{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-01","aktenzeichen":"2 StR 49/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 49/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Theodor P in aus IHEEEm,\ngeboren am EEEEEEEr 1933 ir Meuiiien/ Gi,\n\nwegen Untreue\n\nso\n\n-2- zo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mös],\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB ir der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus Me\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n2. September 1981 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkamner)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt,\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß die\nStrafkammer es unterlassen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, \"insbesondere das Gutachten eines\nGehirnspezialisten\". Hierzu hätte sich die Kammer gedrängt sehen müssen, weil sie nicht habe ausschließen\nkönnen, daß der Angeklagte im Tatzeitraum einen Hirninfarkt erlitten habe, ein solcher aber für unbestimmte\nZeit Schuldunfähigkeit verursachen könne. In diesem Zusammenhang hätte - durch Zuziehung eines Facharztes für\nAugenleiden - im einzelnen auch die Bedeutung der festgestellten zentralen Sehstörungen des Angeklagten geklärt werden müssen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet,\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung\neinen Psychiater und einen Psychologen als Sachverständige gehört. Beide Gutachter gelangten zu\ndem Ergebnis, daß aus ihrer Sicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen gewesen sei, Der psychiatrische Sachverständige\nDr. He stützte sich dabei auf eine computertomographische Untersuchung, die er am Schädel des Angeklagten durchgeführt hat. Das Untersuchungsergebnis\nhat er - für die Kammer überzeugend - im einzelnen\ndargelegt und medizinisch erläutert. Er hat, wie die\nUrteilsausführungen (UA S. 23 bis 25) im einzelnen\ndeutlich machen, weder übersehen, daß beim Angeklagten\nein Verlust an Hirnsubstanz eingetreten ist, noch die\nMöglichkeit eines Hirninfarktes oder die festgestellten\nSehstörungen des Angeklagten unberücksichtigt gelassen.\n\nBei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gedrängt, zu denselben Fragen noch einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, der ebensowenig wie Dr. Hammes den\nAngeklagten bei oder unmittelbar nach Eintritt den Hirninfarktes gesehen oder untersucht hat und deshalb seinen\nErwägungen nur dieselben Untersuchungsergebnisse hätte\nzugrunde legen können,wie sie auch Dr. He erarbeitet\nhat. Umstände, die Zweifel an der Sachkunde des gehörten\nGutachters aufkommen lassen könnten und deshalb der Kammer Anlaß zu der von der Revision vermißten weiteren\nSachaufklärung hätten geben müssen, sind nicht erkennbar: Dr .’Hee ist als Facharzt für Neurologie und\n\n-5- sp\n\nPsychiatrie Leitender Medizinaldirektor einer\nLandesnervenklinik; schon auf Grund dieser ärztlichen\nTätigkeit liegt die Annahme sogar besonderer Sachkunde\nauf dem Gebiet von Hirnerkrankungen nahe (vgl. BGH Urt.\nv. 20. August 1970 - 4 StR 261/70 -; auch BGH Urt. v.\n5. August 1981 - 2 StR 202/81 -).\n\nSchließlich kann nicht außer acht gelassen werden,\ndaß nach den Feststellungen (UA S, 24) der Angeklagte\nin der hier maßgeblichen Zeit seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Bank ausschließlich im Verhältnis\nzu den Zeugen Se und Ole verletzt, im übrigen aber seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß und ohne\nAuffälligkeiten geführt hat. Das spricht so eindeutig\ngegen allgemeine Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat\n- die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Kammer\nohnehin bejaht -, daß sich auch aus diesem Grund die\nStrafkammer nicht gedrängt sehen mußte, von Amts wegen\nweitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten durchzuführen.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht in der\nForm des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb\nunzulässig.\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß\nzur Tatzeit die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Gleichwohl legt sie ihm bei der\n\nStrafzumessung das \"hohe Maß an Pflichtwidrigkeit\" zur\nLast und wertet ebenfalls zu seinem Nachteil, daß er\n\"sich in außerordentlich leichtfertiger Art und Weise\n\nin diese Situation gebracht\" habe. Dabei bleibt offen,\n\nob und inwieweit diese Umstände, insbesondere die\n\"Leichtfertigkeit\" des Angeklagten, durch seine vermindert,\nHemmungsfähigkeit beeinflußt waren. Dies läßt befürchten,\ndaß die Strafkammer den genannten Umständen bei der Straf.\nzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364).\n\nMösl Müller RiBGH Dr. Meyer ist in\nUrlaub ortsabwesend\n\nMaier Theune Mösl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-01/2-str-49-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-01/2-str-49-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.923658+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-09-01/2-str-49-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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