{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-09-17_2_StR_139_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-17","aktenzeichen":"2 StR 139/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":"179.§ 2 StPO 1975 § 244 Abs. 3\n\nZur Frage der Austauschbarkeit von Beweismitteln\n(im Anschluß an BGHSt 22, 347).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zuAI§ 4\nBGHSt: nein\n\n179.§ 2 StPO 1975 § 244 Abs. 3\n\nZur Frage der Austauschbarkeit von Beweismitteln\n(im Anschluß an BGHSt 22, 347).\n\nBGH, Urt.v. 17. September 1982 - 2 StR 139/82 - LG Darmstadt -\n\nu\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 139/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stahlbauschlosser Mehmet Ü ge aus OMiiEEEEEEED/ MAD,\ngeboren am EEE 1950 in CE /Türkei,\n\n2. den Schlosser Saim Ali Ö z ge aus Oumun /Maip,\ngeboren am MU 195. in Cam /Türkei,\n\n3. die Feintäschnerin Heike Ö z g@B geborene Di\n\naus OB /Main, dort geboren am > 1955,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2- HE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. September 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. September 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEEEEEEEEND aus Fam GE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\n| Mehnet Üggm\nRechtsanwältin WENN = us ARE ai»\n\nals Verteidigerin für den Angeklagten\n\nSaim Ali Özge,\nRechtsanwalt > aus Fıgsuiiinp GENE\nals Verteidiger für die Angeklagte\nHeike Özg,\n- sämtlich in der Verhandlung vom\n15. September 1982 -\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 5. August 1981 werden verworfen.\n\nPer zZ\n\n- 3 - YET\n\nII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen, den Angeklagten Mehmet Ügww darüberhinaus wegen unerlaubten Waffenbesitzes in zwei\nFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe, verurteilt,\ngegen diesen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei Monaten, gegen die\nAngeklagten Saim Ali ÜÖzgge und Heike Üzgg Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren sechs Monaten\nverhängt sowie die - im einzelnen näher bezeichneten -\nHeroinzubereitungen, Streckmittel und Waffen eingezogen.\n\nNach den Feststellungen wirkten die drei Angeklagten\n‚am 28. August 1980 in Offenbach/Main an einem Waffenund Rauschgiftgeschäft mit, das der - von dem deutschen\nKriminalbeamten TEE und dem amerikanischen CID-Agenten MB eingesetzte - iranische V-Mann See\nvermittelt hatte. Dabei verkaufte der Angeklagte\nMehmet Üggp ar Meg (angebliche) 750 g Heroin und\neinen Revolver zum Preise von 65.000,-- DM. Nach Abwicklung dieses Geschäfts, das als \"Probekauf\" gedacht\nwar, sollte ein größeres Rauschgiftgeschäft - 3 bis\n5 kg Heroin zum Kilopreis von 85.000,-- DM - durchgeführt werden. Das geplante Geschäft kam jedoch nicht\n\n-L-\n\nzustande, weil der Angeklagte Mehmet ÖgB Vorkasse\nin Höhe des halben Kaufpreises verlangte. Darauf\nließ sich MR nicht ein. Auch die Verhandlungen\nam 24. September 1980, zu denen MB 250.000,-- DM\nmitgebracht hatte, führten zu keiner Einigung. Die\ndrei Angeklagten wurden daraufhin noch am selben\nTage polizeilich festgenommen.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Mehmet Öggn\n\nI. Verfahrensrügen\n4. Ausschluß der Öffentlichkeit\n\nVergeblich rügt die Revision, bei der Vernehmung\ndes Zeugen SP seien die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden (§ 338\nNr. 6 StPO).\n\nDas Gericht hat im Verhandlungstermin vom 20. Mai\n1981 für die Dauer der Vernehmung dieses Zeugen die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen. In den Gründen des\nGerichtsbeschlusses heißt es, die Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung sei zu besorgen, \"da im Rahmen\nder Vernehmung Details ... der verdeckten Rauschgiftfahndung zu erörtern sein werden, die im öffentlichen\nInteresse geheimhaltungsbedürftig sind\"g Diese Begründung, die einer näheren Erläuterung weder bedürftig\nnoch - ohne Zweckverfehlung der Maßnahme - zugänglich\nwar, enthält keinen Rechtsfehler. Die Besorgnis der\n\nYE\n\n-5.-\n\nGefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 Nr. 1\nGVG) kann auch dann bestehen, wenn die Erörterung\nvon Methoden der Aufklärung strafbarer Taten in\nöffentlicher Verhandlung die Gefahr mit sich bringen\nwürde, daß die beteiligten Täterkreise Informationen\nerhalten, welche die Wirksamkeit dieser Aufklärungsmethoden beeinträchtigen müßten (BGH MDR 1954, 4OO;\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 172 GVG\nRdn. 11; Mayr in KK StPO, § 172 GVG Rdn. 5; Kissel,\nGVG, § 172 Rdn. 29). Daß diesem Gesichtspunkt gerade\nbei der Ermittlung und Verfolgung von Rauschgiftdelikten besondere Bedeutung zukommt, versteht sich\nvon selbst. Der Ausschluß der Öffentlichkeit entsprach deshalb dem Gesetz.\n\nOb sich die Besorgnis einer Offenbarung von\nDetails der verdeckten Rauschgiftfahndung im Verlaufe der Vernehmung des Zeugen bestätigt hat, also\ntatsächlich derartige Umstände erörtert worden sind,\nist ohne Belang. Für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit kommt es allein darauf\nan, daß im Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlußfassung mit der Erörterung solcher Tatsachen zu\nrechnen war (vgl. BGHSt 30, 212, 214 £.).\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die in der Beschlußbegründung zusätzlich angeführten Erwägungen als\nselbständige Grundlage des Öffentlichkeitsausschlusses\nausgereicht hätten; denn Fierbei handelte es sich um\neine Hilfsbegründung (\"im übrigen\"), deren Fehlen die\nRechtmäßigkeit des Beschlusses angesichts der zutreffenden Hauptbegründung nicht in Frage stellen könnte,\n\n-6-\n\nEntsprechendes gilt für den von der Revision\ngleichfalls gerügten Ausschluß der Öffentlichkeit\nwährend der erneuten Vernehmung des Zeugen Shalchi\nim Verhandlungstermin von 5. August 1981. Das Gericht\nhatte hier auf die Gründe des Beschlusses VOR 20. Mai\n1981 Bezug genommen und außerdem darauf abgestellt,\ndaß der Hessische Minister des Innern den Zeugen\nnur unter der Voraussetzung seiner Vernehmung in\nnichtöffentlicher Verhandlung \"preisgegeben\" habe.