{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-09-03_2_StR_713_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-03","aktenzeichen":"2 StR 713/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 713/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGen Kaufmann Uwe E Wem „ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 19.6 ir Cr, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 16. Januar 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Betrugs\nin zwei Fällen verurteilt wird;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-.\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nHiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge und die\nVerfahrensbeschwerde gestützte Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nDas Landgericht hat Fortsetzungszusammenhang\nlediglich in den Fällen bejaht, in denen der Angeklagte denselben Geschäftspartner durch mehrere\nAufträge geschädigt hatte. Im übrigen hat es auch\ndann, wenn sich die einzelnen Taten zeitlich überschnitten, aber gegen verschiedene Personen richteten, eine fortgesetzte Handlung mit der Begründung verneint, ein Gesamtvorsatz habe insoweit\nnicht festgestellt werden können; fehle dieser,\nso könne er auch nicht erweitert werden (UA S.\n178). Es sei zwar möglich, einen Gesamtvorsatz\nnoch bis zur Beendigung des letzten Aktes auf\nweitere Einzelakte auszudehnen, Voraussetzung\nsei jedoch, daß überhaupt ein Gesamtvorsatz\nvorliege (UA S. 473).\n\nBei dieser Beurteilung beachtet die Strafkammer nicht, daß ein Gesamtvorsatz bis zur Beendigung einer Tat gefaßt werden kann, also nicht\nvon vornherein vorhanden sein muß (BGHSt 19, 323).\nEntschließt sich ein Angeklagter vor Beendigung\neiner Tat zur Begehung einer weiteren und plant\ner diese in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung oder beginnt er mit ihr sogar schon, ehe die erste beendet ist, so hat er\ndamit einen Gesamtvorsatz gefaßt. Dieser verbindet beide Taten, sofern sie nach der Art ihrer\nBegehung und der Rechtsgutsverletzung gleichartig\nsind, zu einer fortgesetzten Handlung.\n\nHiernach sind die Taten, die der Angeklagte\nbis zu seiner Verhaftung im Juli 1975 begangen\nhat (Fälle II F 1 bis 26 der Urteilsgründe), zu\neiner fortgesetzten Handlung zusammenzufassen.\nEine weitere fortgesetzte Handlung bilden die\nnach der Haftentlassung vom 21. Juni 1976 begangenen Taten (Fälle II F 27 bis 50 der\nUrteilsgründe).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da\nder Angeklagte bereits im Eröffnungsbeschluß\nauf diese mögliche rechtliche Bewertung hingewiesen worden ist,\n\nDie Freisprechung im Falle 12 der Anklage (UA S. 116 ff) wird von der Änderung\ndes Schuldspruchs nicht berührt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nMösl Müller RiBGH Dr. Meyer ist\nin Urlaub ortsabwesend\n\nMösl\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-03/2-str-713-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-03/2-str-713-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.994150+00:00"}}