{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-09-15_2_StR_765_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-15","aktenzeichen":"2 StR 765/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 765/81 URTEIL\n72.9 PL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Ralf K Ep zus FD GE.\ndort geboren am mw 1946,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n2 42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. September 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof )\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iu»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 20. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nL2\n\n- 3 -\n\nGründe;s:s\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nVergewaltigung freigesprochen. Hiergegen hat die Nebenklägerin Alice RED Revision eingelegt, mit der sie\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat mit der Aufklärungsrüge (§ 244\nAbs. 2 StPO) Erfolg.\n\nDas Landgericht hält den äußeren Tatbestand des\n§ 177 StGB für verwirklicht, konnte aber \"vernünftige\nZweifel daran, ob der Angeklagte die Zeugin Re sub-Jektiv zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat\", nicht\nüberwinden. Es gründet diese Zweifel auf das Gutachten\ndes medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Mein ,\nwonach der Angeklagte an einer neurotischen Störung mit\ndepressiver und narzißtischer Problematik sowie begleitenden psychosomatischen Symptomen leidet und auch\nzum Tatzeitpunkt litt; auf Grund dieser Krankheit sei\nnicht auszuschließen, daß \"der Angeklagte dazu neige,\nVerhaltensweisen einer Partnerin zu mißdeuten und absolute Verweigerung und soziale Ablehnung durch sie, weil\nihn dies narzißtisch kränke, zu übersehen, sofern sie\nnicht unmißverständlich erfolgten\". Daß der Angeklagte\ntatsächlich die vom Sachverständigen festgestellten\nStörungen aufweise, werde \"dadurch gestützt\", daß er\nsich \"seiner unwiderlegbaren Erklärung zufolge\" deswegen\nseit 1973 in psychotherapeutischer Behandlung befinde.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer die Erklärung des Angeklagten, er befinde sich\nseit 1973 in psychotherapeutischer Behandlung, ohne\nPrüfung übernommen und es unterlassen hat, sich durch\nVernehmung des den Angeklagten behandelnden Arztes ein\nklares Bild von seiner Krankheit zu verschaffen. Sie war\n\nhierzu schon deshalb gedrängt, weil sie sich, wie aus\nihren Ausführungen im einzelnen folgt, erst auf Grund\nder \"unwiderlegbaren\" Angabe des Angeklagten, er befinde sich wegen der \"vom Sachverständigen konstatierten\nStörungen\" in psychotherapeutischer Behandlung, endgültig von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugen konnte; dabei aber konnten die\n\nnicht überprüften eigenen Angaben des Angeklagten\n\nkeine zuverlässige Grundlage für die hier entscheidenden Fragen bilden. Kam es für die rechtliche Beurteilung\nder inneren Tatseite (auch) auf das Krankheitsbild des\nAngeklagten in den Jahren seit 1973 bis zu der ihm vorgeworfenen Tat an, so konnte auf die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht verzichtet werden und zwar um\n\nso weniger, als auch nach den Feststellungen der Strafkammer die Fähigkeit des Angeklagten, seine Ablehnung\ndurch eine Frau zu begreifen, nicht schlechthin, sondern\nnur unter besonderen Umständen ausgeschlossen ist.\n\nOffen bleibt im übrigen, inwiefern die Erklärung des\nAngeklagten über Art und Dauer der psychotherapeutischen\nBehandlung \"unwiderlegbar\" sein soll. Es liegt auf der\n\n5. Y2\n\nHand, daß hier die Vernehmung des behandelnden Arztes\n\nder Strafkammer die erforderliche Klarheit hätte verschaffen können (vgl. BGHSt 13, 326, 328).\n\nDa die Verfahrensbeschwerde zum Erfolg führt, bedarf\ndie Sachrüge keiner Erörterung. Die Kostenbeschwerde der\n\nNebenklägerin ist durch die Aufhebung des angefochtenen\nUrteils erledigt.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-15/2-str-765-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-15/2-str-765-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.271104+00:00"}}