\nDiese Zusatzerwägung 1äßt sich nicht dahin verstehen,\ndas Gericht sei der Meinung gewesen, der vom Minister\ngestellten Bedingung ohne Rücksicht auf die dafür\nmaßgeblichen Gründe entsprechen ZU müssen. Die\n- zulässige und ausreichende (BGHSt 30, 298, 300) -\nBezugnahme auf die Gründe des früheren Beschlusses\nzeigt vielmehr, daß es nach wie vor selbst der Auffassung war, der Ausschluß der Öffentlichkeit sei\naus in der Sache liegenden Gründen geboten. Da es\ninsoweit - unabhängig von der Beurteilung durch die\nExekutive - zum selben Ergebnis gelangte, bestand\nfür das Gericht entgegen der vom Beschwerdeführer\nvertretenen Ansicht auch keine Veranlassung, den\nHessischen Minister des Innern zur Aufgabe der\nvon ihm gestellten Bedingung zu bewegen.\n\n>, Unbegründet ist auch die weitere Rüge, am\nVerhandlungstermin vom 20. Mai 1981 habe zeitweise\nein nicht ordnungsgemäß vereidigter Dolmetscher\nteilgenommen. Richtig ist, daß der zu Beginn des\nTermins erschienene Dolmetscher Modi erst vereidigt wurde, nachdem über den Ausschluß der öffentlichkeit für die Vernehmung des Zeugen SCREEEED verhandelt und entschieden worden war. Darin liegt\n\n.7- 45\n\njedoch kein Verfahrensfehler; denn der Zuziehung\ndes Dolmetschers bedurfte es lediglich für die\nVernehmung des Zeugen, so daß es genügte, den\nDolmetscher zu vereidigen, bevor die Zeugenvernehmung begann. Das ist geschehen.\n\n3, Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer,\ndaß der Zeuge TilB unvereidigt geblieben ist.\nAusweislich der Verhandlungsniederschrift vom\n25. Juni 1981 erging nach \"Anhörung der Prozeßbeteiligten\" der Beschluß, daß der Zeuge gemäß\n§ 61 Nr. 5 StPO \"im allseitigen Einverständnis\"\nunvereidigt bleibe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, hieraus gehe nicht hervor, daß die Beteiligten eine Verzichtserklärung abgegeben hätten,\nist abwegig.\n\n4. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Gericht\nhabe den von der Verteidigung im Verhandlungstermin\nvom 1. Juni 1981 gestellten Beweisamtrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt.\n\nMit diesem Antrag, der während der Vernehmung\ndes Zeugen TEMP zestellt worden war, hatte die\nVerteidigung den Zeugen SW, zu laden über das\nPolizeipräsidium Frankfurt an Main, zum Beweise\ndafür benannt, daß der von dem Zeugen Teiib angefertigte Sonderbericht vom 2. September 1980 folgende\nFakten enthalte:\n\n\"1. Die angeblich an den Angeklagten Mehmet\nÖgEB ibergebenen 65.000,-- DM konnten\nin der Nacht vom 28.8. auf den 29.8.1980\nan diesen nicht ausgehändigt werden, da\nMehmet Öggm in dieser Nacht von dem\nangesetzten Informanten nicht angetroffen\nwerden konnte.\n\n-8 -\n\n2, Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, daß der Informant selbst das Geld\noder einen Teil des Geldes einbehalten hat,\nund zwar für eigene Verwendungen.\n\n3, Bezüglich des aufgekauften Heroins wird\nvon einer äußerst schlechten Qualität\ngesprochen, die einen Preis von 65.000,-- DM\npro 750 g unter normalen Umständen nicht\nrechtfertigen würde.\"\n\nIm Anschluß an die Entgegennahme des Antrags hat\ndas Gericht den Zeugen TEMP zum Beweisthema gehört\n(Protokoll S. 76). Es hat dann im nächstfolgenden Verhandlungstermin vom 9. Juni 198? den - auf die Vernehmung des Zeugen SC gerichteten - Antrag mit der\nBegründung zurückgewiesen, eS handele sich nicht um\neinen Beweisamtrag, weil es an einem genügend bestimmten\nBeweisthema fehle. Fiir die unter Beweis gestellten Behauptungen seien nach der bisherigen Beweisaufnahme\nnicht die geringsten Anhaltspunkte vorhanden. Darüberhinaus habe der Verteidiger auf Befragen keine Informationsquelle genannt. Die Behauptungen entbehrten\njeder tatsächlichen Grundlage, seien \"ins Blaue hinein\"\naufgestellt und könnten daher nicht Gegenstand eines\nBeweisamtrags sein. Vielmehr liege nur eine Beweisanregung vor, der das Gericht nicht nachgehe, weil es\nsich von Ermittlungen in dieser Richtung nichts verspreche.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung\nnicht trägt. Einem Aufklärungsbegehren geht die Eigenschaft eines Beweisamtrags nicht schon deshalb ab, weil\ndie bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für\ndie Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat und\nder Antragsteller seine Informationsquelle verschweigt.\n\n- 9 - Y\n\nAuch eine gänzlich neue Beweisbehauptung, für die sich\nim bisherigen Beweisergebnis keinerlei Hinweise oder\nAnknüpfungstatsachen finden, kann Gegenstand eines\nBeweisamtrags sein. Dabei kommt es nicht darauf an,\n\nob der Antragsteller bereit oder imstande ist, eine\nInformationsquelle zu nennen. Zum einen trifft ihn\nkeine Verpflichtung, seine Informationsquelle offenzulegen. Zum anderen darf er auch das behaupten, was\ner lediglich vermutet oder für möglich hält (BGHSt 21,\n118, 125; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 49).\n\nDie verfahrensfehlerhafte Bescheidung des Beweisamtrags ist jedoch im vorliegenden Falle unschädlich.\nDer Ablehnungsbeschluß konnte den mit dem Antrag verfolgten Beweiserhebungsanspruch des Beschwerdeführers\nnicht mehr beeinträchtigen; denn dieser Anspruch war\nschon vorher erloschen, weil das Gericht zum selben\nBeweisthema bereits den Zeugen TB vernommen und\ndamit dem Beweisbegehren Rechnung getragen hatte.\nZwar war vom Antragsteller nicht der Zeuge Te,\nsondern der Zeuge SP benannt worden. Indessen hat\ndie in der Vernehmung des Zeugen TB liegende\nBeweiserhebung das Beweisbegehren des Antragstellers\nerledigt, weil das Gericht hier ausnahmsweise befugt\nwar, das angebotene Beweismittel gegen ein anderes\nauszutauschen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen,\ndaß es dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen\nnicht verwehrt ist, sich statt des benannten Beweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen\nBeweismittels zu bedienen (BGHSt 22, 347 = LM Nr. 27\nzu StPO § 244 Abs. 3 mit Anm. Kohlhaas). Die in dieser\nEntscheidung vertretene Rechtsansicht ist teils gebilligt\n\n- 10 -\n\n(Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 2uh Rdn. 43; Paulus\nin KMR StPO 7. Aufl. § 244 Ran. 421 f.; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 129 £.);\nteils abgelehnt worden (Hanack JZ 1970, 561; Peters\nJR 1970, 105; Herdegen in KK StPO, §§ 2hhk Ran. 70;\nRoxin, Strafverfahrensrecht, 16. Aufl. Ss. 243). Der\nSenat hält gegenüber den kritischen Einwänden an\nseiner Auffassung - dem Grundsatz nach - fest.