{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-09-01","aktenzeichen":"2 StR 184/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 184/82 URTEIL\nRR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Wolfgang Te aus DAMEN,\ngeboren am mm 1941 in T@WEW, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zus Kumm> \\\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Trier\n\nvom 13. November 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die\nKosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n52\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n' Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht nicht\nverletzt.\n\na) Die Beauftragung eines klinischen Psychologen\nmit der zusätzlichen Begutachtung des Angeklagten war\nnicht geboten. Das Landgericht hat Prof. Dr. HeR von\nInstitut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie\nder Universität des Saarlandes als Sachverständigen gehört und unter Berücksichtigung seines Gutachtens eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten verneint. Es hat sich dabei keine eigene Sachkunde angemaßt und auch nicht über die gutachtliche\nStellungnahme des Sachverständigen hinweggesetzt. Dieser hatte erklärt, falls durch eine Äußerung der später\ngetöteten Ehefrau beim Angeklagten plötzlich Zweifel\nan seiner Vaterschaft entstanden sein sollten, so könnte das zu einem erheblichen Affekt und einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt haben. Die Kammer hat\nJedoch festgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten\nnichts gesagt habe, was derartige Zweifel aufkommen las-\n\n‘sen konnte, und daß der Angeklagte seine Ehefrau auch\nnicht in diesem Sinne mißverstanden habe, so daß für\n‘die vom Sachverständigen vorgenommene Wertung keine\ntatsächliche Grundlage bestand.\n\nb) Das Gericht mußte nicht für die Anwesenheit\ndes Sachverständigen Prof. Dr. He in der Hauptverhandlung an allen elf Verhandlungstagen sorgen.\n\nDer Sachverständige hatte vor der Erstattung sei-\n' nes Gutachtens am 7. Verhandlungstag an drei Tagen der\nHauptverhandlung beigewohnt. Über die für eine Beurtei-\n| lung des Angeklagten bedeutsamen Umstände, die in seiner\nAbwesenheit zur Sprache gekommen waren, war er vom Gericht unterrichtet worden. Wenn Sachverständiger und Gericht hiernach der Überzeugung waren, auf diese Weise\ndie für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Tatsachengrundlage gewonnen zu haben, so ist das rechtlich\nnicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte nur vorliegen, wenn dem Sachverständigen\ninfolge seiner zeitweiligen Abwesenheit in der Hauptverhandlung bestimmte Tatsachen unbekannt geblieben\nwären, die seinem Gutachten die Grundlage hätten entziehen oder ihn zu einer Änderung seiner gutachtlichen\nStellungnahme hätten veranlassen können.\n\nSolche Tatsachen weist die Revision jedoch nicht\nnach.\n\n2. Ebenfalls unbegründet sind die Rügen, mit denen\ndie Revision die Ablehnung verschiedener Beweisamträge\nbeanstandet.\n\n|\n|\n\n5- 32\n\na) Die in das Wissen der Zeugin Pi geste11-\nte Beweisbehauptung hat das Schwurgericht zu Recht\nals bedeutungslos bezeichnet. Eine weitere Begründung\ndieser Entscheidung war nicht erforderlich, da die Bedeutungslosigkeit offensichtlich war.\n\nb) Die nochmalige Vernehmung der Zeugin Ne»\nwar ebenfalls nicht erforderlich, da die Zeugin die\n\nin ihr Wissen gestellte Tatsache nach dem Vortrag des\n\nAngeklagten bereits bekundet hatte und das Gericht diese zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat.\nHiervon ist es in den Urteilsgründen nieht abgewichen.\n\nc) Den Antrag auf Vernehmung der. sachverständigen\n\nZeugen Dr. Ms und Prof. Dr. CHE wurde zu\n\nRecht mit der Begründung abgelehnt, daß es nicht darauf\n\nankomme, welchen persönlichen Eindruck die später Ge-\n\ntötete anläßlich einer Untersuchung am 9. Dezember 1976\nauf diese Zeugen gemacht hatte.\n\nd) Unbegründet ist auch die Rüge, über den Antrag\nauf erneute Vernehmung der Zeugin BB sei nicht\nentschieden worden. Die Verteidigung hatte im Zusamnmenhang mit einem anderen Beweisamtrag auf eine bestimmte\nAussage dieser Zeugin hingewiesen und vorsorglich zur\nBestätigung deren nochmalige Vernehmung beantragt. Über\ndiesen Antrag mußte das Gericht nicht gesondert entscheiden. Die Nichterörterung dieses Hilfsbeweisamtrags im\nUrteil ist unschädlich. Das Landgericht hat die unter\nBeweis gestellte Behauptung, die Zeugin habe das Fahrzeug des Angeklagten längere Zeit gefahren, offensichtlich und zutreffend für bedeutungslos gehalten.