{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-16","aktenzeichen":"2 StR 131/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 131/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hans Heinrich Michael c\naus KW, dort geboren am EEE 1957,\n\n2. den Arbeiter Arthur _H aus KW,\ndort geboren am 1958,\n\nwegen Raubes\n\nAL?\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 19. November 1981 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_AFLE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes zu\nFreiheitsstrafen von zwei Jahren drei Monaten (Ci)\nund einem Jahr neun Monaten (H@EEEB) verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Co\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge ergibt weder zum. Schuldspruch noch zum Straf-\n\nausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere\ndie Annahme der Kammer, der Angeklagte habe sich bei\nBegehung der Tat auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses zwar in einem nicht auszuschließenden Zustand\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden, sei aber nicht schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen.\nDie Kammer hat dies rechtsfehlerfrei dargelegt, insbesondere alle insoweit bedeutsamen Umstände erörtert\nund sich dem Gutachten der hierzu vernommenen Sachverständigen unter Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen nach eigener Prüfung angeschlossen (UA S. 24 f.).\nIhre Ausführungen geben keinen Anlaß zu der Besorgnis,\nsie habe verkannt, daß auch bei situationsgerechtem und\nzielgerichtetem Verhalten sowie guten Erinnerungsleistungen\ndes Täters dessen Hemmungsfähigkeit im Einzelfall ausge-\n\nschlossen sein kann; denn sie hat hier Leistungsverhalten und Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich\nals Anzeichen dafür gewertet, daß der Grad seiner\nAlkoholisierung nicht stark genug war, um sein Einsichtsoder Steuerungsvermögen auszuschließen. Das ist nicht\n\nzu beanstanden.\n\nBemängeln läßt sich auch nicht, daß die Kammer nicht\nden Versuch unternommen hat, die Blutalkoholkonzentration\ndes Angeklagten - mit Hilfe der Sachverständigen - zu\nberechnen. Da eine Blutprobe nicht zur Verfügung stand,\nwäre eine solche Berechnung nur anhand der eigenen Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß möglich\ngewesen. Sie hätte aber wegen der diesen Angaben notwendigerweise anhaftenden Ungenauigkeiten - insbesondere\nzur Menge des genossenen Alkohols und zum Trinkzeitpunkt -\nallenfalls Annäherungswerte von begrenzter Verläßlichkeit\nerbracht; derartige Annäherungswerte brauchten hier nicht\n\n'|_ rechnerisch ermittelt zu werden. Die Kammer konnte viel-\n\nmehr im vorliegenden Fall auch ohne eine solche Berechnung zu dem Schluß kommen, daß die Schuldfähigkeit des\nAngeklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen (§ 20 StGB),\nsondern nur - möglicherweise - erheblich vermindert\n\n(§ 21 StGB) war. Dazu reichten die hier festgestellten\nUmstände (Menge des genossenen Alkohols, Verhalten des\nAngeklagten bei der Tat, Grad seiner Orientiertheit und\nErinnerungsleistung) aus. Die Kammer durfte diese Umstände als Anzeichen dafür werten, daß die Alkoholisierung\ndes Angeklagten kein Ausmaß erreicht hatte, bei dem die\nAnnahme eines gänzlichen Fortfalls der Einsichts- oder\nHemmungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht gekommen\nwäre. Dies gilt um so mehr, als sie hierzu das Gutachten\neiner Sachverständigen eingeholt hat, dem sie in der Bewertung der genannten Umstände gefolgt ist.\n\n„FE\n\n2. Die Revision des Angeklagten Hg\n\nDer Pflichtverteidiger des Angeklagten HB nat\ndie Revision zugleich mit der Rechtsmitteleinlegung auf\nden Strafausspruch beschränkt, so daß der Schuldspruch\nnicht angefochten und mithin rechtskräftig ist.\n\nDie auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des\nStrafausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,\ndaß die Kammer - gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen - die Voraussetzungen nicht nur des § 20 StGB,\nsondern auch des § 21 StGB verneint hat. Die Urteilsgründe erweisen, daß sie sich mit allen insoweit erheblichen Umständen - Alkoholaufnahme, Leistungsverhaiten\nund Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten - auch in ihrer\nmöglichen Auswirkung auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten auseinandergesetzt hat (UA S. 25 f.). Würdigung\nund Ergebnis lassen weder Denkfehler noch Rechtsmängel\nerkennen. Es ist nichts ersichtlich, was den Schluß rechtrechtigen könnte, die Kammer habe verkannt, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des\nTäters ebensowenig wie dessen Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung seines\nHemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (vgl. hier\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - mit\nweiteren Nachweisen). Auch bei diesem Angeklagten durfte\nes die Kamner für entbehrlich erachten, anhand der eigenen\nAngaben des Angeklagten Berechnungen anzustellen, um dessen\nBlutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt annäherungsweise zu bestimmen. Insoweit wird auf die entsprechenden\nAusführungen zur Revision des Angeklagten CE verwiesen.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist schließlich die Bemessung\nder Strafe innerhalb des Rahmens, der sich aus der Annahme eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB)\nergab. Die Vorverurteilungen des Angeklagten durften berücksichtigt werden. Daran ändert es nichts, daß für die\nletzten drei Verurteilungen vor der hier in Rede stehenden\nTat der Strafmakel durch Richterspruch beseitigt war (UA\nS. 12); denn die Beseitigung des Strafmakels (§ 100 JGG)\nbegründet kein Verwertungsverbot, das den in anderer Sache\nentscheidenden Richter hindert, die entsprechenden Verurteilungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nSoweit der Angeklagte beanstandet, die Kammer habe\nzu Unrecht eine \"Gleichstellung der beiden Angeklagten\"\nvorgenommen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen\ndie allein dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung.\nDavon abgesehen trifft ihr Vorbringen auch nicht zu:\ndie Kammer hat dem Angeklagten HB strafnildernd\nzugute gehalten, daß er vom Angeklagten CB zur Tatbegehung verleitet worden ist und dem Geschädigten aus\nSchuldgefühl drei der Geldröhren zurückgegeben hatte (UA\nS. 29). |\n\nMüller Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-16/2-str-131-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-16/2-str-131-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.668083+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-16/2-str-131-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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