\n\nDie dagegen insbesondere von Haile und Hein\n(aa0) vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis nicht\ndurch. Zutreffend ist freilich der Hinweis, im Rahmen\ndes Beweisamtragsrechts sei es Sache des Antragstellers,\nnicht nur das Beweisthema, sondern auch das zu benutzende\nBeweismittel selbst zu bestimmen. Auch läßt sich nicht\nleugnen, daß dieses Recht - formell - eine Einbuße erfährt, wenn das Gericht das angebotene Beweismittel\ndurch ein anderes, von ihm ausgewähltes ersetzt. Indessen ist das der Antragsbefugnis innewohnende Bestimmungsrecht kein Selbstzweck, sondern lediglich\nMittel, um den Beweiserhebungsanspruch des Antragstellers auch dort zu gewährleisten, wo er über die\nBeweisaufnahme hinausreicht, die das Gericht von Amts\nwegen für geboten erachtet. Dieser Beweiserhebungsanspruch, dem das Recht zur Bestimmung auch des Beweismittels dienen soll, wird aber - materiell - nicht verkürzt, sondern erfüllt, wenn das Gericht statt des angebotenen Beweismittels ein zwar anderes, aber zweifelsfrei gleichwertiges Beweismittel zur Klärung der Beweisfrage benutzt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß\nes dem Antragsteller stets freisteht, Bedenken gegen\ndie - angenommene - Gleichwertigkeit des Beweismittels\ngeltend zu machen; Zweifel an dieser Gleichwertigkeit\n\nD_\n\n- 1 - FE\n\nschlagen zugunsten des angebotenen Beweismittels aus\n(BGHSt 22, 347, 349), Ebensowenig verfängt der weitere\nEinwand, es handele sich, wo das Beweismittel ausgetauscht werde, um eine unzulässige Vorwegnahme der\nBeweiswürdigung. Der Grundsatz, daß der Wert eines\nBeweismittels nicht gewürdigt werden darf, bevor es\nbenutzt worden ist, dient dem Zweck, die Sachaufklärung gegen Gefahren zu Schützen, die sich ergeben\nwürden, wenn der Umfang der Beweisaufnahme allein\n\nschon im Hinblick auf - notwendigerweise unzuverlässige -\nPrognosen über den Wert eines Beweismittels beschränkt\nwerden könnte. Diese Zweckbestimmung läßt Ausnahmen zu,\nwie schon der Umstand zeigt, daß ein Beweisamtrag, der\nauf die Benutzung eines völlig ungeeigneten Beweismit-\n\n' tels abzielt, abgelehnt werden kann (§ 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO). Der Sachaufklärung droht dadurch keine Beeinträchtigung. Gleiches gilt aber auch, wo das Gericht\n\ndas benannte Beweismittel durch ein zweifelsfrei gleichwertiges ersetzt, Die dem Gericht obliegende Entscheidung über die Gleichwertigkeit verlangt im übrigen kein\nprinzipiell größeres Urteilsvermögen, als es benötigt\nwird, um die Frage der völligen Ungeeignetheit eines\nBeweismittels zu beantworten,\n\nDem hiernach nicht ausnahmslos unzulässigen Austausch des Beweismittels sind freilich enge Grenzen\ngezogen. Dem Gericht ist es erundsätzlich verwehrt,\nanstelle eines benannten Zeugen nach freiem Ermessen\neinen anderen zum selben Beweisthema zu vernehnen.\nDer Grund dafür liegt darin, daß eine Zeugenaussage\n' regelmäßig erlebnisbezogen und personengebunden, also\nvon persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Ein-Stellungen des Zeugen geprägt ist; deshalb kann im\n\n- 12 -\n\nallgemeinen ein erreichbarer Zeuge nicht durch einen\nanderen Zeugen - oder durch ein anderes Beweismittel -\nersetzt werden (vgl. RGSt 47, 100, 105; BGHSt 22, 347,\n348 f.).\n\nIm vorliegenden Fall ist es jedoch anders. Der\nAntrag des Verteidigers zielte nicht darauf ab, den\nZeugen über ein eigenes, von subjektiven Eindrücken\nund Vorstellungen bestimmtes \"Erlebnis\" berichten zu\nlassen. Beweisthema war vielmehr der ein für allemal\nfixierte Inhalt einer - dem Gericht nicht vorliegenden -\nUrkunde und damit, ähnlich wie in dem früher entschiedenen Fall, eine \"bestimmte, in der Außenwelt sichtbare und deshalb jederzeit nachprüfbare objektive\nGegebenheit\". Die Vernehmung eines Zeugen über den\nInhalt eines Schriftstücks ist eine Form der \"mittelbaren\" Beweiserhebung, deren Zulässigkeit außer Frage\nsteht (BGHSt 27, 135, 136) und die in vergleichbarer\nWeise auch bei der Vernehmung eines Zeugen über den\nvon ihm eingenommenen Augenschein begegnet (vgl. zum\nsogenannten \"Beweismittler\" oder \"Augenscheinsgehilfen\":\nKleinknecht, StPO 35. Aufl. vor § 72 Rdn. 35; Paulus in\nKMR StPO, 7. Aufl. Vorbem. zu § 48 Rdn. 46; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 278; Meyer\nebd. § 86 Rdn. 2, 3; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag\nim Strafprozeß, 2. Aufl. S. 38h ff.; RG JW 1931, 2813\nmit Anm. Kern; OLG Hamm VRS 34, 61; OLG Koblenz VRS 45,\n48). Fällen dieser Art ist gemeinsam, daß hierbei die\nWahrnehmung, die wiedergegeben werden soll, nicht gerade\nan die Person eines bestimmten Zeugen gebunden ist,\nsondern auch in anderer Weise und durch andere Beweismittel reproduziert werden kann; der Zeuge ist als\n\"Beweismittler\" hier nicht stets unersetzlich.\n\n- 13 - Yu\n\nIm vorliegenden Fall wäre das Gericht berechtigt\ngewesen, anstelle der Vernehmung des benannten Zeugen\nden Sonderbericht, über dessen Inhalt er Auskunft\ngeben sollte, selbst zu verlesen (§ 249 StPO); das\nkam nur deshalb nicht in Betracht, weil diese Urkunde\n- mit Rücksicht auf darin enthaltene, für geheimhaltungsbedürftig erachtete Angaben über das polizeitaktische\nVorgehen - dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt\nworden war. Die Benutzung des unmittelbaren Beweismittels hätte die beantragte Vernehmung des Zeugen\nerübrigt. Das Gericht hat sich die Urkunde nicht beschafft, sondern statt des benannten Zeugen SWR den\nZeugen TB über den behaupteten Inhalt des Sonderberichtes vernommen. Gegen dieses Verfahren bestehen\nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dar vernommene Zeuge war dem benannten Zeugen als \"Beweismittler\" gleichwertig. Bei beiden Zeugen handelte es\nsich um Polizeibeamte, die nur in dieser ihrer Eigenschaft Kenntnis vom Inhalt der Urkunde haben konnten.\nDer Zeuge Tee» war - im Vergleich zu dem Zeugen\nSB - zumindest ebensogut imstande, Bekundungen\nüber bestimmte, in der Urkunde verkörperte Erklärungsinhalte zu machen. Er selbst hatte den Sonderbericht\nverfaßt; dieser lag ihm - was in den Urteilsgründen\nvermerkt ist (UA S. 58) - bei seiner Vernehmung auch\nvor und bot ihm somit die Möglichkeit, sich bei etwaigen Zweifeln über die Zuverlässigkeit seiner Erinnerung sogleich erneut über den genauen Inhalt der\nUrkunde zu vergewissern. Angesichts dieser Sachlage\ndurfte das Gericht ohne Verfahrensverstoß den Zeugen\nTOD anstelle des benannter: Zeugen Se zum Beweisthema vernehmen und sich dami* begnügen.