\n\ne) Der Zeuge Riib mußte ebenfalls nicht vernommen werden. Mit diesem Zeugen wollte die Verteidigung die Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas Nr infrage stellen. Thomas NEE hatte über ein Gespräch\nmit dem Angeklagten ausgesagt, in dem dieser von\nfrüheren Überlegungen berichtet habe, sich in seinem\nLokal als Zuhälter zu betätigen. REEEEB sollte \"auf\nentsprechende Befragung nicht die Behauptung bestätigen, der Angeklagte habe geplant, vertuschte Zuhälterei\nim Lokal Kakadu durchzuführen\". Das Landgericht hat den\nZeugen zu Recht als ungeeignetes Beweismittel bezeichnet.\nDer Zeuge N@b hatte nicht behauptet, daß der Angeklagte sich tatsächlich als Zuhälter betätigen wollte,\nsondern nur über ein Gespräch mit dem Angeklagten berichtet. Dieses hatte unstreitig weder der Zeuge Ri»\nnoch ein anderer mit angehört, so daß es von Rise\nweder bestätigt noch widerlegt werden konnte. Auch\nkommt es im: vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob\nder Angeklagte dem Zeugen NEM derartige Überlegungen\nmitgeteilt hatte. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nNee im übrigen war diese Frage deswegen ohne Bedeutung, weil der Angeklagte die ihn belastende Aussage\ndieses Zeugen selbst bestätigt hatte. Er hatte zugegeben,\nam 14. Februar 1981 erklärt zu haben, \"man werde die\nnächsten Tage, bzw. den nächsten Montag nicht vergessen,\nEva TEE erhalte schon ihre Quittung\" (UA S. 37/38).\n\nf) Als bedeutungslos durfte das Gericht auch die\nFrage bewerten, welche Umsätze in der vom Angeklagten\n\nursprünglich betriebenen Gaststätte durch seinen Nach-\n\nfolgepächter erzielt wurden.\n\n- 7- | Br\n\n3. Die Rügen, das Gericht habe bestimmte Urkunden und die Einlassung des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, und die Verteidigung sei durch die\nZurückweisung einiger Fragen an den Zeugen Richter\nunzulässig beschränkt worden, sind ebenso offensichtlich unbegründet, wie die weiteren Verfahrensrügen.\n\nII. Die Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Einer näheren Prüfung bedürfen lediglich die von\nder Revision gerügten Ausführungen des Landgerichts zu\n§ 213 StGB.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte\nsich durch das Verhalten und die Äußerungen seiner Ehefrau provoziert und beleidigt fühlte. Das sei jedoch\nnicht entscheidend, sondern es sei darauf abzustellen,\nob die Provokationen und Beleidigungen objektiv als\nschwer beurteilt werden müßten. Das sei aber nicht der\nFall (UA S. 49/50).\n\nDiese objektive Betrachtung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu StGB\n§ 213 erste Alternative (vgl. BGHSt 1, 205; BGH, Urteil\nvom 16. Mai 1961 - 5 StR 80/61; vom 17. Mai 1977 -\n4 StR 665/76 und vom 18. Mai 1981 - 3 StR 42/81 =\nNStZ 1981, 300).\n\nOb die Anwendung der ersten Alternative des § 213\nStGB auch dann immer entfällt, wenn der Täter ohne\neigene Schuld durch die irrige Annahme von provokatorischen Umständen zur Tat hingerissen worden ist, mag\nzweifelhaft sein, muß hier aber nicht entschieden werden, denn in einem solchen Irrtum hat sich der Angeklag-\n\nte nicht befunden. Daß der Angeklagte sich von seiner\nEhefrau provoziert und beleidigt fühlte, beruhte\n\nnicht darauf, daß er bestimmte Äußerungen seiner Ehefrau falsch verstanden hätte - das schließt das Gericht\nausdrücklich aus -, sondern hatte seinen Grund in der\nbesonderen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten.\n\nDiesen Umstand hat das Landgericht bei der Erörterung\nder Frage, ob ein sonst minder schwerer Fall im Sinne\nvon § 213 zweite Alternative StGB vorliegt, noch ausreichend erörtert. Es hat nach einer Gesamtbetrachtung\n. aller wesentlichen Umstände einen minder schweren Fall\nrechtsfehlerfrei verneint.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-01/2-str-184-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-09-01/2-str-184-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.864621+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-09-01/2-str-184-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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