.März 1982 hat sich\nder Angeklagte gegen die Verwerfung der Revision gewandt und sinngemäß vorgetragen, ihn treffe an der\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden.\n\nDer darin liegende Antrag auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand ist - ohne daß es auf weitere\nMängel ankäme - bereits deshalb unzulässig, weil der\n\nIn\n\nAngeklagte die versäumte Handlung, also die Begründung\ndes Rechtsmittels entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von dem Verteidiger oder einem\nRechtsanwalt unterzeichnete Schrift ( § 345 Abs. 2 StPO),\nnicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. > StPO). Der Wiedereinsetzungsamtrag muß daher verworfen werden.\n\nDamit verbleibt es bei dem - zu Recht ergangenen -\nRevisionsverwerfungsbeschluß, den das Landgericht Köln\nam 16. März 1982 gefaßt hat. Da dieser Beschluß der\nSach- und Rechtslage entspricht, bedarf keiner Erörterung mehr, ob die \"Beschwerden\" des Angeklagten zugleich einen (verspätet und bei dem unzuständigen Gericht angebrachten) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. > Satz 1 StPO) und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der für einen solchen Antrag vorgeschriebei\nWochenfrist enthalten.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-17/2-str-572-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-17/2-str-572-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.390519+00:00"}}