\n\n- Ah -\n\nDie Revision erhebt gegen dieses Verfahren auch\nkeine - insoweit den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechende - Rüge. Zur ordnungsgemäßen\nAusführung einer solchen Rüge hätte die Mitteilung\ndessen gehört, was der Zeuge Trodler bei seiner Vernehmung zum behaupteten Inhalt des Sonderberichts\nerklärt hat. Außerdem wären jene Umstände anzuführen\ngewesen, aus denen sich ergeben sollte, daß der Zeuge\nTee im Vergleich zu dem benannten Zeugen Stroh\nkein zweifelsfrei gleichwertiges Beweismittel gewesen\nsei. An alledem fehlt es. Die Revision hat weder Zweifel\nan der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen TB\nzum Ausdruck gebracht noch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seiner Angaben über den Inhalt der von ihm\nselbst herrührenden Urkunde erhoben.\n\nII. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des\nUrteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch eirer den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler ergeben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Saim Ali ze\n\nI. Verfahrensrügen\n41. Ausschluß der Öffentlichkeit\nOhne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung der\n\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\n(8 338 Nr. 6 StPO).\n\n15 - 45\n\na) Der Hauptverhandlungstermin vom 19. Mai 1981\nwar - entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers -\nöffentlich. Das Gegenteil ergibt sich nicht etwa\ndaraus, daß der diesen Tag betreffende Teil der\nSitzungsniederschrift keinen ausdrücklichen Vermerk darüber enthält, ob öffentlich verhandelt wurde.\nDas Protokoll der mehrtägigen Verhandlung stellt\n- hier schon nach seiner äußeren Fassung (durch-\n‚gehende Seitennumerierung) - eine Einheit dar,\nso daß sich der für den ersten Verhandlungstag\nangebrachte Vermerk \"öffentliche Sitzung\" ohne\nweiteres auch auf den zweiten Verhandlungstag\nbezog. Daß die jeweils einen Verhandlungstag\nbetreffenden Teile der Sitzungsniederschrift\nvom Vorsitzenden und dem Urkundsbeanten gesondert\nunterschrieben worden sind, rechtfertigt eine\nandere Beurteilung nicht.\n\nb) Fehl geht weiter die Rüge, im Verhandlungstermin vom 27. Mai 1981 hätten der Aufruf der Sache,\ndie Verlesung eines polizeilichen Fernschreibens und\ndie Verkündung eines Beschlusses über den Ausschluß\nder Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Verhandlung\nstattgefunden. Dies trifft nicht zu. Das Protokoll\nenthält den Vermerk, daß der genannte Beschluß ausgeführt wurde. Daraus ergibt sich, daß die Verhandlung bis zu diesem Zeitpunkt öffentlich war. Daran\nändert es nichts, daß im Kopf des für diesen Tag\ngeführten Protokollteils die Sitzung - was für ihren\nüberwiegenden Teil auch zutraf - als \"nichtöffentliche\"\nbezeichnet worden ist.\n\n- 16 -\n\nc) Der Ausschluß der Öffentlichkeit im Verhandlungstermin vom 20. Mai 1981 war rechtmäßig; insoweit\nwird auf die Ausführungen zur gleichartigen Rüge des\nAngeklagten Mehmet Ügge (A I 1) Bezug genommen.\n\nd) Ebensowenig ist zu beanstanden, daß die Verhandlung am 5. August 1981 während der (erneuten)\nVernehmung des Zeugen SB nichtöffentlich geführt worden ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zur gleichartigen Rüge des Angeklagten\nMehmet Ö@WWP (A I 1) verwiesen. Daß - wie die Revision vorträgt - während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die Frage der Vereidigung dieses Zeugen\nerörtert worden ist, begegnet keinen Bedenken.\n\nDer Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer\neiner Zeugenvermehmung erstreckt sich auch auf\ndie in unmittelbarem Zusammenhang damit stehenden\nVerfahrensvorgänge, zu denen insbesondere die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen gehört\n(Mayr in KK StPO, § 172 GVG Ran. 3).\n\n2. Keinen Erfolg haben auch die Rügen, mit denen\neine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338\nNr. 8 StPO) geltend gemacht wird.\n\na) Die Verteidigung des Angeklagten hatte im\nVerhandlungstermin vom 27. Mai 1981 beantragt, eine\nsubstantiierte Äußerung des Hessischen Innenministeriums darüber einzuholen, warum der Zeuge Sim»\nin der Hauptverhandlung nur unter strikter Beschränkung\nauf das Beweisthema aussagen dürfe. Dieser Antrag ist\nvom Gericht zurückgewiesen worden, weil der Hessische\nMinister des Innern den V-Mann (nur) unter der Bedingung \"preisgegeben\" habe, daß dieser in nichtöffent-\n\nm. 45\nlicher Verhandlung unter strikter Beschränkung auf\n\ndas Beweisthema vernommen werde; an diese Beschränkung\nhalte sich die Kammer gebunden.\n\nDie Ablehnung des Antrags enthielt jedenfalls\nkeine unmittelbare Beeinträchtigung der Verteidigung\nin ihren Rechten. Der beanstandete Gerichtsbeschluß\nnahm ihr insbesondere nicht schon die Möglichkeit,\nden Zeugen zu allen, für erheblich erachteten Punkten\nzu befragen.\n\nSoweit die Revision jedoch rügt, das Gericht habe\nFragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des V-Mannes\n- außerhalb des Kreises seiner Wahrnehmung im vorliegenden Falle - nicht zugelassen, entspricht diese Rüge\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. ?2 Satz 2 StPO.\nDazu hätte die Revision vortragen müssen, welche näher\nzu bezeichnenden Fragen gestellt worden waren und mit\nwelcher Begründung sie durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen worden sind. Daran fehlt es.\n\nb) Vergeblich beanstandet die Revision auch die\nZurückweisung eines im Laufe der Vernehmung des Zeugen\nTe Sestellten Antrags.\n\nDer Zeuge war im Verhandlungstermin vom 9. Juni 1981\nvom Verteidiger zu Namen von Informanten befragt worden,\ndie ihm Informationen vermittelt hätten, wonach im Lokal\n\"Sporttreff\" vor Einsatz des V-Mannes über Rauschgiftgeschäfte verhandelt worden sei. Er hatte sich auf seine\ninsoweit fehlende Aussagegenehmigung und die den Informanten zugesicherte Vertraulichkeit berufen. Daraufhin\nbeantragte die Verteidigung, eine entsprechende Aussagegenehmigung des Hessischen Innenninisters einzuholen.\n\n- 18 -\n\nDiesen Antrag wies das Gericht mit der Begründung zurück, die Namen der Informanten seien für\ndie Entscheidung im vorliegenden Falle ohne Bedeutung.\nDarüberhinaus sei mit einer Aussagegenehmigung hierfür auch nicht zu rechnen, nachdem den Informanten\nVertraulichkeit zugesichert worden sei.\n\nDie Revision hält diese Begründung für rechtsfehlerhaft; sie meint, der Antrag auf Einholung einer\nAussagegenehmigung dürfe nur unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, unter denen eine Zurückweisung von Fragen (§ 241 StPO) statthaft sei; die\nZurückweisung von Fragen nur deswegen, weil das Gericht sie für bedeutungslos halte, kenne das Gesetz\naber nicht. