{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1982-08-13_2_StR_790_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-08-13","aktenzeichen":"2 StR 790/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 790/sı BESCHLUSS\nEN\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Roland BD EEE» aus De ,\ngeboren am EEmmme 1958. in mm, |\n\nwegen schweren Raubes\n\nj . 4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1982\nbeschlossen:\n\n1. Das Gesuch des Angeklagten vom 30. Oktober 1981,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 29. Mai 1981 Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg, weil\nder Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne\nsein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.\n\na) Die Revision ist von der früheren Wahlverteidigerin\n. des Angeklagten form- und fristgerecht eingelegt worden. |\nEine Begründung des Rechtsmittels ist innerhalb der Frist\ndes § 345 Abs. 1 StPO nicht eingegangen; die frühere Wahlverteidigerin hat zwei Tage vor Ablauf der Frist das Mandat\nniedergelegt.\n\n- 3 -\n\nb) Der nach Fristablauf bestellte Pflichtverteidiger\ndes Angeklagten hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt (und zugleich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er lediglich den oben erwähnten, ihm aus den\nAkten bekannten Sachverhalt bezüglich der Mandatsniederlegung der früheren Wahlverteidigerin vorgetragen. Soweit\ner zusätzlich ausgeführt hat, der Angeklagte habe mit die-\n'sem Vorgehen nicht zu rechnen brauchen, handelt es sich nur\num seine Schlußfolgerung, der keine weiteren Anhaltspunkte\nzugrunde liegen.\n\nDas Verhalten der früheren Wahlverteidigerin legt\naber in erster Linie den Schluß nahe, daß sie dem Angeklagten ihr Vorgehen ordnungsgemäß angekündigt hatte, so\ndaß der Angeklagte die ihm aufgrund der erhaltenen Rechtsmittelbelehrung (Bd. II Bl. 247) und seiner übrigen Gerichtserfahrung bekannte Möglichkeit, die Revision zu Protokoll\nder Geschäftsstelle selbst zu begründen, hätte wahrnehmen\nkönnen. |\n\n‚ Unter den gegebenen Umständen hätte das Wiedereinsetzungsgesuch den Erfordernissen der $$ hu, 45 StPO. nur\ndann entsprochen, wenn der Angeklagte glaubhaft gemacht\nhätte, der zuletzt genannte Sachverhalt liege nicht vor.\nDas ist jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil: Der Ange-\n\nklagte hat trotz ausdrücklicher Hinweise weder die Gelegen-\n\nheit wahrgenommen, seine frühere Wahlverteidigerin von der\n‚Schweigepflicht zu entbinden und ihr eine Stellungnahme zu\n' erlauben, noch hat er selbst Einzelheiten vorgetragen.\n\n-uh- 749\n\n2. Da die Revision nicht innerhalb der Frist des\n§ 345 Abs. 1 StPO begründet wurde, war sie gemäß § 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-13/2-str-790-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-13/2-str-790-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:49.354293+00:00"}}