{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-09-07_2_StR_479_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-07","aktenzeichen":"2 StR 479/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 479/82 BESCHLUSS\n7.9 fL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Hubert HB aus\nAn, geboren am ÜEEEEB 1936 in Amp,\n\nzur Zeit in Untersucherungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n7. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n\n1. April 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Strafausspruch konnte jedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\ninfolge erheblichen Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,5 bis 2,6%0) unmittelbar vor und\nzur Tatzeit unter einem deutlichen Hemmungsverlust und\neiner ebenso deutlichen Kritikabschwächung litt und daher vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war\n(UA S. 21 und 23 ) „ Es hat die Annahme eines minder\nschweren Falles des Totschlags abgelehnt, ohne dabei\ndie Frage zu erörtern, ob nicht die verminderte Schuldfähigkeit allein Anlaß zur Anwendung des Strafrahmens\ndes § 213 StGB gab. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nNach ständiger Rechtssprechung kann nämlich schon die Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge alkoholischer\nBeeinflussung für sich allein zur Annahme eines minder\nschweren Falles führen, wenn das Bild der Tat angesichts\nder verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den\nsonstigen Erscheinungsformen des Totschlags So weit\nherausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105;\nBGH Beschlüsse vom 9. Mai 1980 - 2 StR 162/80 - und vom\n10. September 1980 - 2 StR 368/80 -;Urteil vom 17. Dezember\n1980 - 2 StR 616/80).\n\nDas Fehlen der hiernach gebotenen Erörterungen\nim angefochtenen Urteil gibt Anlaß zur Besorgnis, das\nLandgericht habe nicht erkannt, daß es die Möglichkeit\nhatte, zwischen dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB und dem Strafrahmen des § 213 StGB\nzu wählen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nRiBGH Dr. Meyer ist in\nUrlaub ortsabwesend\n\nMösl Mösl Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-07/2-str-479-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-07/2-str-479-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:50.052168+00:00"}}