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt\nwerden. Nichts spricht dafür, die Regeln über die Zurückweisung von Fragen anzuwenden, wenn über die Einholung einer Aussagegenehmigung (§ 54 StPO) zu befinden ist. Beides hat nichts miteinander zu tun; es\nfehlt an jedem gemeinsamen Merkmal, das eine Gleichbehandlung gebieten würde. Die Ablehnung eines Antrags\nauf Einholung oder Erweiterung einer Aussagegenehmigung\nkönnte nur unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung\nder gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) rechtsfehlerhaft sein (BGHSt 17, 382, 384;\nPelchen in KK StPO, § 54 Rdn. 17). Insoweit ergibt\naber das Revisionsvorbringen keinen Verfahrensverstoß; das Gericht war nicht gehalten, auf eine Erweiterung der Aussagegenehmigung allein zu dem Zwecke\nhinzuwirken, Namen zu erfahren, deren Kenntnis es ohne\nRechtsfehler für bedeutungslos halten durfte.\n\n- 19 - U\n\n53. Die Rügen, mit denen die fehlerhafte Behandlung von Beweisamträgen beanstandet wird, greifen\ngleichfalls nicht durch.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Gericht\n\nhabe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht\ngehalten.\n\n‚Die Verteidigung des Angeklagten hatte im Verhandlungstermin vom 15. Juni 1981 folgende Behauptung unter Beweis gestellt:\n\n\"Der Zeuge SW ist unglaubwürdig. Gegen\nihn ist - entgegen seinen Angaben in der\nHauptverhandlung - ein Ermittlungsverfahren\nwegen falscher uneidlicher Aussage bei der\nStA Ffm anhängig, weil er in dem Verfahren\n(folgt nähere Bezeichnung) objektiv und sub-Jektiv unrichtige Angaben während seiner\nZeugenaussage gemacht hat, in der er über\nseine Tätigkeit als V-Mann bei der Abwicklung von BTM-Geschäften berichtet hat\".\n\nDas Gericht wies diesen Beweisamtrag zurück,\nweil die Behauptung - ausgenommen der erste Satz\nund der letzte Halbsatz - als wahr unterstellt\nwerden könne. In den Urteilsgründen wird die Be-\n\nhauptung - teilweise in Anführungszeichen gesetzt -\nwiedergegeben (UA S. 31) und im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 40 f.) wie folgt erörtert:\n\n\"Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Susi»\nspricht auch nicht, daß ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage\nbei der StA Frankfurt am Main anhängig ist,\nweil er - wie es im als wahr unterstellten\nBeweisamtrag der Verteidigung ... heißt -\n\"im Verfahren (folgt nähere Bezeichnung)\nobjektiv und subjektiv unrichtige Angaben\n... gemacht hat\". Allein die Tatsache, daß\n\n- 20 -\n\ngegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren\nschwebt, über dessen Ausgang überhaupt\nnoch nicht entschieden ist, begründet\nohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen\nAnlaß, an dem Willen dieses Zeugen zur\nObjektivität und Wahrheit zu zweifeln\".\n\nDie Revision erblickt darin eine unzulässige Einengung der als wahr unterstellten Behauptung. Das Gericht\nhabe sie so aufgefaßt, als sei gegen Shalchi ein Ermittlungsverfahren anhängig, weil er falsche Angaben gemacht\nhaben solle. Dagegen sei ausdrücklich unter Beweis gestellt worden, daß der Zeuge tatsächlich falsch ausgesagt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar trifft es - wie die\nzitierte Passage der Urteilsgründe erweist - zu, daß die\nBehauptung vom Gericht dahin verstanden worden ist, gegen\nden Zeugen schwebe ein Ermittlungsverfahren, weil er eine\nfalsche Aussage gemacht haben solle. Diese Auslegung entsprach jedoch dem Inhalt des Beweisamtrags. Die diesem\nzugrundeliegende Behauptung ging nur scheinbar darüber\nhinaus, soweit es im Wortlaut hieß, der Zeuge habe unrichtige Angaben gemacht.\n\nBei der Auslegung einer Beweisbehauptung ist nach\nallgemeinen Grundsätzen nicht am buchstäblichen Sinne\ndes Ausdrucks zu haften, sondern ihr wirklicher Erklärungs‘\ngehalt nach Maßgabe aller hierfür wesentlichen Umstände\nzu erforschen. Deren Berücksichtigung ergibt aber hler,\ndaß nur die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens\nwegen Falschaussage, nicht dagegen das Vorliegen einer\nFalschaussage selbst der unmittelbare Gegenstand der\nBeweisbehauptung war. Dafür spricht - abgesehen vom\nSatzbau, nach dem die Anhängigkeit des Ermittlungsverfahrens als Thema des Hauptsatzes erscheint, während\n\n- 21 -\n\nvon der Falschaussage nur innerhalb eines begründenden Nebensatzes die Rede ist - entscheidend der\nUmstand, daß die Beweisbehauptung im unklaren läßt,\nworin die angebliche Falschaussage des Zeugen gesehen\nwird. Hätte die Falschaussage selbst Beweisthema sein\nsollen, so wäre es unumgänglich gewesen, diese Aussage zumindest inhaltlich wiederzugeben und ihre Abweichung vom tatsächlichen, ebenfalls darzustellenden\nSachverhalt zu kennzeichnen. Dies ist nicht geschehen.\nBei solcher Sachlage durfte die Beweisbehauptung ohne\nRechtsfehler dahin ausgelegt werden, daß nur die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Falschaussage, nicht aber die Behauptung, der Zeuge habe\nFalsch ausgesagt, unmittelbar unter Beweis gestellt\nwar. Daran ändert es nichts, daß die Verteidigung\nerwartete, die beantragte Beweiserhebung werde ihr\ndie Mittel an die Hand geben, den Zeugen der Falschaussage zu überführen.\n\nAn die Wahrunterstellung der so verstandenen\nBeweisbehauptung hat sich das Gericht auch gehalten.\nOb es zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen geboten gewesen wäre, dem Verdacht der in\neinem anderen Verfahren gemachten Falschaussage nachzugehen, bleibt der revisionsrechtlichen Nachprüfung\nverschlossen: eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)\nist insoweit nicht erhoben.\n\nb) Auch die Zurückweisung eines weiteren, im Verhandlungstermin vom 23. Juni 1981 gestellten Antrags\nbegegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.\n\nu\n\n- 22 -\n\nDie Verteidigung des Angeklagten hatte den\nLeiter des Kommissariats für Rauschgiftsachen\nder Kriminalpolizei Frankfurt am Main, den Hessischen Minister der Justiz und den Vorgesetzten des\nCID-Beamten MB als Zeugen dafür benannt,\n\n\"daß es sowohl dem deutschen Polizeibeamten\n\nTEE» als auch dem amerikanischen CID-\n\nBeamten MB verboten war und ist, einen\n\nBetrag in der Größenordnung wie im vorlie-\n\ngenden Fall (65.000,-- DM) in einem Schein-\n\ngeschäft an einen Rauschgiftverkäufer\n\n- auch nicht in Erwartung eines noch\n\ngrößeren Geschäfts - zu bezahlen und\n\nals verloren hinzugeben und daß dies\n\nin der Praxis auch niemals vorgekommen ist.\"\n\nDas Gericht erledigte den Antrag durch Wahrunterstellung. Daraufhin stellte die Verteidigerin des Angeklagten den Antrag dahin klar, es werde behauptet, daß\nein derartiges Heroingeschäft niemals - auch im vor-\n\nliegenden Falle nicht - stattgefunden habe.\n\nIm Folgetermin vom 25. Juni 1981 lehnte das Gericht\nden Antrag unter Abänderung des Kammerbeschlusses vom\nvorvergangenen Tage deshalb ab, weil es sich hierbei\n- wie auch die ergänzende Klarstellung ergeben habe -\num einen in die Form eines Beweisamtrags gekleideten\nBeweisermittlungsamtrag handele, Nach der bisherigen\nHauptverhandlung, dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Verteidigung seien nicht die geringsten\nAnhaltspunkte dafür gegeben, daß die genannten Zeugen\ndie in ihr Wissen gestellten Tatsachen bekunden könnten\noder würden. Die unter Beweis gestellten Behauptungen\nseien \"aus der Luft gegriffen\"; es fehle an jeglichen\nAnknüpfungstatsachen.\n\n2 1\n\nDieser Ablehnungsbeschluß hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Zwar bestehen auch hier gegen\nTeile der Begründung dieselben Bedenken, wie sie\nbereits bei der Erörterung einer ähnlichen Verfahrensrüge des Angeklagten Mehmet Ügmu dargelegt\nworden sind (A I 4). Indessen ist dem Gericht darin\nbeizupflichten, daß es das - inhaltlich klargestellte -\nBeweisbegehren als Beweisermittlungsamtrag gewertet hat.\n\nDie dem Antrag zugrunde liegende Behauptung,\nein Scheinkauf von Heroin unter Preisgabe eines\nBetrages der Größenordnung von 65.000,-- DM habe\nniemals, auch im vorliegenden Falle nicht stattgefunden, war freilich bestimmt genug; gleiches\ngilt auch für die benannten Beweismittel. Ein Beweisermittlungsamtrag - und nicht ein Beweisamtrag -\nliegt aber auch dann vor, wenn Beweisthema und Beweismittel, jeweils für sich betrachtet, zwar nicht der\nBestimmtheit entbehren, die Verknüpfung beider aber\nweder ohne weiteres erkennbar ist noch durch substantiierten, gleichfalls unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag belegt wird. So verhält es sich hier,\n\nDa nach Lage der Dinge die Anwesenheit eines der\ndrei benannten Zeugen bei der Verabredung und Abwicklung des gegenständlichen Rauschgiftgeschäfts weder\nbehauptet sein sollte noch ernstlich in Betracht kam,\nhätte deutlich gemacht werden müssen, aufgrund welcher\nUmstände oder Vorgänge die benannten Zeugen in der Lage\ngewesen sein sollten, trotz ihrer \"Entfernung\" vom Tatgeschehen Kenntnis davon zu haben, ob bei dem Rauschgiftgeschäft ein Betrag von 65.000,-- DM gezahlt worden\nist. Derartige Umstände oder Vorgänge waren jedoch im\n\n- 2, -\n\nAntrag nicht genannt. Der Zusammenhang zwischen\nBeweisthema und Beweismittel blieb unbestimmt,\n\nihre Zuordnung ohne Kenntnis der sie - möglicherweise - verbindenden Zwischenglieder Gegenstand bloßer\nMutmaßung.\n\nAuch die Aufklärungspflicht gebot im vorliegenden Falle nicht, die benannten Zeugen zu hören;\ndie Annahme, die Vernehmung der Zeugen hätte - wie\n_ die Revision meint - entscheidungserhebliche Umstände\nzutage gefördert, mußte sich dem Gericht nicht aufdrängen, sondern lag - im Gegenteil - fern.\n\nc) Vergeblich beanstandet die Revision die Zurückweisung eines im Verhandlungstermin vom 5. August 1981\ngestellten Hilfsbeweisamtrags. Zum Beweise dafür, daß\n\n1. der Angeklagte zumindest bis zum\n2, September 1980 nicht als Tatverdächtiger für das von dem Zeugen\nbehauptete Rauschgiftgeschäft vom 28. August 1980 \"in Frage kam\",\n\n2. zu den genannten Zeitpunkten keine\n\"Anhaltspunkte\" für die Mitwirkung\ndes Angeklagten an diesem Geschäft\n\"vorhanden waren\" und\n\n3. der Angeklagte von dem V-Mann in dessen\nunmittelbar nach der Sicherstellung des\nRauschgifts gegenüber dem Polizeibeamten\nTem erstatteten Bericht nicht in\nirgendeiner konkreten Form\"als Tatbeteiligter ... erwähnt worden\" ist,\n\nsollte der Bericht des Polizeibeamten Tb von\n27. August 1980 sowie der von ihm verfaßte, zur polizeilichen Strafanzeige vom 29. August \"198%\" (richtig:\n\n- 25 - USE\n\n1980) gehörige Tatbestandsbericht (vom 2. September\n1980) beigezogen werden.\n\nDas Gericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 57 f£.) zurückgewiesen und zur Beeründung im wesentlichen ausgeführt, es handele\nsich um einen in die Form eines Beweisamtrags gekleideten Beweisermittlungsamtrag; es Seien, wie\nim einzelnen dargelegt wird, unter Berücksichtigung\ndes Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme\nkeinerlei tatsächliche Grundlagen dafür vorhanden,\ndaß die beantragte Beiziehung der beiden Schrift-Stücke die Beweisbehauptungen bestätigen könnte.\n\nDas Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß zur\nPrüfung, ob es - was demgemäß dahingestellt bleiben\nmag - prozeßordnungsgemäß war, das abgelehnte Beweisbegehren als Beweisermittlungsamtrag statt als Beweisamtrag zu werten. Denn der Beschwerdeführer rügt nicht,\ndaß die Rechtsnatur seines Beweisbegehrens verkannt\nworden wäre, sondern beanstandet - diese Frage ausdrücklich offenlassend - die Ablehnung ausschließlich.\nunter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die\ngerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. Revisionsbegründungsschrift der Rechtsanwältin Steck-Bromme\nvom 9. November 1981 S. 29 ff., insbesondere Ss. 31).\n\nEin solcher Verstoß liegt indessen nicht vor.\nDem Gericht brauchte sich nicht die Erwartung aufzudrängen, aus dem Inhalt der nach Meinung der Verteidigung beizuziehenden Schriftstücke entscheidungserhebliche, insbesondere den Angeklagten entlastende\nUmstände erfahren zu können. Allein aus der Tatsache, daß\n\n- 26 -\n\nin der Strafanzeige vom 29. August 1980 in der für\nweitere Beschuldigte vorgesehenen Rubrik das Wort\nunbekannt\" eingetragen war, ergab sich kein hinreichender Anlaß zu weiterer Sachaufklärung in der\nmit dem Antrag angedeuteten Richtung; denn der Zeuge\nTem hatte dafür eine dem Gericht plausibel erscheinende Erklärung geliefert (UA S. 59). Das Gericht\ndurfte sich ohne Verfahrensverstoß mit den für glaubhaft erachteten Bekundungen der Zeugen Tee und\nVogel II begnügen, wonach im Bericht vom 27. August\n1980 allein das polizeitaktische Vorgehen bei der\nObservation und Abwicklung des für den folgenden Tag\ngeplanten Scheinkaufs festgehalten war, während der\nBericht vom 2. September 1980 zum einen Erörterungen\nüber das weitere taktische Vorgehen der Polizei enthielt, zum anderen das Verhalten der drei Angeklagten\nebenso schilderte, wie es dann in dem - Bestandteil\nder Akten gewordenen - Bericht vom 25. September 1980\nbeschrieben worden ist (UA S. 58 f.). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Gericht habe\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen TB nicht orädnungsgemäß geprüft, greift sie in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne insoweit einen Rechtsfehler aufzeigen zu können.\n\n4. Keinen Erfolg haben schließlich die Rügen, mit\ndenen der Angeklagte Verstöße gegen das Gebot des fairen\nVerfahrens beanstandet.\n\na) Die Revision erblickt einen Rechtsfehler darin,\ndaß - wie sie vorträgt - \"sämtliche relevanten Ermittlungsvorgänge ... nicht aktenmäßig festgehalten worden\"\nseien. Sie weist darauf hin, daß die Ermittlungsakten\nmit einem Vermerk des Polizeibeamten TED vom\n\n- 27 - JE\n\n24h, September 1980 beginnen, und vermißt für den\ndavor liegenden Zeitraum \"die wesentlichen Bestandteile einer derartigen Verfahrensakte\"; insbesondere\nfehlten \"tägliche Vermerke und Berichte, Observationsberichte, Rauschgift- Sofortmeldungen, Heroin-Vortests und -gutachten, Besprechungs- und sonstige\nVermerke bezüglich der Zusammenarbeit mit dem amerikanischen CID sowie jeglicher Hinweis auf die Geldbeschaffung für den Scheinaufkauft,\n\nSoweit der Beschwerdeführer daran die Folgerung\nknüpft, das Gericht hätte angesichts dieser Umstände\ndas Hauptverfahren nicht eröffnen und kein Urteil\nsprechen dürfen, geht diese Auffassung fehl; denn\neine etwaige Unvollständigkeit der Ermittlungsakten\nwäre kein Verfahrenshindernis.\n\nSoweit sich die Rüge darauf bezieht, daß die\nPolizei nicht ihrer Verpflichtung genügt habe, den\nwesentlichen Verlauf der Ermittlungen schriftlich\nniederzulegen und damit aktenkundig zu machen (vgl.\nKleinknecht, StPO 35. Aufl. § 163 Rdn. 18; Rainer\nMüller in KK StPO, § 163 Rdn. 26), kann ein derartiger\nVerfahrensverstoß die Revision nicht begründen. Dies\nRechtsmittel läßt sich nur darauf stützen, daß das\nUrteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe\n(§ 337 StPO). Da Grundlage des Urteils aber die\nHauptverhandlung (§ 261 StPO), nicht das Vorverfahren ist, können Mängel des Vorverfahrens grundsätzlich mit der Revision nicht gerügt werden (Dahs/\nDahs, Die Revision im Strafprozeß, 2. Aufl. Rz. 176),\nDies ist für fehlerhafte Verfahrenshandlungen der\nStaatsanwaltschaft anerkannt (BGHSt 6, 326, 328;\n\n- 28 -\n\nBGH NJW 1967, 1869; Pikart in KK StPO, § 336 Rdn. 2;\nMeyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 336 Rdn. 2),\nmuß aber erst recht gelten, wo der behauptete Verfahrensverstoß - wie hier - schon im Bereich der\npolizeilichen Tätigkeit geschehen sein soll. Auch\nliegt keiner jener Ausnahmefälle vor, in denen ein\ndem Vorverfahren anhaftender Fehler noch in die\nHauptverhandlung hineinwirkt und deren Ergebnis\n\n- in einer den Angeklagten beschwerenden Weise -\nbeeinflussen kann. Die Möglichkeit, daß die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten sich bei der Urteilsfindung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat,\nscheidet schon deshalb aus, weil das Gericht innerhalb des durch den Eröffnungsbeschluß gesteckten\nRahmens den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen\nhat (§ 244 Abs. 2 StPO) und das Risiko unzulänglicher\nSachaufklärung nicht vom Angeklagten zu tragen ist\n(\"in dubio pro reo\"). Das Vorbringen der Revision,\n\nim vorliegenden Fall habe \"mangels jeglicher ins\nEinzelne gehender Aktenbestandteile\" das Geschehen\nnicht mehr mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Genauigkeit rekonstruiert werden können, wird\ndurch das im Urteil dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Möglichkeit einer Auswirkung\ndes beanstandeten Verfahrensfehlers auf das Urteil\nkann auch nicht - wie die Revision es versucht -\n\nmit der Behauptung begründet werden, die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten habe es der Verteidigung verwehrt, \"Unstimmigkeiten in den Aussagen\nder Beamten nachzuweisen\". Denn damit wird unterstellt, daß es bei vollständiger Aufnahme aller\nErmittlungsvorgänge in die Akten zu Widersprüchen\nzwischen dem so ergänzten Akteninhalt und den Aussagen\n\n- 29 LE\n\nder Polizeibeamten gekommen wäre. Eine solche Unterstellung, nach der entweder die Aussagen der Polizeibeamten oder die aktenkundigen Ermittlungsberichte\n\n- mindestens teilweise - unrichtig wären, ist jedoch\nunzulässig: sie hat mit dem gerügten Verfahrensfehler\n\nals solchem nichts mehr zu tun, weshalb ihr die Eig-\n\nnung fehlt, einen Beruhenszusammenhang zwischen dem\nbehaupteten Verfahrensfehler und dem Urteil zu vermitteln.\n\nSoweit die Revision des weiteren rügt, die Staatsanwaltschaft sei entgegen § 163 Abs. 2 StPO nicht von\nAnfang an in das Ermittlungsverfahren Neingeschaltet\"\ngewesen, kann diese Rüge aus den vorbezeichneten Gründen\nebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nb) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen das\nGebot des fairen Verfahrens auch darin, daß es das\nGericht unterlassen hat, den Zeugen Tg zur Herausgabe der im Hilfsbeweisamtrag vom 5. August 1981 (BI\n3 ©) bezeichneten Schriftstücke zu bewegen.\n\nDas Gericht wäre dazu aber nur verpflichtet gewesen,\nwenn die ihm obliegende Aufklärungspflicht es geboten\nhätte, sich Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke zu\nverschaffen. Eine solche Verpflichtung bestand jedoch\nnicht; insoweit wird auf die Ausführungen unter BI\n3 c Bezug genommen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren reicht, soweit es sich um das Begehren der\nBenutzung bestimmter Beweismittel handelt, jedenfalls\nnicht weiter als die dem Gericht in § 24h Abs. 2 StPO\nauferlegte Pflicht zur Sachaufklärung,\n\n- 30 -\n\nOb die Verteidigung ‚dadurch in unzulässiger Weise\nbeschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO), daß sie\nkeine Möglichkeit hatte, die beiden Schriftstücke\neinzusehen, entzieht sich der revisionsgerichtlichen\nPrüfung; denn die Revision hat nicht geltend gemacht,\ndaß ein Antrag der Verteidigung auf Einsichtnahme in\ndiese Unterlagen vom Gericht unter Verstoß gegen\n§ 147 StPO abgelehnt worden wäre. In einen solchen\nAntrag auf (gegenständlich beschränkte) Akteneinsicht\n\nläßt sich auch der Hilfsbeweisamtrag vom 5. August 1981\nnicht umdeuten.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf.\n\nMit Recht hat das Landgericht den Angeklagten als\nMittäter des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln verurteilt. Die dafür gegebene Begründung läßt erkennen, daß die Kammer bei der Beurteilung dieser Frage von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nMittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat\nBeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun\nfördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen\nBeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines\neigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses\nenge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt\n\n- 31 - 4\n\n8efunden werden im Grad des eigenen Interesses am\nErfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und\nin der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur\nTatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der\nTat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStz\n1982, 243 mit weiteren Nachweisen),\n\nBei Zugrundelegung dieser Kriterien wird die\nAnnahme der Mittäterschaft im vorliegenden Fall von\nden getroffenen Feststellungen getragen, Hiernach\nfaßte der Angeklagte, von seinem mitangeklagten Bruder\nMehmet Ögms als \"Spezialist in Heroin bezeichnet |\n(UA S. 7), gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten den Entschluß, ein größeres Heroingeschäft\nmit Shalchi abzuwickeln; er sollte am Gewinn beteiligt werden (uUA S, 8). Bei dem \"Probekauf\" vom\n28. August 1980 erfüllte er die ihm zugedachte\nAufgabe, den Kontakt mit dem Käufer Se „u\nhalten und die gefahrlose Abwicklung des Geschäfts\nsicherzustellen (UA S, 11-13). Auch er war gemeint,\nals die Mitangeklagte Heike ÜZg@B bei einen Treffen\nnit Me und Stamm erklärte, sie (\"wir\") seien\nschon länger \"im Geschäft\", man tätige zu dritt im\nGasthaus \"Sporttrerrn Rauschgiftgeschäfte (UA S. 19).\nAm Abend des 21. September 1980 betrachtete er einige\nZeit den im Wagen sitzenden MM, nachdem Mehmet Op\ndiesem erklärt hatte, sein Bruder wolle ihn auch einmal\nsehen (UA S, 21), Am 24, September 1980 saß er mit den\nbeiden anderen Angeklagten zusammen in einem Caf&, als\nEB eintrar una ihnen erklärte, sein \"Chert komme\n\n- 22 -\n\nzur verabredeten Zeit mit einem Geldbetrag von\n250.000,-- DM (UA S. 24). An ihn und Mehmet Üggme\nwandte sich SEE, um beide davon abzubringen,\ndie Übergabe der größeren Heroinmenge von einer\nVorkasse abhängig zu machen; er war es auch, der\nsich gegenüber SIEB bereiterklärte, zu Mason\nin den Wagen zu steigen und das Geld in Händen zu\nhalten, während sein Bruder und Ss den \"Stoff\"\nholen sollten (UA S. 26). Schließlich beobachtete\ner, als Mehmet Ög@®b in Richtung Stadtmitte ging,\nin auffälliger Weise den gesamten Bereich des\nParkplatzes, auf dem die Verhandlungen mit Mg»\nund EB stattgefunden hatten (UA S. 27).\n\nDiese Feststellungen ergeben in der Zusammenschau\nmit dem gesamten, vom Gericht für erwiesen erachteten\nSachverhalt, daß der Angeklagte die Tat als eigene\nwollte und folglich nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter war.\n\nC. Die Revision der Angeklagten Heike Özgge\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Angeklagte beanstandet das Verfahren ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung\nder Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6\nStPO). Ihre Rügen decken sich - von unwesentlichen\nZusätzen abgesehen - mit denjenigen, die der Angeklagte Saim Ali Özggm insoweit erhoben hat; sie\ngreifen aus den unter B I 1 angeführten Gründen\nnicht durch.\n\n- 33 -\nII. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung\nergibt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechts-\n‘ fehler.\n\nDie im Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß die Angeklagte sich nicht\nnur der Beihilfe schuldig gemacht, sondern als Mittäterin an der gemeinschaftlich begangenen Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beteiligt hat.\n\nDie Angeklagte, seinerzeit Inhaberin der Konzession für die Gaststätte \"Sportreff\", die sie mit ihren,\nihr eng befreundeter Schwager Mehmet ÖgEb zusammen\nbetrieb (UA S. 1, 3 f.), beschloß gemeinsam mit diesem\nund ihrem Ehemann Saim Ali Özgp, ein größeres Heroingeschäft durchzuführen; sie sollte bei dessen Abwicklung behilflich sein und am erhofften Gewinn beteiligt\nwerden (UA S, 8). Als bei der Abwicklung des \"Probekaufs\"\nvom 28. August 1980 der Angeklagte Mehmet Ögge, der\nbereits eine Anzahlung von 10.000,-- DM erhalten hatte,\nlängere Zeit ausblieb, versicherte die Angeklagte dem\ndeswegen beunruhigten Zeugen SB, er müsse sich\nkeine Sorgen um die Anzahlung machen; falls mit Mehmet\nÜgp etwas \"passieren würde\", gebe sie Se das\nGeld zurück (UA S. 11). Sie bezog sich mit ein, als\nsie bei einem Treffen mit Me und SC erklärte,\nsie (\"wir\") seien schon länger \"im Geschäft\", man\ntätige zu dritt im Gasthaus \"Sporttreff\" Rauschgiftgeschäfte (UA S. 19). Bei demselben Gespräch war sie\nes, die zur Vorsicht riet und detaillierte Vorschläge\nzur zweckmäßigsten Abwicklung des geplanten größeren\n\n- 3, -\n\nRauschgiftgeschäfts beisteuerte (UA S. 20 £.). Am\nAbend des 21. September 1980 beteiligte sie sich\n\nan den Verhandlungen über die Modalitäten der Durchführung, betonte erneut die Notwendigkeit, \"sehr\nsorgsam\" zu sein, und bat MB un Darlegung der\nGründe für seine Weigerung, Vorkasse zu leisten\n\n(UA S. 22). Sie übersetzte schließlich das Gespräch\nzwischen den Verhandlungspartnern, das am 24. September 1980 bei dem Treffen der drei Angeklagten mit\nSCEEEEB geführt wurde (UA S. 25).\n\nDiese Feststellungen bieten im Gesamtzusammenhang\ndes vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalts\neine ausreichende tatsächliche Grundlage für die daran\ngeknüpfte Folgerung, daß die Angeklagte nicht nur in\nder Rolle des Gehilfen eine fremde Tat gefördert hat,\nsondern die Tat als eigene wollte und demgemäß Mittäterin war.\n\nMösl Müller Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-17/2-str-139-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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